Das Wichtigste in Kürze
- Esport-Spielerverträge unterliegen dem Arbeitsrecht oder, bei Freelancern, dem AGB-Recht.
- Das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) setzt Grenzen für die Dauer und Bindung von Verträgen.
- Die Angemessenheit einer Vertragslaufzeit hängt stark von individuellen Faktoren wie Gehalt und Position ab.
- Gerichtsurteile, wie die des BAG, bieten Orientierung für die Gestaltung von Verträgen.
- Eine sorgfältige Vertragsgestaltung und rechtliche Beratung sind unerlässlich, um Risiken zu minimieren.
Die Vertragslaufzeit von Esport-Spielern: Was ist rechtlich zulässig?
Professionelle Teams und Agenturen im Esport stehen regelmäßig vor der Frage, wie lange ein Vertrag mit einem Spieler rechtlich bindend sein kann. Dies betrifft beispielsweise Themen wie Ablösesummen oder die Talentförderung im Esport. Es gibt hierzu keine spezifischen Regelungen, jedoch findet das allgemeine Arbeitsrecht Anwendung.
Ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen echten Arbeitsverträgen und Marketingverträgen, die oft mit Freelancern geschlossen werden. Das Grundgesetz spielt hierbei eine zentrale Rolle, denn es garantiert in Artikel 12 allen Deutschen sowohl die Freiheit der Berufswahl als auch die Freiheit der Berufsausübung. Dieses Grundrecht ist nicht uneingeschränkt gültig.
Bei der Beurteilung einer Klausel muss stets eine Abwägung zwischen den Interessen des Spielers und denen des Vereins oder der Agentur erfolgen. Die Gestaltung von Verträgen in diesem Spannungsfeld erfordert besondere Sorgfalt.
Arbeitsrechtliche Grundlagen und gerichtliche Entscheidungen
Das Arbeitsrecht bildet die maßgebliche Grundlage für die vertragliche Bindung von Esport-Spielern. Es gibt bereits wichtige Gerichtsurteile, die als Orientierung dienen können. So entschied beispielsweise das Arbeitsgericht Heilbronn im Jahr 2012:
Eine in einem Arbeitsvertrag vereinbarte 18-monatige Kündigungsfrist, die für beide Parteien gilt, verstößt bei einem Arbeitnehmer, der eine Schlüsselposition innehat, nicht gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl.
(Az.: 5 Ca 307/11).
- der Höhe des Gehalts
- der genauen Position
- anderen Faktoren im Arbeitsvertrag
Die Rolle des Bundesarbeitsgerichts bei Kündigungsfristen und Befristungen
Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in der Vergangenheit mit der Frage einer beidseitig verlängerten Kündigungsfrist auseinandergesetzt. Es musste klären, ob eine solche Klausel zulässig ist. Im Folgenden werden zwei zentrale Zitate aus der Rechtsprechung des BAG wiedergegeben:
In einer Gesamtschau von § 622 Abs. 5 BGB und § 15 Abs. 4 TzBfG ergibt sich eine gesetzliche Grenze für die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers von fünfeinhalb Jahren. Dies zeigt bereits, dass die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht unbegrenzt ist.
Art. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu gehört bei Arbeitnehmern auch die Wahl des Vertragspartners. Die freie Berufswahl erschöpft sich nicht in der Entscheidung, einen Beruf zu ergreifen; sie umfasst auch die Fortführung und Beendigung eines Berufs.
Neben der Wahl einer bestimmten Beschäftigung besteht die freie Berufswahl auch in dem Willen des Einzelnen, eine Beschäftigung beizubehalten oder aufzugeben […]. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass das Recht der Beklagten auf freie Berufswahl trotz der Beibehaltung des Arbeitsplatzes, der Erhöhung des Grundgehalts um EUR 1.000,00 brutto und der zu erreichenden Höchstvergütung von EUR 2.800,00 brutto erheblich und unangemessen eingeschränkt ist.
Die Höhe des Gehalts ist somit ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der Angemessenheit. Grundsätzlich kann ein Vertrag auch über fünfeinhalb Jahre hinausgehen. Arbeitgeber müssen sich jedoch bewusst sein, dass sie Gehalt und andere Leistungen so lange schulden, wie der Spieler einer Auflösung (z.B. im Rahmen eines Transfers zu einer anderen Mannschaft) nicht zustimmt.
Das Bundesarbeitsgericht hat zudem im Fall des Spielers Heinz Müller, des ehemaligen Torwarts des Bundesligisten FSV Mainz 05, entschieden, dass befristete Verträge für Profifußballer rechtmäßig sind. Dabei stützte sich das Gericht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Es urteilte, dass befristete Verträge, die Vereine Spielern für ein, zwei oder mehr Jahre geben, aufgrund der Eigenart der Leistung eines Lizenzspielers gerechtfertigt sind. Diese Rechtsauffassung lässt sich sicherlich auch auf den Esport übertragen.
Marketingverträge und AGB-Recht im Esport
Für reine Marketingverträge im Esport, die oft mit Freelancern geschlossen werden, sind keine vergleichbaren arbeitsrechtlichen Urteile bekannt. In diesem Bereich könnte allenfalls das AGB-Recht (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zur Anwendung kommen. Daher sollten solche Verträge regelmäßig nicht länger als zwei Jahre laufen.
Dabei ist zu beachten, dass sich auch der restliche Vertrag am AGB-Recht messen lassen muss. Die Gesamtheit der Regelungen darf für die Spieler nicht überraschend sein. Nach meiner bisherigen Erfahrung in der deutschen Esport-Szene würden viele der aktuellen Verträge diesen Standards eher nicht entsprechen. Eine rechtliche Prüfung ist auch für Influencer Marketing Verträge essenziell.
Fazit
Die zulässige Vertragslaufzeit für Esport-Spieler ist vielschichtig und hängt von der Art des Vertrags sowie den individuellen Umständen ab. Während Arbeitsverträge den komplexen Regeln des Arbeitsrechts unterliegen, sind Marketingverträge insbesondere unter dem Blickwinkel des AGB-Rechts zu bewerten. Eine fundierte rechtliche Beratung und sorgfältige Vertragsgestaltung sind unerlässlich, um die Interessen aller Beteiligten fair zu wahren und rechtliche Risiken zu minimieren.