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Affiliate-Links müssen gekennzeichnet werden – sonst Schleichwerbung!

16. Juli 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 1 min lesen
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Wenn ich über Influencer und Streamer berichtete, dann höre ich immer wieder, dass Gerichte angeblich neue Medien unfair behandeln würden und altgediente Zeitschriften ungeschoren walten und schalten können würden.

Wichtigste Punkte
  • Oberlandesgericht Dresden urteilt gegen Finanztip wegen Schleichwerbung durch unzureichend gekennzeichnete Affiliate-Links.
  • Klage wurde zuvor vom Landgericht Leipzig mit Verweis auf das Medienprivileg abgewiesen.
  • Urteil zeigt: Neue Medien unterliegen gleichen rechtlichen Pflichten wie traditionelle Medien.
  • Finanztip bot Vergleich für Strom und Gas über Affiliate-Links an, erhielt Provision für neue Energielieferverträge.
  • OLG prüft: Unzureichende Kenntlichmachung war eine unlautere geschäftliche Handlung.
  • Formelle Pflichten gelten auch für gemeinnützige GmbHs wie Finanztip.
  • Urteil fördert Transparenz und Fairness im Online-Medienbereich.

Dass diese nicht korrekt ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Dresden. Dieses verurteilte das Magazin Finanztip wegen Schleichwerbung aufgrund der Verwendung von Affiliate-Links bzw. genauer zur Unterlassung von ungekennzeichneten kommerziellen Inhalten und irreführenden Angaben.

Beim Vergleichsrechner für Strom und Gas auf der Onlinepräsenz von Finanztip werden Angebote von Energieanbietern gezeigt, die mit Affiliate-Links versehen sind, für die das Magazin als Anbieter des Rechners Provision erhält, wenn ein Verbraucher darüber neue Energielieferverträge abschließt. Weil die Webseite dabei keine ausreichende Kenntlichmachung der kommerziellen Inhalte vornahm, stufte das OLG dies als unlautere geschäftliche Handlung ein.

Das Landgericht Leipzig wies die Klage noch mit Verweis auf das Medienprivileg ab. Das kassierte das Oberlandesgerichte und legte dem Betreiber, auch als gemeinnützige GmbH, dieselben Pflichten wie alle Medientreibenden auf.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: DresdenInfluencerKlageOberlandesgericht DresdenProvisionVerbraucherVerträge

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