Das Wichtigste in Kürze
- Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens durch Unterlassung einer Handlung.
- Das LG Karlsruhe entschied, dass Einträge in der Wayback Machine nicht zwingend nach einer Unterlassungserklärung entfernt werden müssen.
- Die Entscheidung basiert darauf, dass die Unterlassungserklärung auf "geschäftlichen Verkehr" beschränkt war.
- Die Auffindbarkeit in der Wayback Machine wurde nicht als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG eingestuft.
- Diese Argumentation ist nicht auf alle Rechtsverletzungen übertragbar, insbesondere nicht auf Urheberrechtsverletzungen.
- bestimmte Inhalte auf einer Webseite nicht darzustellen,
- Inhalte anders zu formulieren,
- Inhalte, Fotos oder Texte von anderen Orten zu löschen (z.B. Backups, nicht verlinkte Archive, Google Cache).
Das Landgericht Karlsruhe hatte nun über eine spannende Frage zu berichten, nämlich ob auch ein Eintrag (bzw. die Abrufbarkeit) in der Wayback-Machine (unter Internet Archive: Digital Library of Free & Borrowable Books, Movies, Music & Wayback Machine?) Die dort zuständige Kammer für Handelssachen hat dies Mitte Februar jedoch verneint. Nach Ansicht des Gerichts liege in diesem Fall kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor. Denn die Unterlassungserklärung war glücklicherweise so formuliert, dass sie nur für Handlungen im „geschäftlichen Verkehr“ gilt. Die Auffindbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte in der Wayback Machine fällt aber nicht unter den Begriff des geschäftlichen Handelns im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Denn die Aufnahme in die Wayback Machine diene weder der Absatzförderung noch stehe sie in unmittelbarem und objektivem Zusammenhang mit dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen.
Eine spannende Argumentation, wie ich finde!
Der Unterlassungsschuldner müsse sich den Inhalt von Archive.org nicht zurechnen lassen, weil er keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Archivierung und Bereithaltung veralteter Versionen von Homepages ziehe. „Normale“ Menschen kämen nicht auf die Idee, auf Archive.org nach alten Versionen einer Homepage zu suchen und diese Inhalte dann auch noch als aktuelle Werbung zu interpretieren.
Eine, wie ich finde, durchaus stichhaltige Argumentation. Aber Achtung: Die Argumentation kann so nur bei Inhalten funktionieren, die eine geschäftliche Handlung voraussetzen, also z.B. bei Verstößen gegen das UWG oder das Markenrecht. Eine Urheberrechtsverletzung muss beispielsweise NICHT gewerblich sein, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Wie das Gericht im Falle einer Urheberrechtsverletzung entschieden hätte, kann daher nur vermutet werden.