Das Wichtigste in Kürze
- Das unaufgeforderte Versenden von „Dickpics“ über Social Media oder Messenger ist in Deutschland strafbar.
- Die Strafbarkeit ergibt sich aus § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB, wobei § 11 Abs. 3 StGB die Gleichstellung von Bildern und Datenspeichern mit Schriften festlegt.
- Es drohen empfindliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.
- Die Strafbarkeit besteht unabhängig vom Alter des Empfängers und der Herkunft des Bildes.
- Neben strafrechtlichen Konsequenzen können auch arbeits- oder schulrechtliche Probleme entstehen.
Die Strafbarkeit des Versendens von Dickpics
Viele meiner Blogeinträge sind inspiriert von aktuellen Social Media-Posts, Fragen von Mandanten und ähnlichem. Heute widmen wir uns einem Thema, das für viele unerwartet strafrechtliche Relevanz besitzt: dem unaufgeforderten Versenden von sogenannten „Dickpics“.
Was sind Dickpics und warum sind sie problematisch?
Solche oder ähnliche Inhalte werden häufig unter Schülern, Studenten oder Arbeitskollegen über Messenger wie WhatsApp verbreitet. Ein solches Verhalten kann jedoch schnell problematisch werden, da es, wie viele vielleicht nicht wissen, in Deutschland strafbar ist.
Die rechtliche Grundlage: § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB
Die dabei relevante Norm ist § 184 Absatz 1 Nr. 6 StGB, der eindeutig regelt:
„Wer eine pornographische Schrift an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Die Bedeutung von § 11 Abs. 3 StGB für digitale Inhalte
Manche mögen argumentieren, dass WhatsApp-Nachrichten keine „Schriften“ im klassischen Sinne sind. Ein Blick in § 11 Absatz 3 StGB schafft hier jedoch Klarheit. Dort ist ausdrücklich geregelt:
„Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.“
Dies bedeutet, dass digitale Bilder und Videos, die über Messenger versendet werden, rechtlich als „Schriften“ im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB gelten.
Drohende Strafen und weitere Konsequenzen
Es handelt sich hierbei um ein Vergehen, das in der Regel mit einer Geldstrafe geahndet wird. Diese kann je nach Intensität des Falles im relevanten Rahmen von 30 oder mehr Tagessätzen liegen. Selbst eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO, beispielsweise bei einer Ersttat, kann mit einer Geldbuße verbunden sein.
Umfassende Strafbarkeit: Unabhängig von Alter und Herkunft
Die Strafbarkeit besteht in Deutschland unter verschiedenen Umständen:
- Unabhängig davon, ob es selbst erstellte Bilder sind oder solche, die einfach nur aus dem Internet stammen.
- Unabhängig vom Alter des Empfängers; auch das Senden an Erwachsene ist strafbar.
- Unabhängig vom Kontext, etwa bei einem Flirtversuch oder gegenüber Tinderbekanntschaften.
Über die strafrechtlichen Folgen hinaus können je nach spezifischer Konstellation auch weitere weitreichende Problemfelder entstehen. Dazu zählen etwa Konsequenzen im Arbeitsrecht oder im Schulrecht.
Häufig gestellte Fragen
Ist das Versenden von „Dickpics“ in Deutschland strafbar?
Gilt die Strafbarkeit auch für Bilder, die über Messenger wie WhatsApp verschickt werden?
Welche Strafen drohen beim unaufgeforderten Versenden solcher Bilder?
Spielt das Alter des Empfängers eine Rolle für die Strafbarkeit?
Ist es relevant, ob die Bilder selbst erstellt wurden oder aus dem Internet stammen?
Fazit
Das unaufgeforderte Versenden von „Dickpics“ ist in Deutschland kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Die rechtlichen Konsequenzen können erheblich sein und sollten nicht unterschätzt werden. Informieren Sie sich und vermeiden Sie riskantes Verhalten in digitalen Kommunikationsräumen.