Marian Härtel
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Urheberrecht: Zitierfreiheit ist kein Persilschein

Da ich Ende letzten Monats ein entsprechendes Mandat bearbeitet habe, möchte ich heute kurz auf einen großen Irrtum vieler Blogbetreiber und Webseitenbesitzer hinweisen.

Viele sind hier, nämlich der Meinung, dass die Zitierfreiheit weite Rechte bieten würde und unter anderen erlauben würden, fremde Texte, Bilder und anderen Inhalte in großem Umfang zu verwenden. Begleitet wird dieser Irrtum oft mit der Meinung, dass man den Urheber ja nun benennen müsste, damit man beispielsweise das Bild verwenden könnte.

Beide Meinung sind juristischer Unsinn. Während die Urhebernennung ein Recht des Urhebers ist und sogar nur bedingt abgedungen werden kann, berechtigt die selbige gerade nicht zur unbedingten Nutzung eines Werkes, schon gar nicht kostenlos. Ob ein Werk genutzt werden kann und unter welchen Bedingungen, entscheiden einzig und allein die Lizenzierungsbedingungen des Urhebers. Sind solche nicht bekannt, hat man im Zweifel gar kein Recht zur Nutzung.

Aber zurück zur Zitierfreiheit: Das Urhebergesetz stellt strenge Anforderungen an das Recht im Rahmen eines Zitates fremde Werke zu nutzen. Das wohl wichtigste ist, dass man tatsächlich etwas zitieren muss. Die reine Verwendung, schon gar nicht als Dekoration oder ähnliche ist nicht zulässig. Das gilt im Prinzip auch beispielsweise für Computerspielmagazine oder ähnliche, die in ihren Artikeln oder News Grafiken aus den Spielen oder anderen Produkten verwenden. Auch die Darstellung des Produktes als solches ist kein Zitat, denn ein Zitat erfordert, dass man sich mit dem zitierten Werk konkret (und nicht nur abstrakt) auseinandersetzt. Während auf diese Weise somit eine “Screenshotgallerie” oder Produktbildersammlung (sofern diese nicht selber hergestellt sind) nicht vom Zitatrecht gedeckt wäre, könnte ein “Schaut einmal, so sieht XYZ aus und …..” in Verbindung mit einem Screenshot ein Zitat sein. Übrigens ist grundsätzlich auch ein Screenshot als solches, sogar selber angefertigt, kein Zitat eines Computerspieles oder eines Computerprogramms. Auch dieses würde, rein dogmatisch, eine Urheberrechtsverletzung, darstellen. Dass dies bei Presse und dergleichen oft nicht verfolgt wird, ist nur der Fall, weil entweder Genehmigungen der Hersteller vorliegen, die Grafiken selber von der Presseabteilung des Herstellers stammen oder eine, eigentlich im deutschen Urheberrecht nicht vorhandene “Fair Use” Einstellung vorliegt.

Wirklich Problematisch sind auf Blogs jedoch Artikelbilder und dergleichen, die meist nur zur Dekoration herhalten. Hier ist die einzige Möglichkeit einer rechtlich unbedenklichen Verwendung die komplette Selbsterstellung der Grafik (unter Beachtung andere Urheberrechte bzw. Bildrechte), der Erwerb der Grafik beispielsweise bei Anbietern wie Fotolia oder die Verwendung von ausdrücklich freigegeben Bildern, mit einer nicht ausschließlichen, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung, wobei hier beachtet werden sollte, ob die oben genannte Nennung des Urhebers notwendig ist und unter welchen Bedingungen.

Ach und bevor jemand fragt: Auch ich selber halte mich natürlich daran, wie man in meinem Impressum erkennen kann.

Marian Härtel

Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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