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OLG Düsseldorf erlaubt enge Bestpreis-Klauseln

4. Juni 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Ein Internetbuchungsportal kann Hotelbetreiber verpflichten, Hotelzimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Portalseite.  Im konkreten Fall ging es um das Booking.com. Wie gewöhnlich entsteht der Provisionsanspruch des Portalbetreibers, wenn der Kunde über das Hotelportal – und nicht direkt beim Hotel – bucht.

Wichtigste Punkte
  • Ein Internetbuchungsportal kann Hotels verbieten, Zimmer günstiger auf eigenen Seiten anzubieten als auf der Portalseite.
  • Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied 2015 gegen weite Bestpreisklauseln von Booking.com.
  • Seit 2016 sind auch enge Bestpreisklauseln untersagt, die Hotels verpflichten, Preise konstant zu halten.
  • Aktuelle Entscheidungen erlauben modifizierte Bestpreisklauseln zur Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen.
  • Diese Klauseln schützen Portalbetreiber vor illoyalem Umlenken von Kunden zu günstigeren Preisen auf Hotelseiten.
  • Eine Rechtsbeschwerde kann nur unter strengen Bedingungen gemäß §74 Abs. 4 GWB angefochten werden.
  • Die Urteilsargumentation ist auf alle digitalen Marktplätze anwendbar, AGB-Überprüfung ist wirtschaftlich sinnvoll.

Kartellrechtswidrig war jedoch die vormalige Praxis, die Hotels generell zu verpflichten, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten. Das hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Kühnen bereits am 9. Januar 2015 entschieden. Solche weiten Bestpreisklauseln werden seither nicht mehr von Hotelbuchungsportalen verwendet.

Darauf modifizierten die Betreiber ihre Praxis und verpflichteten die Hotels nur noch, ihre Zimmer auf den eigenen Internetseiten nicht günstiger anzubieten als bei Booking.com. Doch auch solche „engen“ Bestpreisklauseln untersagte das Bundeskartellamt. Sie werden deshalb seit Februar 2016 nicht mehr verwendet.

Dass die modifizierten Bestpreisklauseln aber zulässig sind und verwendet werden dürfen, hat nun der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden. Die Klauseln seien nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten. Das Buchungsportal darf mit solchen Klauseln Vorkehrungen gegen ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen treffen und verhindern, dass Kunden, die sich unter Inanspruchnahme der Hotelportalseite für das betreffende Hotel entschieden haben, durch niedrigere Zimmerpreise oder bessere Vertragskonditionen von der Buchungsseite des Portalbetreibers auf die Hotelseite umgelenkt werden.

Eine Rechtsbeschwerde hat der Senat nicht zugelassen. Seine Entscheidung kann damit nur noch unter engen Voraussetzungen des §74 Abs. 4 GWB angefochten werden.

Die Argumentation des Gerichts dürfte auf alle anderen digitalen Marktplätze anwendbar sein und die Überprüfung der eigenen AGB sich wirtschaftlich lohnen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBDigitalinternetKIPortalProvisionRechtsbeschwerde

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