Umsatzsteuer Großbritannien 2021 | IT-Medienrecht

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Das Wichtigste in Kürze

  • Großbritannien wird nach dem 31. Dezember 2020 umsatzsteuerrechtlich als Drittlandsgebiet behandelt.
  • Nordirland behält für den Warenverkehr den Status als Gemeinschaftsgebiet bei, während der Dienstleistungsverkehr als Drittlandsgebiet gilt.
  • Für nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern wird das Präfix „XI“ verwendet.
  • Der Warenverkehr mit Großbritannien unterliegt nach dem 31. Dezember 2020 zollrechtlichen Förmlichkeiten und Einfuhrabgaben.
  • Es gibt Übergangsregelungen für Lieferungen, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen und danach enden.

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union ausgetreten. Nach den Regelungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft  schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem u. a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Dieser Übergangszeitraum wird mit Ablauf des 31. Dezember 2020 enden.

Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, daher für  umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31. Dezember 2020 als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen. Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im „Protokoll zu Irland / Nordirland“ zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde.

Im Ergebnis ist bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs mit dem Vereinigten Königreich zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Während Großbritannien auch insoweit als Drittlandsgebiet zu behandeln ist, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31. Dezember 2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Innerhalb des Vereinigten Königreichs sind dessen Behörden für die Anwendung und Durchführung der für Nordirland weiter geltenden Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts der Union zuständig. Für nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern findet das Präfix „XI“ Anwendung. Entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gelten als von einem anderen Mitgliedstaat erteilt.

− im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien sowie im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland den für das Drittlandsgebiet bzw.
− im Warenverkehr mit Nordirland den für den innergemeinschaftlichen Handel
geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer.

Nach dem 31. Dezember 2020 unterliegt der Warenverkehr mit Großbritannien zollrechtlichen Förmlichkeiten. Dies hat zur Folge, dass die Waren sowohl bei der Einfuhr, als auch bei der Ausfuhr zu gestellen und zum betreffenden Zollverfahren anzumelden sind sowie der Erhebung von Einfuhrabgaben (u. a. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) unterliegen. Der Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und Nordirland ist hiervon nicht betroffen.

Dementsprechend ist für Lieferungen, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer (Länderpräfix „GB“) zu verwenden.  Die Lieferung eines Gegenstands, bei der die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer vor dem 1. Januar 2021 im Inland beginnt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln. Dies schließt das Führen des Buch- und Belegnachweises nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 17a ff. UStDV sowie die Angabe der Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG ein. Weist der Unternehmer nach, dass der Gegenstand nach dem 31. Dezember 2020 das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat, ist die Lieferung bei vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie Ausfuhr zu behandeln, sofern der Unternehmer die entsprechenden Nachweise vorlegt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 UStG i. V. m. § 8 ff. UStDV).

Endet eine vor dem 1. Januar 2021 in Großbritannien begonnene Beförderung oder Versendung eines Gegenstands nach dem 31. Dezember 2020 im Inland, handelt es sich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen um einen innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a UStG). Aus Vereinfachungsgründen wird auf eine Umsatzbesteuerung des Erwerbs verzichtet, wenn der Unternehmer nachweist, dass der Vorgang nach dem 31. Dezember 2020 der Einfuhrumsatzbesteuerung unterlegen hat.

Weitere Detailinformationen findet man hier.

 

Häufig gestellte Fragen

Welchen umsatzsteuerrechtlichen Status hat Großbritannien nach dem 31. Dezember 2020?
Nach dem 31. Dezember 2020 wird Großbritannien für umsatzsteuerrechtliche Zwecke als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG angesehen.
Wie wird Nordirland umsatzsteuerrechtlich behandelt?
Für den Warenverkehr wird Nordirland auch nach dem 31. Dezember 2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Im Dienstleistungsverkehr gilt Nordirland jedoch als Drittlandsgebiet.
Welches Präfix erhalten nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern?
Für nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern findet das Präfix „XI“ Anwendung. Diese gelten als von einem anderen Mitgliedstaat erteilt.
Gibt es Zollformalitäten für den Warenverkehr mit Großbritannien nach dem 31. Dezember 2020?
Ja, nach dem 31. Dezember 2020 unterliegt der Warenverkehr mit Großbritannien zollrechtlichen Förmlichkeiten, einschließlich der Gestellung und Anmeldung sowie der Erhebung von Einfuhrabgaben wie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.
Was gilt für Lieferungen, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen, aber danach enden?
Lieferungen, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen und deren Beförderung oder Versendung an den Abnehmer vor diesem Datum im Inland beginnt, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln. Endet eine vor dem 1. Januar 2021 in Großbritannien begonnene Beförderung im Inland nach dem 31. Dezember 2020, handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb.