Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass durch Videoaufnahmen kein Arbeitszeitbetrug bewiesen werden können. Eine entsprechende Kündigung wäre in diesem Fall unzulässig und wurde durch das Gericht kassiert.
Auch wenn die Möglichkeit konkret vorhanden ist, sind die Hürden hoch und auch die sonstigen Anforderungen an einen korrekten Umgang mit den Videoaufnahmen zu beachten. Im vorliegenden Fall wurde ein Mitarbeiter gekündigt. Der Grund hierfür war, unter anderem Auswertungen von Videoaufzeichnungen vor dem Werksgelände, die ein falsches Einstempeln am dortigen Kartenlesegerät für Kollegen und ein früheres Verlassen des Arbeitsplatzes gezeigt haben sollten.
Zum Verhängnis wurde dem Arbeitgeber jedoch, dass der erstmalige Zugriff auf die Videoaufzeichnungen mehr als ein Jahr zurück lag und daher nicht angemessen sei, um einen behaupteten Arbeitszeitbetrug aufzudecken. Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet hatte, die Daten der Videos eigentlich nur 96 Stunden lang aufzubewahren. Auch eine personenbezogene Auswertung der Daten eines Kartelesegeräts am Eingang konnte der Arbeitgeber nicht als Nachweis anbringen, denn die Auswertung war in einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen.
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