Das Wichtigste in Kürze
- Das AG Ludwigsburg hat Abmahnungen wegen Google Fonts als rechtsmissbräuchlich eingestuft, wenn sie primär der Einnahmeerzielung dienen.
- Das Verbot rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung gilt auch im Datenschutzrecht und kann sich auf § 8c UWG stützen.
- Massenhafte Abmahnungen (z.B. 217.540 Schreiben) sind ein Indiz für Rechtsmissbrauch.
- Auch das Akzeptieren einer Zahlung von geringen Beträgen (z.B. 170,00 EUR) zum Abkauf eines Unterlassungsanspruchs kann rechtsmissbräuchlich sein.
- Unternehmen und Personen müssen darauf achten, dass ihre Vorgehensweise bei Abmahnungen nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründet.
Im Bereich des Datenschutzes kommt es immer wieder zu Abmahnungen und rechtlichen Auseinandersetzungen. So hat das Amtsgericht Ludwigsburg kürzlich in einem Urteil mit dem Aktenzeichen 8 C 1361/22 eine rechtsmissbräuchliche Verfolgung datenschutzrechtlicher Ansprüche festgestellt. Konkret ging es in diesem Fall um Abmahnungen in Bezug auf die Verwendung von Google Fonts auf Webseiten.
Das Gericht hat klargestellt, dass auch im Bereich des Datenschutzrechts das Verbot rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung gilt und auf die Wertungen von § 8c UWG zurückgegriffen werden kann. Es muss daher darauf geachtet werden, dass Abmahnungen nicht allein auf das Ziel gerichtet sind, möglichst viele Zahlungen einzufordern, sondern auf die Durchsetzung von Rechtsansprüchen.
- Massenhafte Versendung von Abmahnungen (z.B. 217.540 Schreiben im genannten Zeitraum).
- Primäres Interesse an der Einnahmeerzielung statt an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen.
- Das Abkaufen des Unterlassungsanspruchs durch Zahlung eines geringen Betrags (z.B. 170,00 EUR) kann ebenfalls rechtsmissbräuchlich sein.
Als 3. Leitsatz hat das Gericht zudem klargestellt, dass auch die Zahlung eines vergleichsweise geringen Betrags den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung begründen kann. Wer sich den Unterlassungsanspruch durch Zahlung eines Betrages von 170,00 EUR abkaufen lässt, handelt daher ebenfalls rechtsmissbräuchlich.
Das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg verdeutlicht, dass Unternehmen und Personen im Bereich des Datenschutzes aufpassen müssen, dass ihre Vorgehensweise nicht den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung begründen kann. Insbesondere sollten Abmahnungen nicht allein auf das Ziel gerichtet sein, Einnahmen zu erzielen, sondern auf die Durchsetzung von Rechtsansprüchen abzielen.