Archive.org: Unterlassungserklärung & Löschpflicht? | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, ob ein Archive.org Eintrag nach Unterlassungserklärung gelöscht werden muss. LG Karlsruhe Urteil zur Wayback Machine & geschäftlichem…

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens durch Unterlassung einer Handlung.
  • Das LG Karlsruhe entschied, dass Einträge in der Wayback Machine nicht zwingend nach einer Unterlassungserklärung entfernt werden müssen.
  • Die Entscheidung basiert darauf, dass die Unterlassungserklärung auf "geschäftlichen Verkehr" beschränkt war.
  • Die Auffindbarkeit in der Wayback Machine wurde nicht als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG eingestuft.
  • Diese Argumentation ist nicht auf alle Rechtsverletzungen übertragbar, insbesondere nicht auf Urheberrechtsverletzungen.

Das Landgericht Karlsruhe hatte nun über eine spannende Frage zu berichten, nämlich ob auch ein Eintrag (bzw. die Abrufbarkeit) in der Wayback-Machine (unter Internet Archive: Digital Library of Free & Borrowable Books, Movies, Music & Wayback Machine?) Die dort zuständige Kammer für Handelssachen hat dies Mitte Februar jedoch verneint. Nach Ansicht des Gerichts liege in diesem Fall kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor. Denn die Unterlassungserklärung war glücklicherweise so formuliert, dass sie nur für Handlungen im „geschäftlichen Verkehr“ gilt. Die Auffindbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte in der Wayback Machine fällt aber nicht unter den Begriff des geschäftlichen Handelns im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Denn die Aufnahme in die Wayback Machine diene weder der Absatzförderung noch stehe sie in unmittelbarem und objektivem Zusammenhang mit dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen.

Eine spannende Argumentation, wie ich finde!

Der Unterlassungsschuldner müsse sich den Inhalt von Archive.org nicht zurechnen lassen, weil er keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Archivierung und Bereithaltung veralteter Versionen von Homepages ziehe. „Normale“ Menschen kämen nicht auf die Idee, auf Archive.org nach alten Versionen einer Homepage zu suchen und diese Inhalte dann auch noch als aktuelle Werbung zu interpretieren.

Eine, wie ich finde, durchaus stichhaltige Argumentation. Aber Achtung: Die Argumentation kann so nur bei Inhalten funktionieren, die eine geschäftliche Handlung voraussetzen, also z.B. bei Verstößen gegen das UWG oder das Markenrecht. Eine Urheberrechtsverletzung muss beispielsweise NICHT gewerblich sein, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Wie das Gericht im Falle einer Urheberrechtsverletzung entschieden hätte, kann daher nur vermutet werden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Unterlassungserklärung?
Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien, um die Wiederholung einer bestimmten Handlung zu unterlassen und so ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Sie kann die Verpflichtung umfassen, Inhalte nicht darzustellen, anders zu formulieren oder von bestimmten Orten zu löschen.
Muss ein Eintrag in der Wayback Machine nach einer Unterlassungserklärung immer entfernt werden?
Nein, das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass dies nicht der Fall ist, wenn die Unterlassungserklärung nur für Handlungen im "geschäftlichen Verkehr" gilt und die Auffindbarkeit in der Wayback Machine nicht als solche gewertet wird.
Warum wurde die Auffindbarkeit in der Wayback Machine nicht als Verstoß gewertet?
Das Gericht argumentierte, dass die Aufnahme in die Wayback Machine weder der Absatzförderung dient noch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen steht und somit keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt.
Gilt dieses Urteil für alle Arten von Rechtsverletzungen?
Nein, das Urteil gilt primär für Rechtsverletzungen, die eine geschäftliche Handlung voraussetzen, wie Verstöße gegen das UWG oder Markenrecht. Bei Urheberrechtsverletzungen, die nicht gewerblich sein müssen, ist die Anwendung dieser Argumentation unsicher.