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Home Sonstiges

Untersagung unerlaubten Glücksspieles in Schleswig Holstein

8. Juli 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • OVG Schleswig bestätigt die Rechtskonformität des Glücksspielstaatsvertrages.
  • Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Malta.
  • Sie bot Online-Casino- und Pokerspiele ohne erforderliche Erlaubnis an.
  • Das Internetverbot wurde als rechtmäßig beurteilt, keine Überbewertung der Risiken.
  • Der Eilantrag blieb in der zweiten Instanz ohne Erfolg.
  • Die Untersagung der Spiele kann nun vollzogen werden.
  • Der Beschluss ist unanfechtbar.

Das OVG Schleswig hat entschieden, dass die geltenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages der Länder unionsrechtskonform und den Anbietern von unerlaubten öffentlichen Glücksspielen auch in Schleswig-Holstein weiterhin entgegenzuhalten sind.

Antragstellerin ist eine auf Malta ansässige Gesellschaft, die u.a. in Schleswig-Holstein Online-Casino- und Pokerspiele anbietet, ohne dafür im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein. Sie wandte sich im Wege eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen ein vom Innenministerium des Landes ausgesprochenes Verbot, diese Spiele selbst oder durch Dritte im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. Die Antragstellerin machte im Wesentlichen geltend, dass der Erlaubnisvorbehalt und das Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrages gegen die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit verstießen. Es gebe neuere Erkenntnisse über den Grad der Gefährlichkeit einzelner Glücksspiele, die bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Zudem verfolge gerade das Land Schleswig-Holstein das politische Ziel, das öffentliche Glücksspiel zu liberalisieren.

Der Eilantrag ist auch in zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben, sodass die Untersagung nunmehr vollzogen werden kann.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war kein überzeugender Beleg dafür zu erkennen, dass die Risiken speziell von Online-Casinospielen überbewertet werden. Auch der Umstand, dass die Landesregierung für die Zeit nach Auslaufen des Glücksspielstaatsvertrages am 30.06.2021 andere Regulierungskonzepte verfolge, sei noch kein ausreichender Beleg für die Ungeeignetheit des derzeit geltenden Internetverbotes. Es stehe den Ländern frei, zwischen verschiedenen Regulierungskonzepten zu wählen. Solange das Internetverbot bestehe, sei es aber auch zu vollziehen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tags: DienstleistunginternetRegulierungSchleswig-Holstein

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