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Home Sonstiges

Pokergewinne und Cashgames = gewerbliche Einkünfte?

27. November 2018
in Sonstiges
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Finanzgericht Münster entschied über die Voraussetzungen für die Einstufung von Poker als gewerbliche Tätigkeit.
  • Der Kläger erklärte Pokergewinne nicht als Einkünfte im Einkommensteuererklärung.
  • Das Finanzamt kam zu dem Schluss, dass der Kläger gewerbliche Einkünfte erzielt habe.
  • Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf, da kein direkter Zusammenhang mit Preisgeldern bestehe.
  • Der Kläger sah Poker als reines Glücksspiel und nicht als gewerbliche Tätigkeit.
  • Das Gericht erkannte bei den Anfangsjahren nur das Anfängerglück an.
  • Bei professioneller Herangehensweise sind Gewinne nicht mehr lediglich vom Glück abhängig.

Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Pokerturnieren, Internet-Poker­veranstaltungen und Cash-Games zu einer gewerblichen Tätigkeit führt.

Der Kläger in diesem Wollen erklärte Pokergewinne und Einnahmen aus Cash Games gegenüber dem Finanzamt nicht als Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt jedoch zu der Auffassung, dass der Kläger als Berufspokerspieler sowohl gewerbliche Einkünfte als auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt habe und erließ entsprechende Steuerbescheide.

Das Klageverfahren bezüglich der Umsatzsteuerbescheide hatte keinen zwar zunächst keinen Erfolg, denn der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichtes Münster auf, da zwischen der Teilnahme an Pokerspielen und den im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeldern kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe.

Dementsprechend vertrat der Kläger auch im Klageverfahren wegen Einkommen- und Gewerbesteuer die Auffassung, dass er nicht gewerblich tätig geworden sei. Vielmehr handele es sich bei Poker um ein reines Glücksspiel.

Dieser Klage gab das Gericht nur am Anfang der Karriere statt, als dieser nur neben einem regulären Beruf an Pokerturnieren teilnahm. Die Gewinne des Klägers in den Anfangsjahren seien auf „Anfängerglück“ zurückzuführen gewesen.

Als „Berufspokerspieler“ sehe dies jedoch anders aus. Bei einer professionellen Herangehensweise und mit Training würden Gewinne nicht mehr allein vom Glück abhängen.

Tags: BundesfinanzhofinternetKlageUmsatzsteuerVeranstaltungen

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