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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Abmahnung > LG München: Affiliate Links müssen ausreichend kenntlich gemacht werden!

LG München: Affiliate Links müssen ausreichend kenntlich gemacht werden!

29. Juli 2019
in Abmahnung, Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Urteil des Oberlandesgerichts zur Kennzeichnung von Affiliate-Links betrifft 95% der Agenturen im Affiliate-Marketing.
  • Das Landgericht München entschied, dass Webseitenbetreiber Affiliate-Partnerschaften transparent machen müssen.
  • Werbung muss deutlich gekennzeichnet sein, um Täuschung des Nutzers zu vermeiden.
  • Abmahnungen hinsichtlich fehlender Kennzeichnung werden in den nächsten Monaten zunehmen.
  • Verbraucher erwarten, dass redaktionelle Inhalte unabhängig von Werbung sind.
  • Rechtsprechung gibt klare Anhaltspunkte für Produktempfehlungen und bezahlte Verlinkungen.
  • Beratung und Vertragsoptimierung stehen durch über 15 Jahre Berufserfahrung zur Verfügung.

Wichtiges Urteil

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Wichtiges Urteil
2. Was muss man angeben?
3. Abmahnungen werden folgen

Vor kurzem hatte das Oberlandesgericht ein hochinteressantes Urteil zur Frage der Kenntlichmachung von Affiliate-Links gefällt (siehe meinen Beitrag dazu in diesem Post), von dem ich einmal behaupte, dass 95% der entsprechenden Agenturen im Affiliate-Marketing Bereich nicht kennen und die restlichen 5% sich der Auswirkungen nicht bewusst sind.

Ich hatte schon einige Mandanten, wie Streamer, Influencer und Esport-Teams, gewarnt, denn die Abmahngefahr dürfte durch das Urteil mindestens genauso hoch sein, wie im Falle von fehlender Werbekennzeichnung durch Influencer auf Instagram.

Ich sollte recht behalten, denn gerade ist mir ein weiteres Urteil des Landgerichts München bekannt geworden, das in dieselbe Kerbe schlägt.

Was muss man angeben?

Dieses entschied, dass ein Webseitenbetreiber, der auf seiner Webseite Beiträge veröffentlicht, hinreichend deutlich angeben müsse, dass er an einem Affiliate-Partnerprogramm teilnimmt und für die verlinkten Produkte eine entsprechende Provisionen erhält. Der Umstand, dass Verlinkungen in redaktionellen Beiträgen Provisionsansprüche  für den Verlag generieren würde stelle nämlich eine wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG dar.

Der durchschnittliche Verbraucher erwarte bei einer fehlenden Kennzeichnung, dass es sich bei Verlinkungen in redaktionellen Texten ansonsten um neutrale, unabhängige Äußerungen handle. Reine Links seien gerade nicht offensichtlich als Werbung ersichtlich, wie dies beispielsweise bei Bannerwerbung der Fall sei.

Eine fehlende Kennzeichnung und somit Täuschung des Nutzers könnte zu einer Beeinflussung  seiner Kaufentscheidung führen, was in dieser Konstellation wettbewerbswidrig sei.

Abmahnungen werden folgen

Es ist davon auszugehen, dass Abmahnungen zu diesem Fragekomplex in den nächsten Monaten zunehmen werden und dass sich weitere Gerichte der durchaus überzeugenden Rechtsprechung anschließen werden. Die ersten Urteile haben in Verbindung mit der Influencer-Rechtsprechung recht genaue Anhaltspunkte geliefert, wann und auf welche Weise nicht nur Dinge wie Produktempfehlungen, sondern eben auch bezahlte Verlinkungen gekennzeichnet werden müssen.

Ich kann zu diesem Fragenkomplex umfassend beraten und durch meine über 15 Jahre Berufserfahrung im Betrieb und Aufbau von Markenagenturen nicht nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Ratschläge geben, sondern auch entsprechende Verträge überprüfen, erstellen oder optimieren.

Tags: AbmahnungAgenturenEsportInfluencerInformationInstagramKaufentscheidungMarketingProvisionRechtsprechungUrteileVerbraucherVerträge

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