Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und Cash-Games zu einer gewerblichen Tätigkeit führt.
Der Kläger in diesem Wollen erklärte Pokergewinne und Einnahmen aus Cash Games gegenüber dem Finanzamt nicht als Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt jedoch zu der Auffassung, dass der Kläger als Berufspokerspieler sowohl gewerbliche Einkünfte als auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt habe und erließ entsprechende Steuerbescheide.
Das Klageverfahren bezüglich der Umsatzsteuerbescheide hatte keinen zwar zunächst keinen Erfolg, denn der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichtes Münster auf, da zwischen der Teilnahme an Pokerspielen und den im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeldern kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe.
Dementsprechend vertrat der Kläger auch im Klageverfahren wegen Einkommen- und Gewerbesteuer die Auffassung, dass er nicht gewerblich tätig geworden sei. Vielmehr handele es sich bei Poker um ein reines Glücksspiel.
Dieser Klage gab das Gericht nur am Anfang der Karriere statt, als dieser nur neben einem regulären Beruf an Pokerturnieren teilnahm. Die Gewinne des Klägers in den Anfangsjahren seien auf “Anfängerglück” zurückzuführen gewesen.
Als “Berufspokerspieler” sehe dies jedoch anders aus. Bei einer professionellen Herangehensweise und mit Training würden Gewinne nicht mehr allein vom Glück abhängen.