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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Warum saubere Verträge entscheidend sind

9. Februar 2026
in Recht und Computerspiele
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Mit Urteil vom 05.02.2026 hat das Landgericht Bonn (Az. 19 O 190/24), ein einem von mir geführten Fall, eine für das Influencer- und Creator-Business hochrelevante Frage entschieden: Wie sind Verträge über die Lieferung von Streaming-Hardware einschließlich Aufbau, Installation und Konfiguration rechtlich einzuordnen – als Werkvertrag oder als Kaufvertrag mit ergänzenden Dienstleistungen?

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Die rechtliche Ausgangslage: Kauf-, Dienst- oder Werkvertrag?
2. Kernaussage des Urteils
3. Bedeutung für Influencer und Management-Strukturen
4. Warum Verträge im Influencer-Business entscheidend sind
5. Praxisbezug: Erfahrung mit Influencer-Verträgen
6. Fazit
6.1. Author: Marian Härtel

Die Entscheidung ist deshalb praxisrelevant, weil professionelle Influencer-Setups regelmäßig aus einer Mischung aus Hardwarelieferung, Konfiguration, Testing und laufenden Anpassungen bestehen. Genau an dieser Schnittstelle entstehen in der Praxis die meisten Konflikte – häufig mit erheblichen finanziellen Auswirkungen.

Die rechtliche Ausgangslage: Kauf-, Dienst- oder Werkvertrag?

Rechtlich hängt die Einordnung technischer Projekte maßgeblich davon ab, welcher Leistungsteil den Vertrag prägt. Die Abgrenzung ist nicht neu, wird im Influencer-Umfeld aber oft unterschätzt:

  • Ein Werkvertrag (§ 631 BGB) setzt voraus, dass ein konkreter, abnahmefähiger Erfolg geschuldet ist.
  • Ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) verpflichtet lediglich zu einer sorgfältigen Tätigkeit, nicht zum Erfolg.
  • Ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) liegt vor, wenn die Übertragung von Eigentum an einer Sache – etwa Hardware – im Vordergrund steht; Montage und Einrichtung können Neben- oder Zusatzleistungen sein.

Das Landgericht Bonn stellt klar, dass nicht subjektive Erwartungen, sondern Angebot, Leistungsbeschreibung, AGB, Vergütungsstruktur und tatsächliche Durchführung entscheidend sind

Kernaussage des Urteils

Das Gericht ordnet den streitgegenständlichen Vertrag nicht als Werkvertrag, sondern als gemischttypischen Vertrag mit kaufrechtlichem Schwerpunkt ein. Maßgeblich war insbesondere:

  • Die Vergütung bezog sich überwiegend auf handelsübliche Standard-Hardware.
  • Aufbau, Installation und Konfiguration wurden separat nach Zeitaufwand abgerechnet.
  • Es fehlte eine konkrete Definition eines geschuldeten Erfolgs (z. B. bestimmte Leistungsparameter, Abnahmekriterien oder Funktionsgarantien).

Wörtlich stellt das Gericht klar, dass bei fehlender Festlegung eines abgrenzbaren Erfolgs regelmäßig kein Werkvertrag vorliegt, selbst wenn der Auftraggeber subjektiv ein „funktionierendes Gesamtsystem“ erwartet.

Die Folge:
Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag scheidet aus, wenn die gelieferten Hardwarekomponenten mangelfrei sind und die Dienstleistungen nicht völlig wertlos waren.

Bedeutung für Influencer und Management-Strukturen

Gerade im Influencer-Umfeld ist diese Entscheidung von besonderer Bedeutung. In der Praxis zeigt sich immer wieder ein strukturelles Missverständnis:

Influencer gehen häufig davon aus, dass technische Dienstleister automatisch ein perfekt funktionierendes Setup schulden.

Rechtlich ist das ohne entsprechende vertragliche Regelung nicht haltbar.

Wer erwartet, dass:

  • ein Studio exakt dieselbe Performance wie ein anderes Setup erreicht,
  • Streams unter allen Umständen stabil laufen,
  • bestimmte Software- oder Hardware-Konfigurationen garantiert werden,

muss diese Erwartungen vertraglich präzise definieren. Andernfalls bleibt es bei einer Tätigkeitspflicht – mit allen Konsequenzen für Mängelrechte, Vergütung und Rücktritt.

Warum Verträge im Influencer-Business entscheidend sind

Die Entscheidung zeigt sehr deutlich, dass technische Streitigkeiten vor Gericht nicht technisch, sondern vertraglich entschieden werden. Relevant sind nicht Twitch-Clips, Absturzberichte oder subjektive Unzufriedenheit, sondern:

  • Was wurde konkret vereinbart?
  • Wurde ein Erfolg geschuldet – und wenn ja, welcher?
  • Wie ist die Vergütung strukturiert?
  • Wie sind Änderungswünsche, Erweiterungen und Nachbesserungen geregelt?

Gerade bei Influencern, Agenturen und Creator-Gesellschaften ist die Vertragslage oft historisch gewachsen, informell oder fragmentiert. Das erhöht das Risiko erheblich.

Praxisbezug: Erfahrung mit Influencer-Verträgen

Die rechtliche Einordnung solcher Projekte erfordert ein Verständnis sowohl der technischen Abläufe als auch der wirtschaftlichen Realität des Influencer-Marktes. Streaming-Setups sind keine statischen Produkte, sondern dynamische Systeme, die sich mit Content-Formaten, Plattformanforderungen und persönlichem Workflow verändern.

Genau deshalb ist eine saubere vertragliche Struktur entscheidend: klare Leistungsabgrenzung, transparente Vergütungsmodelle, eindeutige Regelungen zu Änderungen, Haftung und Gewährleistung. Das Urteil des LG Bonn bestätigt, dass Gerichte diese Strukturen ernst nehmen – und an ihnen entscheiden.

Fazit

Das Urteil ) macht deutlich:  Wer im Influencer-Business mit Technik arbeitet, sollte Verträge nicht als Formalie betrachten. Ohne klar definierten Erfolg gibt es keinen Werkvertrag – und ohne Werkvertrag greifen viele vermeintlich „selbstverständliche“ Erwartungen rechtlich nicht.

Für Influencer, Agenturen und technische Dienstleister gilt daher gleichermaßen: Verträge entscheiden. Nicht die Erwartung, nicht die Technik, nicht der Ärger im Nachhinein.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

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