Marian Härtel
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US Klage zu Botsoftware in Deutschland nicht anerkennungsfähig – statutory damages und § 328 ZPO – Update

Die Blizzard Entertainment Inc. aus Kalifornien ist mit ihrem Versuch gescheitert, gegen meine Mandantin, die Bossland GmbH, ein US Urteil über ca. 8 Millionen US-Dollar in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklären zu lassen.

Das US Urteil wurde vom US District Court of Central California auf Basis von § 1203(c)(3)(A) Digitial Millenium Act als Versäumnisurteil erlassen und erkennt der Blizzard Entertainment Inc. diesen exorbitanten Schaden zu, da meine Mandantin ihre Kunden sowohl zu Urheberrechtsverletzungen verleitet habe, als auch Schutzmaßnahmen umgangen hätte. § 1203(c)(3)(A) DMC konstituiert dabei statutory damages vom mindestens 200,00 USD. Das Gericht ist dabei vermuteten Verkäufen in Kalifornien gefolgt und kam somit auf die finale Summe rein durch simple Multiplikation mit dem Mindestschaden.

Im Rahmen des Exequatur-Verfahrens wollte die Klägerin zunächst Anerkennung erreichen, reichte dann jedoch ein Arrestgesuch in Höhe von 3 Millionen USD nach. Im Rahmen dieses Arrestverfahren erklärte das nun zuständige Landgericht Leipzig (die Klägerin reichte die Klage zunächst am Landgericht Zwickau ein), dass eine Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich sei und ein Arrestganspruch somit nicht vorliegen würde.

Dies entschied das Landgericht trotz des ausdrücklichen Hinweises des US Gerichtes wonach „this amount (is) not punitiv in nature“ sei, welches auf Bestreben der Klägerin, wohlweißlich aufgrund des § 328 ZPO und der einschlägigen BGH-Rechtsprechung zu „punitive damages“, eingefügt wurde. Während punitive damages aus US-Urteilen, insbesondere auch nach § 504 Copyright Act in aller Regel nicht anerkennungsfähig sind, gab es Entscheidungen nach § 1203(c)(3)(A) DMCA bisher noch nicht. Während § 1203(c)(3)(A) teilweise nur ein Abschreckungseffekt zugesprochen wird, zeigen umfangreiche Reformbestrebungen in der US-Literatur jedoch, dass der Strafcharakter trotzdem gegeben ist. Gerade bzw. insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall keinerlei Begründung zur Höhe des Schadens vorgenommen wird, sondern reine Mathematik die Grundlage der Schadensberechnung ist. Dies verstößt gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland, wonach hierzulande nur ein Schadensausgleich vorgenommen werden soll, während das Strafmonopol dem Staat vorbehalten ist. Ausländische Urteile, die gegen diese Rechtsgedanken verstoßen, scheitern regelmäßig am ordre public Gedanken, auch ohne, dass eine révison au fond widrige Nachprüfung des Urteils notwendig wäre. Obwohl auch das deutsche Recht, z.b. im Schmerzensgeld, eine Genugtuungsfunktion kennt, geht der US-Strafschaden deutlich weiter.

Vorliegend war, neben der fehlenden Darlegung einer Basis für eine Schadensberechnung, auch entscheidend, dass § 1203(c)(3)(A) DMCA der Blizzard Entertainment Inc. sehr wohl die Möglichkeit gegeben hätte, konkrete Schadensberechnungen anzustellen und dabei sogar gewisse Pauschalisierungen zu nutzen. Beides wäre wohl auch nach § 328 ZPO in Deutschland anerkennungsfähig gewesen. Allerdings gewann vorliegend wohl die Gier nach einem besonders hohen Schadensersatzanspruch, dessen Höhe keinerlei Basis zugeordnet wurde. Wie auch in den zahlreichen anderen Verfahren in Deutschland, hat die Blizzard Entertainment Inc. nach fast sieben Jahren Verfahren noch keine einzige Schadensberechnung vorgelegt, sondern stets nur behauptet, es wäre ein Schaden vorhandenund dies wäre ja auch offensichtlich.

Reines „Raten“ von Schaden, ohne jede Beweise oder zumindest nachvollziehbare Begründungen, ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich. Das gilt insbesondere, wenn, wie vorliegend, entsprechend krasse Schadensersatzsummen entstehen, und wenn diese, wie auch in anderen Fällen, regelmäßig für Kopfschütteln sorgen. Das Landgericht Leipzig setzte sich dabei umfangreich mit der mangelhaften Begründung des US-Gerichts auseinander, weswegen auch das Hauptsacheverfahren der Anerkennung zu keinem anderen Ergebnis kommen kann.

Für weitere Fragen zu dieser äußerst interessanten Erwägung sowie zu ähnlichen Fällen, stehe ich gerne per Mail zur Verfügung.

Ich möchte abschließend auch noch der Kanzlei Härting Rechtsanwälte danken, mit denen ich an diesen und weiteren Fällen vertrauensvoll zusammengearbeitet habe.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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