Marian Härtel
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Fortnite Fanartikel: Achtung Abmahngefahr!

Aktuell kann ich nur davor warnen, unauthorisierte Fan-Artikel von Fortnite, des Herstellers Epic Games, wie beispielsweise die Replik des Loot-Lamas, Tassen oder Aufkleber auf Handelsplattformen wie Ebay oder Amazon anzubieten. Mir liegen aktuell mehrere Abmahnungen von Epic Games vor.

Die Kanzlei Beiten Burkhardt macht dabei einen Verstoß gegen § 8 Abs 1 UWG aufgrund des Verstoßes gegen die §§ 3, 4 Abs. 3 a) und b) UWG geltend. Die Übernahme der Abbildungen aus “Fortnite” und das Anbieten der entsprechenden Produkte unter der Bezeichnung “Fortnite” seien eindeutige Hinweise auf die ,,Fortnite”-Welt und würd unter unlauterer Ausbeutung des guten Rufs von ‘”Fortnite” und zur Förderung des eigenen Absatzes eingesetzt.

Damit würde der Prestige- und lmagewert der ,,Fortnite”-Welt zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken ausgebeutet, eine Verwechslungsgefahr verursacht, die bereits gegeben sei, wenn beim Publikum der irrige Eindruck erweckt wird, dass zwischen dem Anbieter und Epic Games rechtliche, geschäftliche, organisatorische oder sonstige Beziehungen bestehen würden, die den Anbieter zum Verkauf von Merchandiseprodukten zur ,,Fortnite”-Welt berechtigen.

Ein solches Geschäftsverhalten hatte der BGH bereits im Jahr 1959 in der,,Bambi”-Entscheidung verboten und treffend als ,,unlauteres Schmarotzen am fremden Arbeitserfolg” bezeichnet und als Verstoß gegen die Generalklausel des UWG angesehen.

Zudem macht Epic Games Markenrechte Kraft Verkehrsgeltung an der bekannten Marke “Fortnite” und in Kürze auch an der Marke “Fortnite” (UM 017947714) geltend, woraus ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG folgen soll.

Ob dies wirklich der Fall ist, sei dahin gestellt. Ebenso ob die Abmahnungen wirklich berechtigt sind. Epic Games mahnt jedoch mit sehr hohen Streitwerten ab, die schnell im vierstelligen Bereich Anwaltskosten verursachen und verlangt zudem Schadensersatz- und Auskunftsansprüche.

Gewerbliche Handlungen sollten daher vorher mit einem spezialisierten Rechtsanwalt besprochen werden und eventuelle Zulieferer, vor allem aktuell aus Fernost, genau überprüft werden. Aber auch private Anbieter sollten vorsichtig sein. Epic Games macht, neben Ansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht, Ansprüche aus Urheberrecht geltend. Ansprüche aus dem Urheberrecht unterliegen nicht der Tatbestandsvoraussetzung des gewerblichen Handelns bzw. der Wettbewerbereigenschaft. Unter Umständen schützt in diesem Fall auch nicht die Tatsache, dass die Gegenstände woanders, beispielsweise auf Amazon vorab regulär gekauft wurden. Zu prüfen ist in diesem Fall nämlich, ob diese Händler die Gegenstände mit Zustimmung von Epic Games nach Europa einführen durften. Ist dies nicht der Fall, weil beispielsweise ein Sticker, ein Aufkleber oder ein Schlüsselanhänger in China produziert und von dort verschickt wurde, kann ein Weiterverkauf in Deutschland unter Umständen auch für private Händler eine Urheberrechtsverletzung darstellen und der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz keine Rechtfertigung bieten.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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