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Home Sonstiges

Cathy Hummels, Schleichwerbung als Influencer?

11. Februar 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Am Landgericht München sollte eine Entscheidung zu Influencer-Marketing erwartet werden, doch bleibt die Rechtssicherheit aus.
  • Die Richterin folgt eher den Argumenten von Cathy Hummels als dem Verband Sozialer Wettbewerb (VSW).
  • Werbung muss laut der Richterin nur gekennzeichnet werden, wenn eine Gegenleistung erfolgte.
  • Der VSW betont, dass auch ohne Vergütung beide Parteien von den Posts profitieren.
  • Die Diskussion um die Bekanntheit von Influencern wie Cathy Hummels wirft juristische Fragen auf.
  • Das Verfahren wird schriftlich fortgesetzt, mit einer Entscheidung am 29. April 2019.
  • Der Bundesgerichtshof könnte letztlich die Klärung dieser Rechtsfragen übernehmen und eine Entscheidung treffen.

Heute sollte es eigentlich eine interessante Entscheidung am Landgericht München geben, die die Rechtsprechung rund um Influencer-Marketing und die Pflicht zum Kennzeichnen von Posts auf Instagram, für die ein Influencer nicht direkt bezahlt wird, beleuchten sollte. Die Rechtsprobleme entsprechen damit denen in den Prozessen rund um Vreni Frost in Berlin und einigen weiteren Influencern.

Leider gibt es heute jedoch weder ein Urteil, noch mehr Rechtssicherheit. Während das Kammergericht in Berlin noch für viel Konkretisierung sorgte und eine Kennzeichnung im Prinzip nur dann nicht fordert, wenn es um wirkliche redaktionelle Berichterstattung geht, scheint die Richterin in München eher den Argumenten von Cathy Hummels und nicht denen des Verbands Sozialer Wettbewerb zu folgen. Die Richterin tendiert aktuell dahin, dass Werbung nur dann zu kennzeichnen sei, wenn der Influencer für den Post eine Gegenleistung wie Geld, ein Geschenk oder eine Einladung erhalten habe. Der VSW hingegen insistierte weiter, dass es darauf nicht ankomme: Sowohl der Influencer als auch die verlinkten oder im Bild gezeigten Unternehmen profitierten schließlich auch ohne Vergütung von dem Post. Das ist – zumindest leicht tendenziell – auch die Meinung anderer Gerichte.

Die Richterin brachte auch ein weiteres Argument in die Diskussion ein, nämlich ob bei bekannten Influencern wie Cathy Hummels nicht sowie klar sei, dass fast eine halbe Million Follower nicht nur ihre „Freunde“ seien. Das ist als Argument aber auch gefährlich und zu allem geeignet, aber nicht als juristisch wertvoller, und hart abgrenzbarer,. Rat. Was ist schließlich mit den 1000enden eventuell nicht ganz so bekannten Influencern?

Das Verfahren soll nun schriftlich fortgesetzt werden und eine Entscheidung am 29. April 2019 ergehen.

Insgesamt sehen sich Influencer, seien es Streamer, Instagram-Nutzer oder sonstige Social Media Anbieter, aktuell einer großen Rechtsunsicherheit ausgesetzt, in der es nur wenige Grenzen gibt, die sich auch noch ständig verschieben. Letzten Endes muss in dieser Rechtsfrage wohl der Bundesgerichtshof eine Entscheidung treffen. Der Weg dorthin ist vorliegend einfacher, da es sich bereits um ein Hauptsacheverfahren handelt. Der VSW hat angekündigt, dass er den Streit auch bis zum Bundesgerichtshof tragen würde.

Tags: BundesgerichtshofInfluencerInstagramKammergerichtMarketingRechtsfrageRechtsprechungRechtssicherheitSicherheit

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