Das Wichtigste in Kürze
- Der EuGH stärkt die Möglichkeiten, gegen rechtswidrige Inhalte im Netz vorzugehen, indem er die Haftung von Hosting-Anbietern präzisiert.
- Das Urteil betrifft die Entfernung von wortgleichen und unter bestimmten Umständen auch sinngleichen rechtswidrigen Kommentaren.
- Die Anordnung zur Entfernung sinngleicher Inhalte muss präzise sein und darf den Hosting-Anbieter nicht zu einer autonomen Beurteilung zwingen.
- Plattformbetreiber müssen sich technisch und rechtlich darauf vorbereiten, den neuen Anforderungen zur Inhaltsentfernung nachzukommen.
- Das Verbot der allgemeinen Überwachung von Inhalten durch Hosting-Anbieter bleibt weiterhin bestehen.
EuGH-Urteil: Hosting-Anbieter müssen rechtswidrige Kommentare entfernen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Unionsrecht es einem Hosting-Anbieter wie Facebook nicht verwehrt, angewiesen zu werden, wortgleiche und unter bestimmten Umständen auch sinngleiche Kommentare zu entfernen, die zuvor als rechtswidrig eingestuft wurden. Diese Entscheidung erging am Freitag und betrifft damit die Haftung von Online-Plattformen.
Wegweisendes EuGH-Urteil zur Haftung von Hosting-Anbietern
Darüber hinaus urteilte der EuGH, dass das Unionsrecht einer solchen Verfügung nicht entgegensteht, selbst wenn diese im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit Wirkungen entfaltet. Die Berücksichtigung dieses internationalen Rechts obliegt den Mitgliedstaaten. Diese Auslegung stieß bei einigen Juristen auf Kritik.
Hintergrund des Verfahrens: Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr
Das Verfahren ging auf eine Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofs in Österreich zurück. Dieser bat um eine Auslegung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Gemäß dieser Richtlinie ist ein Hosting-Anbieter wie Facebook grundsätzlich nicht für gespeicherte Informationen verantwortlich. Dies gilt, solange er keine Kenntnis von deren rechtswidrigem Charakter hat oder unverzüglich handelt, sobald er Kenntnis erlangt, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu sperren.
Dieser Haftungsausschluss hindert jedoch nicht daran, dass einem Hosting-Anbieter auferlegt werden kann, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Dies kann beispielsweise durch die Entfernung rechtswidriger Informationen oder die Sperrung des Zugangs zu ihnen geschehen.
Es ist allerdings nach der Richtlinie verboten, einen Hosting-Anbieter zu verpflichten, die von ihm gespeicherten Informationen allgemein zu überwachen. Auch eine aktive Forschung nach Umständen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, ist untersagt.
Die konkreten Entscheidungen des EuGH im Detail
Mit seinem Urteil präzisierte der Gerichtshof die Anforderungen an Hosting-Anbieter. Er stellte klar, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, welche ein Gleichgewicht der verschiedenen beteiligten Interessen schaffen soll, einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht untersagt, einem Hosting-Anbieter aufzuerlegen:
- Die Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu Informationen, die denselben Wortlaut haben wie zuvor für rechtswidrig erklärte Informationen. Dies gilt unabhängig davon, wer den Auftrag zur Speicherung der Informationen gegeben hat.
- Die Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie zuvor für rechtswidrig erklärte Informationen. Diese Anordnung ist jedoch auf solche Informationen beschränkt, deren Überwachung und Nachforschung eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Wesentlichen unverändert gegenüber der rechtswidrigen Information ist. Zudem müssen die Einzelheiten in der Verfügung genau bezeichnet worden sein. Die Unterschiede in der Formulierung des sinngleichen Inhalts dürfen den Hosting-Anbieter nicht zu einer autonomen Beurteilung dieses Inhalts zwingen. Hosting-Anbieter können hierfür automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung nutzen.
Auswirkungen für Online-Plattformen und Hosting-Anbieter
Dieses EuGH-Urteil ist von weitreichender Bedeutung und betrifft nicht nur Facebook, sondern explizit auch alle Anbieter von Chatplattformen, Foren und ähnlichen Diensten. Es ist zu erwarten, dass vergleichbare Aufforderungen zur Inhaltsentfernung vermehrt vorkommen werden. Betreiber solcher Plattformen sollten daher darauf vorbereitet sein, diesen Forderungen auch technisch nachkommen zu können.
Fazit
Das Urteil des EuGH stärkt die Möglichkeiten, gegen rechtswidrige Inhalte im Netz vorzugehen, indem es die Haftung von Hosting-Anbietern für wort- und sinngleiche Kommentare klarstellt. Dies erfordert von Plattformbetreibern eine verstärkte technische und rechtliche Vorbereitung, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden und potenzielle Risiken zu minimieren.