• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
ai generated g63ed67bf8 1280

Urheberrecht und KI-Training vor Hamburger Gerichten

11. Dezember 2025
Ist ein 8jähriger als Esport Spieler zulässig?

LOI, Term Sheet, MoU, für Startups oft bindend?

20. Januar 2026
Was ist eigentlich eine IP? In der Games, Musik und Film-Industrie!

Freelancer bezahlt, Rechte trotzdem nicht bekommen?

19. Januar 2026
Affiliate-Links bei Streamern und Influencern

Vergleichsseiten als SEO-Trick

16. Januar 2026
Reverse Vesting

Vesting, Good Leaver, Bad Leaver – warum fehlende Regelungen Startups teuer zu stehen kommen

15. Januar 2026
ai generated g63ed67bf8 1280

KI-Richtlinie für Agenturen und externe Dienstleister

14. Januar 2026
KI-generierte Musik in Filmen, Games und auf Streaming-Plattformen

KI-generierte Musik in Filmen, Games und auf Streaming-Plattformen

13. Januar 2026
Cold Contacting auf LinkedIn: Aktuelles Urteil des OLG Hamm und was es für Sie bedeutet

LinkedIn Avatare („AI Avatars“) im Unternehmens- und Marketingeinsatz

12. Januar 2026
Key Learnings aus meinem Vortrag: Navigieren durch die komplexe Welt der KI und des Rechts

Nach dem OLG-Hamburg-Urteil: Best Practices für KI-Anbieter

20. Dezember 2025
Kryptowert

Verloren nach Kryptobetrug? – Technisch-rechtliche Symbiose als Rettungsanker

17. Dezember 2025
Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt

Russmedia (EuGH C-492/23): Wenn „Host Provider“ plötzlich Verantwortliche sind

15. Dezember 2025
Achtung mit Black Friday Werbung!

Firmennamen schützen: Domainrecht, Markenrecht und Namensrecht in Deutschland

11. Dezember 2025
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Britische Anbieter, deutscher Gerichtsstand

10. Dezember 2025
LogoRechteck

LawOMate startet in den Alphatest: Legal Automation wird zur Infrastruktur

3. Dezember 2025
EU-Chatcontrol und Digital Services Act: Was sich für Spieleentwickler und Online-Plattformen wirklich ändert

EU-Chatcontrol und Digital Services Act: Was sich für Spieleentwickler und Online-Plattformen wirklich ändert

2. Dezember 2025
Agile Softwareentwicklung in internationalen Projekten

Agile Softwareentwicklung in internationalen Projekten

1. Dezember 2025
Deepfakes im Influencer-Marketing: Rechtliche Grenzen, vertragliche Absicherung und strategische Einsatzfelder

Deepfakes im Influencer-Marketing: Rechtliche Grenzen, vertragliche Absicherung und strategische Einsatzfelder

28. November 2025
Wenn „agil“ als Etikett genügt – und plötzlich das ganze Projekt wackelt

Wenn „agil“ als Etikett genügt – und plötzlich das ganze Projekt wackelt

19. November 2025
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibecoding, Haftung und die Verantwortung von Agenturen beim Einsatz künstlicher Intelligenz

10. November 2025
E-Sport endlich gemeinnützig? Was der Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 wirklich bringt

Agile-Entwicklungsverträge in der Praxis

29. Oktober 2025
ChatGPT und Rechtsanwälte: Mitschnitte der Auftaktveranstaltung von Weblaw

Private KI-Nutzung im Unternehmen

24. Oktober 2025
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Urheberrecht und KI-Training vor Hamburger Gerichten

11. Dezember 2025
in Urheberrecht
Lesezeit: 6 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
ai generated g63ed67bf8 1280

Die Entwicklung leistungsfähiger KI-Modelle steht und fällt mit der Qualität und Menge der verfügbaren Trainingsdaten. Gleichzeitig bewegen sich Anbieter beim Sammeln, Strukturieren und Aufbereiten solcher Daten in einem urheberrechtlichen Umfeld, das bisher durch Unsicherheiten geprägt war. Die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2024 sowie des Oberlandesgerichts Hamburg aus dem Jahr 2025 zum Trainingsdatensatz des Vereins LAION stellen an dieser Stelle einen Meilenstein dar. Erstmals wurde detailliert geklärt, ob die automatisierte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Inhalte zur Erstellung von Trainingsdatensätzen unter urheberrechtliche Schranken fallen kann und welche Anforderungen an einen wirksamen Nutzungsvorbehalt zu stellen sind.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Verfahrensstand und Ausgangspunkt: Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, 310 O 227/23)
2. Die Berufungsinstanz: Das OLG Hamburg bestätigt die Entscheidung und präzisiert den Umgang mit Nutzungsvorbehalten
3. Bedeutung der Entscheidungen: Rechtsrahmen für KI-Training, Trainingsdaten und spezialisierte KI-Anwendungen
4. Einordnung für den Markt: Konsequenzen für KI-Anbieter, Regulierungsperspektiven und strategische Weichenstellungen
5. Fazit
5.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • LG und OLG Hamburg setzen Meilenstein: Text- und Data Mining kann KI-Trainingsdatensätze urheberrechtlich legitimieren, trotz temporärer Vervielfältigungen.
  • § 60d UrhG angewendet: Tätigkeit von LAION als wissenschaftlich eingestuft; offene Bereitstellung für Forschung ist maßgeblich, nicht spätere kommerzielle Nutzung.
  • Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG erfordert eindeutig maschinenlesbare Implementierung; bloße AGB-Hinweise genügen nicht.
  • Reine Links im Datensatz sind keine urheberrechtliche Nutzung; relevante Vervielfältigungsschritte werden durch Schranken gedeckt.
  • Für KI-Anbieter: Scraping rechtmäßig zugänglicher Inhalte möglich, wenn Opt-out-Signale technisch erkannt und dokumentiert werden.
  • Fokus auf Metadaten, Embeddings und abgeleitete Repräsentationen wird bestätigt; keine dauerhafte Speicherung vollständiger Werke.
  • BGH-Revision zugelassen; mögliche Leitlinien zu Abgrenzung Datensatz-Erstellung, Modelltraining, Modellnutzung und EU-rechtlicher Präzisierung.

Die Urteile haben unmittelbare Auswirkungen auf Anbieter spezialisierter KI-Systeme, die auf kuratierte oder domänenspezifische Datensätze angewiesen sind, etwa im Bereich Medizin, Recht, Logistik, Finanzen, Computerspiele, E-Commerce oder Medienproduktion. Die Entscheidungen geben Orientierung dazu, wie automatisierte Datengewinnung rechtssicher gestaltet werden kann und in welchem Rahmen Trainingsmaterial verarbeitet werden darf.

Verfahrensstand und Ausgangspunkt: Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, 310 O 227/23)

Das Verfahren nahm seinen Ausgang in der behaupteten unberechtigten Nutzung eines professionellen Fotos in einem öffentlich zugänglichen KI-Trainingsdatensatz. Der Kläger ist Berufsfotograf und stellte fest, dass eines seiner Bilder über eine Bildagentur auf Webseiten erschienen war, die wiederum automatisch von LAION erfasst und in einem Datensatz verarbeitet worden waren. LAION, ein gemeinnütziger Verein, extrahiert Bild-Text-Paare aus frei zugänglichen Quellen, trennt die Inhalte technisch aus und veröffentlicht die strukturierten Metadaten in Datensätzen, die weltweit von Forschungseinrichtungen und KI-Anbietern genutzt werden.

Der Fotograf machte gegenüber LAION urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Nach seiner Auffassung stelle bereits der technische Vorgang des Herunterladens, Zwischenspeicherns und Klassifizierens seines Fotos eine Vervielfältigungshandlung gemäß § 16 UrhG dar. Die Tatsache, dass LAION das Foto selbst nicht in den Datensatz übernahm, sondern lediglich den Bildlink samt Beschreibung, sah er nicht als ausreichend an, um die Handlung urheberrechtlich zu neutralisieren. Entscheidend sei, dass LAION zum Zwecke der Datenanalyse Kopien des Fotos erstellt habe.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Gericht begründete dies maßgeblich mit der Anwendbarkeit der Schranken des Text- und Data Mining. Die Kammer ordnete die Tätigkeit von LAION in erster Linie der wissenschaftlichen Forschung zu und sah die Voraussetzungen des § 60d UrhG als erfüllt an. Die Nutzung erfolgte automatisiert, war auf die Analyse von Korrelationen zwischen Text und Bild gerichtet und endete damit, dass nicht das Werk selbst veröffentlicht wurde, sondern lediglich Metadaten.

Darüber hinaus stellte das Landgericht klar, dass selbst für eine mögliche Anwendung des § 44b UrhG – also der allgemeinen Text- und Data-Mining-Schranke – kein wirksamer Nutzungsvorbehalt gegeben sei. Ein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt müsse strukturiert abgebildet werden. Hinweise in AGB oder Nutzungsbedingungen in natürlicher Sprache seien hierfür nicht zwingend ausreichend. Entscheidend sei, dass die Erklärung automatisiert erfasst werden könne. Dies könne etwa durch technische Mechanismen wie Metadatenfelder, robots.txt oder standardisierte Lizenztags erfolgen, deren Einsatz in der Praxis aber bislang inkonsistent sei.

Der Tenor der Entscheidung des Landgerichts brachte erstmals ein klares Signal: Das Erstellen von Trainingsdatensätzen kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Schranke für wissenschaftliches Text- und Data Mining erfasst sein, auch wenn dabei vorübergehende Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke stattfinden. Für die juristische Diskussion und die KI-Industrie war dies ein bedeutsamer Schritt, da bis dahin unklar war, wie weit der Schrankenschutz im Kontext algorithmischer Datenverarbeitung reicht.

Die Berufungsinstanz: Das OLG Hamburg bestätigt die Entscheidung und präzisiert den Umgang mit Nutzungsvorbehalten

Die Berufung des Klägers führte zur Überprüfung des Urteils durch das Oberlandesgericht Hamburg. Das OLG bestätigte das erstinstanzliche Urteil in sämtlichen tragenden Punkten. Erneut stand die Frage im Mittelpunkt, ob die Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes, der auf frei zugänglichen Internetquellen beruht, eine urheberrechtswidrige Nutzung darstellt.

Das OLG bejahte die Anwendbarkeit der Schranke des § 60d UrhG und führte aus, dass die Tätigkeit von LAION in technischer und funktionaler Hinsicht als wissenschaftlich einzustufen sei. Der Datensatz werde offen zugänglich bereitgestellt, diene der Forschung und ermögliche es, KI-Systeme zu entwickeln, auszubilden und zu evaluieren. Das Gericht stellte außerdem klar, dass es für die Anwendung der Schranke nicht darauf ankommt, ob einzelne Nutzer später kommerzielle Zwecke verfolgen. Entscheidend ist, dass die Erstellung des Datensatzes selbst der Wissenschaft dient und nicht in ein gewinnorientiertes Geschäftsmodell eingebettet ist.

Besondere Aufmerksamkeit erhielten die Ausführungen des OLG zum Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG. Das Landgericht hatte die Frage der Maschinenlesbarkeit noch offengelassen. Das OLG positionierte sich deutlicher: Ein wirksamer Nutzungsvorbehalt muss technisch so implementiert sein, dass automatisierte Datenanalyseprozesse ihn zuverlässig erkennen können. Allgemeine Hinweise in Nutzungsbedingungen reichen hierfür nicht aus. Dies bedeutet, dass Rechteinhaber, die eine Verarbeitung ihrer Werke im Rahmen von Text- und Data-Mining-Prozessen verhindern möchten, systematisch standardisierte, eindeutig maschinenlesbare Formate bereitstellen müssen.

Gleichzeitig betonte das OLG, dass reine Links auf urheberrechtlich geschützte Werke im Datensatz selbst keine urheberrechtlich relevante Nutzung darstellen. Für die Vervielfältigung des Werks ist allein der technische Zwischenschritt relevant. Da dieser jedoch durch die Schranken gedeckt ist, scheiden Ansprüche aus.

Das OLG ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Die grundlegende Bedeutung der Sache sei evident. Da Urheberrecht und KI-Training international diskutiert werden und die DSM-Richtlinie europäisch harmonisiert ist, ist zudem nicht ausgeschlossen, dass der EuGH die Thematik künftig weiter präzisieren wird.

Bedeutung der Entscheidungen: Rechtsrahmen für KI-Training, Trainingsdaten und spezialisierte KI-Anwendungen

Die Entscheidungen aus Hamburg sind weit mehr als eine Einzelfallbeurteilung. Sie klären zentrale Fragen, die bisher ungeordnet waren und für KI-Unternehmen erhebliche Rechtsunsicherheiten erzeugten.

Für spezialisierte KI-Systeme, die für Geschäftszwecke, SaaS-Anwendungen, hochangepasste interne Modelle oder Produktfeatures aufgebaut werden, lässt sich aus der Hamburger Rechtsprechung Folgendes ableiten:

Die Vervielfältigungshandlungen im Rahmen des Trainingsdatensatz-Aufbaus sind grundsätzlich urheberrechtlich relevant. Dennoch können sie unter die Schranken fallen, wenn das Werk rechtmäßig zugänglich ist und kein wirksamer menschenles- und maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt besteht.

Die Entscheidungen schränken die Möglichkeit von Rechteinhabern ein, die Nutzung ihrer Werke im TDM-Kontext durch allgemeine AGB auszuschließen. Anbieter spezialisierter KI gewinnen dadurch ein höheres Maß an Rechtssicherheit beim Scraping öffentlich zugänglicher Daten.

Unternehmen, die selbst Daten bereitstellen, sollten optierte Möglichkeiten prüfen, etwa eigene Nutzungsvorbehalte technisch eindeutig zu implementieren. Für Anbieter, die Daten erheben, bedeutet dies im Gegenzug, dass der Einsatz struktureller Opt-Out-Erkennung Teil ihrer Compliance-Strategie sein muss.

Die Entscheidungen beginnen die bisher ungeklärte Grenze zwischen Datensatz-Erstellung und Modelltraining zu systematisieren. Zwar bezogen sich die Hamburger Gerichte zunächst ausschließlich auf die Datensatzebene, doch die juristischen Argumente lassen erwarten, dass spätere Instanzen auch das eigentliche Modelltraining unter Einbezug des Drei-Stufen-Tests bewerten werden.

Für Anbieter spezialisierter KI-Systeme ist insbesondere relevant, dass selbst große Datenmengen aus frei zugänglichen Quellen prinzipiell genutzt werden dürfen, solange technische Nutzungsvorbehalte respektiert und die Schrankenregelungen eingehalten werden. Dies eröffnet insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit, spezialisierte KI-Lösungen aufzubauen, ohne prohibitive Lizenzkosten tragen zu müssen.

Die Entscheidungen geben Start-ups zudem Handlungssicherheit beim Aufbau eigener Trainingspipelines: Architekturen, die darauf ausgerichtet sind, Daten ausschließlich zu Analysezwecken zwischenzuspeichern und dabei keine vollständigen Werkexemplare dauerhaft zu speichern oder weiterzugeben, werden durch die Rechtsprechung gestützt. Der Fokus auf Metadaten, Embeddings oder Modellparameter, die nicht das Originalwerk enthalten, entspricht dem, was die Hamburger Gerichte als zulässige Weiterverarbeitung anerkennen.

 Einordnung für den Markt: Konsequenzen für KI-Anbieter, Regulierungsperspektiven und strategische Weichenstellungen

Die Entscheidungen des LG und OLG Hamburg fügen sich in die europäische Rechtsentwicklung ein, die durch die DSM-Richtlinie und künftig den AI Act strukturiert wird. Die Schrankenregelungen des Urheberrechts sind damit nicht isoliert zu interpretieren, sondern im Zusammenhang mit Transparenzpflichten, Risiko- und Governance-Regeln für KI-Systeme zu sehen.

In der Praxis bedeutet dies für Unternehmen, die spezialisierte KI-Modelle aufbauen:

Der Aufbau eigener Datensätze ist rechtlich möglich, sofern klare Grenzen eingehalten werden. Das betrifft die technische Zugriffsgestaltung, die Implementierung von Nutzungsvorbehalts-Erkennung und die Dokumentation der verwendeten Datenquellen. Unternehmen, die eigene Trainingsdaten kuratieren, sollten technische Verfahren nutzen, die lediglich strukturierte oder abgeleitete Informationen speichern. Dies entspricht der Logik der Hamburger Entscheidungen.

Spezialisierte KI-Modelle leben häufig weniger von Massenmaterial, sondern von hochqualitativen domänenspezifischen Daten. Gerade hier entfaltet die Rechtsprechung Wirkung, weil viele dieser Daten öffentlich zugänglich sind, aber nicht ohne Weiteres lizenziert werden können. Die Entscheidungen schließen solche Anwendungsfälle nicht aus, solange ein datenschutz- und urheberrechtlich konformer Rahmen geschaffen wird.

Technologien wie Embeddings, Vektordatenbanken oder abstrakte Repräsentationsmodelle profitieren davon, dass sie inhaltlich nicht zurück auf das ursprüngliche Werk führen. Die Hamburger Entscheidungen untermauern diese strukturelle Trennung als rechtlich relevanten Aspekt.

Für Rechteinhaber ergibt sich die Pflicht, Nutzungsvorbehalte künftig technisch standardisiert zu erklären. Für Anbieter ergibt sich daraus die Pflicht, solche Vorbehalte systematisch auswerten zu können.

Die Revision vor dem Bundesgerichtshof wird voraussichtlich Leitlinien schaffen, die weit über den konkreten Fall hinausgehen. Es ist möglich, dass der BGH eine differenzierte Abgrenzung zwischen Datensatz-Erstellung, Modelltraining und Modellnutzung entwickelt und die Anforderungen an die wissenschaftliche Nutzung weiter präzisiert. Auch eine Vorlage an den EuGH ist nicht ausgeschlossen, etwa zur Auslegung des Art. 4 DSM-Richtlinie.

Für KI-Anbieter bedeutet dies, dass Investitionen in Compliance-Systeme, automatisierte Erkennungsmechanismen und dokumentierte Trainingsprozesse zunehmend zwingend werden. Unternehmen, die frühzeitig auf entsprechende technische und organisatorische Strukturen setzen, erhalten nicht nur Rechtssicherheit, sondern stärken auch ihre Position gegenüber Investoren und Regulierung.

Ein ergänzender Beitrag zur Thematik des KI-Trainings unter urheberrechtlichen Schranken findet sich bereits hier.

Fazit

Die Hamburger Gerichte haben durch ihre Entscheidungen erstmals klare rechtliche Leitlinien für den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken im Rahmen des KI-Trainings geschaffen. Sie stärken die Anwendung der Schranken des Text- und Data Mining und betonen, dass die automatisierte Analyse frei zugänglicher Internetinhalte zulässig sein kann, solange kein wirksamer maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt entgegensteht. Dies verschafft KI-Anbietern, insbesondere im Bereich spezialisierter Modelle, erhebliche Planungssicherheit.

Gleichzeitig zeigen die Entscheidungen, dass technische und organisatorische Compliance-Strukturen unerlässlich sind. Unternehmen, die automatisierte Datenverarbeitung betreiben, müssen sowohl die technischen Grenzen der Schrankenregelungen als auch die regulatorischen Entwicklungen im Blick behalten. Die anstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs und die zunehmende Verzahnung des Urheberrechts mit dem europäischen KI-Recht werden den Rahmen weiter konturieren.

Für die Praxis bedeutet dies: Wer spezialisierte KI-Systeme aufbauen möchte, muss die urheberrechtlichen Spielräume kennen, nutzen und technisch sauber umsetzen. Die Hamburger Entscheidungen bilden dafür eine solide Grundlage und markieren den Übergang von rechtlicher Unsicherheit hin zu einem Strukturrahmen, der Innovation ermöglicht, ohne die Rechteinhaber unangemessen zu beeinträchtigen.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Weitere spannende Blogposts

KI-Kompetenz im Startup: Brauchen kleine Unternehmen wirklich einen AI-Beauftragten nach dem EU AI Act?

breaking first decision of the bgh on ai 2
18. Januar 2025

AI Literacy und die Auslegung von Artikel 4 des EU AI Acts Der am 1. August 2024 in Kraft getretene...

Mehr lesenDetails

Aktualisierung des KI Bots: Integration von Pinecone und Content-Awareness

Schlüsselüberlegungen beim Anbieten eines KI-basierten Chatbots
24. Juli 2023

KI und Technik entwickelt sich stetig weiter und in diesem Sinne habe ich auch meinem KI-Bot hier auf der Seite...

Mehr lesenDetails

OLG Frankfurt korrigiert LG Frankfurt in Influencer-Rechtsprechung

Rechtsform als Influencer? Ein paar Hinweise!
2. August 2019

Im April hatte das Landgericht Frankfurt am Main noch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Instagram-Influencer abgelehnt, weil im...

Mehr lesenDetails

Untersagung unerlaubten Glücksspieles in Schleswig Holstein

Untersagung unerlaubten Glücksspieles in Schleswig Holstein
8. Juli 2019

Das OVG Schleswig hat entschieden, dass die geltenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages der Länder unionsrechtskonform und den Anbietern von unerlaubten öffentlichen...

Mehr lesenDetails

Open Source in der Softwareentwicklung: Rechtliche Grundlagen und Praxis

Open Source in der Softwareentwicklung: Rechtliche Grundlagen und Praxis
17. April 2025

Open-Source-Software ist aus der modernen Softwareentwicklung – ob bei der Entwicklung von Computerspielen (Game Development) oder bei Plugins für populäre...

Mehr lesenDetails

Urteil zur Schleichwerbung vom LG Trier

Ein Bleistift im Influencer-Stil.
12. Juli 2024

Die Rechtsprechung zur Kennzeichnungspflicht von Werbung entwickelt sich stetig weiter. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Trier (Urteil vom 24.11.2023, Az....

Mehr lesenDetails

10 Fragen & Antworten zum Thema Homeoffice

10 Fragen & Antworten zum Thema Homeoffice
15. April 2020

Homeoffice ist definitiv ein nicht aufzuhaltender Trend für viele Berufe und Unternehmen. Dieser Artikel soll einen kleinen Überblick über zehn...

Mehr lesenDetails

Gerichtsverfahren via Skype

Gerichtsverfahren via Skype
15. Januar 2019

Als mit dem IT-Recht sehr affiner Rechtsanwalt versuche ich inzwischen meine Kanzlei mit so wenig Papier wie möglich zu betreiben....

Mehr lesenDetails

Fortnite, Tänze und das deutsche Recht?

EuGH: Generalanwalt bewertet Sampling als Urheberrechtsverletzung
19. Dezember 2018

Gestern wurde bekannt, dass Alfonso Ribeiro, den meisten wohl besser bekannt als der Charakter Carlton Banks aus der Serien "Der...

Mehr lesenDetails
Ist ein 8jähriger als Esport Spieler zulässig?
Sonstiges

LOI, Term Sheet, MoU, für Startups oft bindend?

20. Januar 2026

In kaum einer Phase eines Startups wird so schnell unterschrieben wie in der Frühphase von Kooperationen, Investments oder Übernahmen. Ein...

Mehr lesenDetails
Was ist eigentlich eine IP? In der Games, Musik und Film-Industrie!

Freelancer bezahlt, Rechte trotzdem nicht bekommen?

19. Januar 2026
Affiliate-Links bei Streamern und Influencern

Vergleichsseiten als SEO-Trick

16. Januar 2026
Reverse Vesting

Vesting, Good Leaver, Bad Leaver – warum fehlende Regelungen Startups teuer zu stehen kommen

15. Januar 2026
ai generated g63ed67bf8 1280

KI-Richtlinie für Agenturen und externe Dienstleister

14. Januar 2026

Produkte

  • 120 Minuten: Videoberatung via Microsoft Teams 120 Minuten – Ausführlich, vertieft und individuell 120 Minuten: Videoberatung via Microsoft Teams 120 Minuten – Ausführlich, vertieft und individuell 535,50 €

    inkl. MwSt.

  • Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) 0,00 €

    inkl. MwSt.

  • Kanzlei-Power-Bundle 2025: KI-Kompetenz & Sofort-Produktivität für Rechtsanwält:innen Kanzlei-Power-Bundle 2025: KI-Kompetenz & Sofort-Produktivität für Rechtsanwält:innen 99,99 €

    inkl. MwSt.

  • Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell 327,25 €

    inkl. MwSt.

  • Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments 5,99 € Ursprünglicher Preis war: 5,99 €0,00 €Aktueller Preis ist: 0,00 €.

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

Rechtliche Beratung für Startups – Investitionen, die sich lohnen

Rechtliche Beratung für Startups – Investitionen, die sich lohnen

17. November 2024

In dieser Episode des ITmedialaw.com Podcasts dreht sich alles um die Bedeutung rechtlicher Beratung für Startups. Host Marian Härtel spricht...

Mehr lesenDetails
Innovative Geschäftsmodelle – Risiko und Chance zugleich

Innovative Geschäftsmodelle – Risiko und Chance zugleich

10. September 2024
Juristische Trends für Startups 2025: Chancen und Herausforderungen

Juristische Trends für Startups 2025: Chancen und Herausforderungen

19. April 2025
„Digitales Recht Entschlüsselt“ mit Rechtsanwalt Marian Härtel

„Digitales Recht Entschlüsselt“ mit Rechtsanwalt Marian Härtel

25. September 2024
8315f1ef298eb54dfeed2f5e55c8b9da 1

Erste Testfolge des ITMediaLaw Podcast

26. August 2024

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung