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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Recht im Internet > Affiliate-Links müssen gekennzeichnet werden – sonst Schleichwerbung!

Affiliate-Links müssen gekennzeichnet werden – sonst Schleichwerbung!

16. Juli 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Oberlandesgericht Dresden urteilt gegen Finanztip wegen Schleichwerbung durch unzureichend gekennzeichnete Affiliate-Links.
  • Klage wurde zuvor vom Landgericht Leipzig mit Verweis auf das Medienprivileg abgewiesen.
  • Urteil zeigt: Neue Medien unterliegen gleichen rechtlichen Pflichten wie traditionelle Medien.
  • Finanztip bot Vergleich für Strom und Gas über Affiliate-Links an, erhielt Provision für neue Energielieferverträge.
  • OLG prüft: Unzureichende Kenntlichmachung war eine unlautere geschäftliche Handlung.
  • Formelle Pflichten gelten auch für gemeinnützige GmbHs wie Finanztip.
  • Urteil fördert Transparenz und Fairness im Online-Medienbereich.

Wenn ich über Influencer und Streamer berichtete, dann höre ich immer wieder, dass Gerichte angeblich neue Medien unfair behandeln würden und altgediente Zeitschriften ungeschoren walten und schalten können würden.

Dass diese nicht korrekt ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Dresden. Dieses verurteilte das Magazin Finanztip wegen Schleichwerbung aufgrund der Verwendung von Affiliate-Links bzw. genauer zur Unterlassung von ungekennzeichneten kommerziellen Inhalten und irreführenden Angaben.

Beim Vergleichsrechner für Strom und Gas auf der Onlinepräsenz von Finanztip werden Angebote von Energieanbietern gezeigt, die mit Affiliate-Links versehen sind, für die das Magazin als Anbieter des Rechners Provision erhält, wenn ein Verbraucher darüber neue Energielieferverträge abschließt. Weil die Webseite dabei keine ausreichende Kenntlichmachung der kommerziellen Inhalte vornahm, stufte das OLG dies als unlautere geschäftliche Handlung ein.

Das Landgericht Leipzig wies die Klage noch mit Verweis auf das Medienprivileg ab. Das kassierte das Oberlandesgerichte und legte dem Betreiber, auch als gemeinnützige GmbH, dieselben Pflichten wie alle Medientreibenden auf.

Tags: DresdenInfluencerKlageOberlandesgericht DresdenProvisionVerbraucherVerträge

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