• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages

Kundenhotline und Support im SaaS

2. Februar 2026
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026
iStock 1405433207 scaled

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026
Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter

Gerichtsstand im Vertrag: Ein Wort zu viel, ein Wort zu wenig

4. Februar 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

BGH: FRAND-Einwand scheitert an fehlender Lizenzwilligkeit

28. Januar 2026
marianregel

InformationCheck.de ist live: Nebenprojekt für quellenbasierte Einordnung von Social-Media-Behauptungen

22. Januar 2026
DPMA

Bezahlte Mods, Fan-Guidelines und EULA: Wann Monetarisierung möglich ist

21. Januar 2026
Ist ein 8jähriger als Esport Spieler zulässig?

LOI, Term Sheet, MoU, für Startups oft bindend?

20. Januar 2026
Was ist eigentlich eine IP? In der Games, Musik und Film-Industrie!

Freelancer bezahlt, Rechte trotzdem nicht bekommen?

19. Januar 2026
Affiliate-Links bei Streamern und Influencern

Vergleichsseiten als SEO-Trick

16. Januar 2026
Reverse Vesting

Vesting, Good Leaver, Bad Leaver – warum fehlende Regelungen Startups teuer zu stehen kommen

15. Januar 2026
ai generated g63ed67bf8 1280

KI-Richtlinie für Agenturen und externe Dienstleister

14. Januar 2026
KI-generierte Musik in Filmen, Games und auf Streaming-Plattformen

KI-generierte Musik in Filmen, Games und auf Streaming-Plattformen

13. Januar 2026
Cold Contacting auf LinkedIn: Aktuelles Urteil des OLG Hamm und was es für Sie bedeutet

LinkedIn Avatare („AI Avatars“) im Unternehmens- und Marketingeinsatz

12. Januar 2026
Key Learnings aus meinem Vortrag: Navigieren durch die komplexe Welt der KI und des Rechts

Nach dem OLG-Hamburg-Urteil: Best Practices für KI-Anbieter

20. Dezember 2025
Kryptowert

Verloren nach Kryptobetrug? – Technisch-rechtliche Symbiose als Rettungsanker

17. Dezember 2025
Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt

Russmedia (EuGH C-492/23): Wenn „Host Provider“ plötzlich Verantwortliche sind

15. Dezember 2025
Achtung mit Black Friday Werbung!

Firmennamen schützen: Domainrecht, Markenrecht und Namensrecht in Deutschland

11. Dezember 2025
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Kundenhotline und Support im SaaS

wann darf Support Geld kosten – und wann nicht?

2. Februar 2026
in Sonstiges
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
information 384x192 1

SaaS-Anbieter, die an Verbraucher verkaufen, stehen beim Thema Hotline nicht nur vor einer Support-Frage, sondern vor einer rechtlich klar konturierten Vorgabe des Verbraucherrechts. Eine „kostenpflichtige Kundenhotline“ ist im B2C-Kontext nicht per se verboten, sie wird aber in dem Moment rechtlich problematisch, in dem sie als Kommunikationsweg „zu einem bestehenden Vertrag“ eingesetzt wird. Der Maßstab ist nicht die interne Einordnung als „Support“, sondern der objektive Vertragsbezug des Anliegens: Kündigung, Abrechnung, Störungen, Zugang zur digitalen Leistung, Reklamationen oder sonstige Erklärungen zur Vertragsdurchführung.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Nationales Leitbild: § 312a Abs. 5 BGB als Marktverhaltensregel und Abmahnrisiko
2. EU-Rechtlicher Hintergrund
3. 3. Gestaltungsspielräume
4. Fazit
4.1. Author: Marian Härtel

Nationales Leitbild: § 312a Abs. 5 BGB als Marktverhaltensregel und Abmahnrisiko

Der zentrale Anknüpfungspunkt im deutschen Recht ist § 312a Abs. 5 BGB. Die Norm regelt, dass Verbraucher bei Nutzung einer vom Unternehmer für Fragen oder Erklärungen zu einem geschlossenen Vertrag bereitgestellten Telefonleitung nicht mehr zahlen dürfen als die bloßen Kosten der Nutzung des Telekommunikationsdienstes. Damit sind Modelle erfasst, die über dem „normalen“ Telefonentgelt liegen – also typischerweise Mehrwertdienste, Service-Entgelte, minutenbasierte Premiumtarife oder andere Konstruktionen, die den Anruf teurer machen als einen gewöhnlichen Anruf.

Für die Praxis von SaaS-Anbietern ist daran zweierlei relevant. Erstens: Die Norm knüpft nicht daran an, ob Telefon „freiwillig“ angeboten wird. Sobald ein solcher Kanal existiert und für vertragsbezogene Anliegen nutzbar ist, gilt die Preisgrenze. Zweitens: Verstöße sind nicht nur zivilrechtlich in der Kundenbeziehung riskant (Unwirksamkeit der Entgeltabrede, Rückforderungsansprüche), sondern regelmäßig auch wettbewerbsrechtlich, weil § 312a Abs. 5 BGB als Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG wirkt. In der Folge entsteht ein klassisches Abmahnprofil, das insbesondere bei sichtbaren Website-Angaben zur „Service-Hotline“ schnell real wird.

Im SaaS-Kontext ist der Vertragsbezug zudem besonders weit: Bei digitalen Leistungen fällt die technische Nutzbarkeit häufig in den Kern der Leistungspflichten. „Account funktioniert nicht“, „Zahlung hängt“, „Feature gesperrt“, „Downgrade greift nicht“, „Kündigung soll bestätigt werden“ sind nicht bloß Kulanzthemen, sondern regelmäßig Teil der Vertragsdurchführung. Genau deshalb sollte in B2C-SaaS-Modellen nicht versucht werden, die Kostenlast über Telefon auf Verbraucher zu verlagern.

EU-Rechtlicher Hintergrund

§ 312a Abs. 5 BGB ist nicht isoliert entstanden, sondern setzt die Vorgaben der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU um. Die Richtlinie enthält die bekannte „basic rate“-Vorgabe: Wenn ein Unternehmer eine Telefonleitung für Kontakte im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag betreibt, darf der Verbraucher dafür nicht mehr als den Grundtarif zahlen. Der EuGH hat diese Leitidee in seiner Rechtsprechung bestätigt und die Regelungslogik präzisiert: Ziel ist es, Verbraucher nicht durch erhöhte Telefonkosten davon abzuhalten, vertragliche Rechte wahrzunehmen oder Fragen zur Vertragserfüllung zu klären.

Für SaaS-Anbieter hat das zwei juristische Konsequenzen, die in der Vertragsgestaltung oft unterschätzt werden. Erstens: Die Auslegung ist unionsrechtskonform, also tendenziell verbraucherschützend. „Grundtarif“ wird nicht als historischer Begriff verstanden, sondern im Lichte realer Marktbedingungen. In einer Welt mit Flatrates und inkludierten Minuten wird jede Zusatzkosten-Architektur besonders schnell als „über Grundtarif“ bewertet. Zweitens: Die EU-Vorgabe wirkt funktionsbezogen. Eine Nummer, die faktisch auch für Bestandskundenkommunikation eingesetzt wird, lässt sich nicht dadurch „retten“, dass sie sprachlich als „Premium“ etikettiert wird oder formal als „allgemeine Auskunft“ firmiert.

Damit wird die Trennlinie zwischen Vor- und Nachvertraglichem rechtlich zentral. Vorvertragliche Kommunikation (Sales/Anbahnung) unterliegt nicht derselben „basic rate“-Beschränkung. Sobald aber ein Nummernkanal tatsächlich oder typischerweise für vertragliche Anliegen genutzt wird, greifen die Vorgaben. In der Praxis ist die Beweis- und Angriffsfläche dabei weniger juristisch abstrakt als schlicht faktisch: Website-Wording, FAQ-Texte, Kontaktseiten, CRM-Routing und Support-Prozesse entscheiden, ob eine Nummer „für Vertragsfragen“ bereitgestellt wird.

3. Gestaltungsspielräume

Aus dem Vorstehenden folgt nicht, dass Telefon zwingend angeboten werden muss. Verbraucherrechtliche Informationspflichten verlangen, dass vorhandene Kommunikationsmittel transparent angegeben werden; sie begründen aber nicht automatisch eine allgemeine Pflicht, überhaupt eine Hotline zu betreiben. Praktisch lässt sich B2C-SaaS rechtssicher mit E-Mail/Ticket-Support, Kontaktformular und In-App-Kommunikation abbilden, wenn die Kanäle funktional sind und Rechteausübung nicht erschwert wird. Kritisch wird es weniger bei der Kanalwahl als bei „Hürdenkonstruktionen“: Kündigung, Widerruf, Reklamation oder Abrechnungsthemen dürfen nicht in einer Struktur landen, die faktisch abschreckt oder verzögert.

„Paid Support“ bleibt gleichwohl möglich – aber nur als echte Zusatzleistung. Zulässig sind typischerweise kostenpflichtige Leistungen, die über das gesetzlich und vertraglich geschuldete Mindestmaß hinausgehen: garantierte Reaktionszeiten (SLA), Priorisierung, dedizierter Ansprechpartner, Onboarding, Migration, Schulungen oder Beratung zur Konfiguration. Unzulässig wird das Modell dort, wo die kostenpflichtige Leistung den Zugang zu vertraglichen Grundfragen ersetzt. Ein „Billing-Call nur gegen Gebühr“ oder „Kündigung nur telefonisch über Premium-Nummer“ ist rechtlich angreifbar, weil genau die Wahrnehmung von Vertragsrechten verteuert wird. Der juristische Prüfmaßstab ist dabei nicht, ob es irgendeinen alternativen Kanal gibt, sondern ob der Verbraucher realistisch und ohne Zusatzkosten seine vertraglichen Anliegen klären kann.

Für die konkrete Umsetzung im SaaS-Betrieb hat sich eine rechtlich robuste Architektur etabliert: Ticket-First als Standard, ergänzt um Rückruf oder Video-Session als Eskalationsstufe. Dieses Modell schafft Dokumentation, Identifikation des Accounts und Priorisierung, ohne die Kostenlast auf Verbraucher zu verlagern. Telefon bleibt möglich, aber es wird als Prozessbaustein genutzt, nicht als kostenpflichtiges Gate.

Fazit

Im Ergebnis ist die Rechtslage im B2C-SaaS relativ eindeutig: Kostenpflichtige Hotlines sind in dem Moment problematisch, in dem sie für vertragsbezogene Kommunikation genutzt werden. Das ist nicht nur eine Frage der Kundenbeziehung, sondern wegen § 3a UWG typischerweise auch eine wettbewerbsrechtliche Frage mit Abmahnpotenzial. EU-rechtlich ist die Stoßrichtung klar: Vertragskommunikation darf nicht durch erhöhte Telefonkosten entwertet werden. Gestaltungsspielräume bestehen dennoch – vor allem durch saubere Kanalarchitektur, klare Trennung von Pre-Sales und Bestandskundenkommunikation sowie durch Premiumleistungen, die echte Zusatzqualität bieten, ohne den Zugang zu Basisrechten zu bepreisen.

Wenn gewünscht, kann daraus direkt eine veröffentlichungsreife Version für itmedialaw.com gebaut werden (mit Meta-Description, Zwischenüberschriften, sauberem Normenzitat und einem kurzen Abschnitt zur typischen Abmahnkonstellation bei Kontaktseiten/Widerrufsbelehrung) – weiterhin als Fließtext und juristisch fokussiert.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Weitere spannende Blogposts

Kleines Spiel, Große Regeln – Ein Sieg fürs Prinzip im Umsatzsteuerrecht

Kleines Spiel, Große Regeln – Ein Sieg fürs Prinzip im Umsatzsteuerrecht
18. März 2024

Die Freuden der Detailarbeit: Kleiner Streitwert, großer Einsatz Manchmal sind es die kleinen Dinge, die uns Rechtsanwälte in unserem Berufsalltag...

Mehr lesenDetails

Abmahnung wegen Double Optin E-Mail

Abmahnung wegen Double Optin E-Mail
15. Juni 2021

Heute ist mir ein Beschluss des Landgerichts Berlin bekannt geworden, dass einen Versender einen Bestätigungsmail zur Unterlassung verpflichtet hat. Die...

Mehr lesenDetails

Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG): Ein Leitfaden für Startups und Blockchain-Unternehmen

Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG): Ein Leitfaden für Startups und Blockchain-Unternehmen
4. Juni 2023

Einleitung Vor kurzem wurde ich von einem befreundeten Steuerberater auf einen interessanten Sachverhalt aufmerksam gemacht. Bei einer Tasse Kaffee erzählte...

Mehr lesenDetails

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Haftung bei gefälschten E-Mails mit Rechnungen

E-Rechnungspflicht ab 2025: BMF konkretisiert Vorgaben
5. Februar 2025

Gerade in der letzten Zeit habe ich eine Vielzahl von Fällen bearbeitet, in denen es um gehackte E-Mail-Server und relevante...

Mehr lesenDetails

Streamer/Influencer, Merchandising und die Umsatzsteuer

Streamer/Influencer, Merchandising und die Umsatzsteuer
12. Februar 2020

Aktuell ist bei Mandanten von mir ein Thema relevant, von dem ich überzeugt bin, dass dies auch zahlreiche weitere Influencer...

Mehr lesenDetails

Auch Google muss Emails lesen – Impressumspflicht

Lizenzverträge
1. Februar 2019

Wer Dienste im Internet anbietet, muss ein Impressum entsprechend § 5 Telemediengesetz. Dazu gehört auch eine E-Mail-Adresse. So weit, so wenig...

Mehr lesenDetails

Umverpacken von Arzneimitteln ist Markenverletzung!

Achtung mit Black Friday Werbung!
17. Oktober 2019

Im einstweiligen Verfügungsverfahren um das Umpacken eines Krebsmedikaments durch einen Arzneimittelimporteur hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil...

Mehr lesenDetails

Teilnahme am Gewinnspiel abhängig machen von Werbung?

Teilnahme am Gewinnspiel abhängig machen von Werbung?
27. August 2019

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat vor kurzem entschieden, dass in einem Fall, in dem die Teilnahme an einem Gewinnspiel...

Mehr lesenDetails

Facebook darf Accounts ohne Klarnamen sperren

Facebook/Instagram: Gerichtliche Zustellungen auch in Deutsch zulässig!
16. Dezember 2020

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Facebook die Nutzung von Pseudonymen verbieten dürfe und das vor allem wie folgt begründet...

Mehr lesenDetails
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?
Steuerrecht

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026

Inzwischen ist der Influencer-Markt steuerlich kein Sonderfall mehr, sondern ein klar erkennbares Geschäftsmodell. Das zeigt sich besonders deutlich am Beispiel...

Mehr lesenDetails
iStock 1405433207 scaled

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026

Produkte

  • Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) 0,00 €

    inkl. MwSt.

  • Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM 5,99 €

    inkl. MwSt.

  • Effiziente Arbeit mit KI in Kanzleien – Praxiswissen für die tägliche Mandatsarbeit Effiziente Arbeit mit KI in Kanzleien – Praxiswissen für die tägliche Mandatsarbeit
    Bewertet mit 5.00 von 5

    geprüfte Gesamtbewertungen

    49,99 €

    inkl. MwSt.

  • 120 Minuten: Videoberatung via Microsoft Teams 120 Minuten – Ausführlich, vertieft und individuell 120 Minuten: Videoberatung via Microsoft Teams 120 Minuten – Ausführlich, vertieft und individuell 535,50 €

    inkl. MwSt.

  • KI-Kurzpräsentation für Kanzleien – Effizienzsteigerung & Praxistipps kompakt KI-Kurzpräsentation für Kanzleien – Effizienzsteigerung & Praxistipps kompakt 9,99 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

eda7ba83 c559 4e68 8441 41159a0751f3

Blitzskalierung und rechtliche Herausforderungen: Der Balanceakt für Startups

20. April 2025

In dieser Episode sprechen Anna und Max über die rechtlichen Herausforderungen von Blitzskalierung und disruptiven Geschäftsmodellen. Am Beispiel von Plattformen...

Mehr lesenDetails
Die Romantisierung des Prinzips ‚Fail Fast‘ in Startups – Wann wird Scheitern zur Täuschung gegenüber Beteiligten?

Die Romantisierung des Prinzips ‚Fail Fast‘ in Startups – Wann wird Scheitern zur Täuschung gegenüber Beteiligten?

20. April 2025
Der IT Media Law Podcast. Folge Nr. 1: Worum geht es hier eigentlich?

Der IT Media Law Podcast. Folge Nr. 1: Worum geht es hier eigentlich?

26. August 2024
Der unkonventionelle Anwalt: Ein Nerd im Dienste des Rechts

Der unkonventionelle Anwalt: Ein Nerd im Dienste des Rechts

25. September 2024
Auf der dunklen Seite? Ein Rechtsanwalt im Spannungsfeld innovativer Startups

Auf der dunklen Seite? Ein Rechtsanwalt im Spannungsfeld innovativer Startups

25. September 2024

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung