KI-Output & Nutzungsrechte: Was Agenturen Kunden einräumen

Rein KI-generierter Output ist nicht urheberrechtlich geschützt. Wie können Agenturen Kunden dennoch Nutzungsrechte einräumen? Ein Guide zur…

Das Wichtigste in Kürze

  • Reiner KI-Output ist in Deutschland mangels menschlicher Schöpfung nicht urheberrechtlich geschützt und gemeinfrei.
  • Agenturen können keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte an reinem KI-Output einräumen; Standardklauseln sind unwirksam.
  • Verträge müssen umgestaltet werden: Fokus auf Dienstleistung und vertragliche Garantien statt Lizenzeinräumung.
  • Zentrale Elemente neuer Verträge sind vertraglich zugesicherte Exklusivität und umfassende Freistellung des Kunden von Ansprüchen Dritter.
  • Agenturen sollten KI-Tools sorgfältig auswählen und den Erstellungsprozess dokumentieren, um Risiken zu minimieren.

Das Wichtigste in Kürze

KI-Output in Kreativagenturen: Nutzungsrechte gegenüber dem Kunden, wenn der Output gar nicht schutzfähig ist

Die urheberrechtliche Leerstelle: Warum reiner KI-Output gemeinfrei ist

In der täglichen Arbeit von Kreativagenturen hat sich der Einsatz von generativer Künstlicher Intelligenz (KI) im Jahr 2026 fest etabliert. Von der Erstellung von Bildwelten über die Formulierung von Werbetexten bis hin zur Konzeption ganzer Kampagnen – KI-Systeme sind zu einem unverzichtbaren Werkzeug geworden. Doch diese technologische Revolution bringt eine erhebliche juristische Herausforderung mit sich, die im Kern des Agenturgeschäfts ansetzt: die Frage der Nutzungsrechte. Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist hier eindeutig. Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG können nur „persönliche geistige Schöpfungen“ urheberrechtlichen Schutz genießen. Dieses Merkmal der „Persönlichkeit“ setzt einen menschlichen Schöpfer voraus, dessen individuelle Kreativität und gestalterische Entscheidungen sich im Werk widerspiegeln. Bei Inhalten, die vollständig oder weit überwiegend von einer KI generiert werden, fehlt es an eben diesem menschlichen Schöpfungsakt. Der Input eines Prompts, so detailliert er auch sein mag, wird von der bisherigen Rechtsprechung überwiegend nicht als ausreichender schöpferischer Akt angesehen, um die Urheberschaft am Output zu begründen. Vielmehr gilt der Prompt als reine Anweisung an eine Maschine. Infolgedessen ist der rein maschinell erzeugte Output – sei es ein Bild, ein Text oder ein Musikstück – als gemeinfrei anzusehen. Das bedeutet, er unterliegt keinem urheberrechtlichen Schutz und kann grundsätzlich von jedermann frei verwendet werden. Auch die europäische KI-Verordnung, die seit Ende 2024 in Kraft ist, ändert daran nichts. Ihr Fokus liegt auf Transparenzpflichten, wie der Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte gemäß Art. 52, nicht aber auf der Schaffung neuer Schutzrechte. Erste land- und oberlandesgerichtliche Entscheidungen aus den Jahren 2024 und 2025, etwa des LG Berlin und des OLG Frankfurt, haben diese Rechtsauffassung bereits bestätigt. Die Gerichte differenzieren jedoch sehr genau: Sobald eine signifikante menschliche Nachbearbeitung stattfindet, die ihrerseits Schöpfungshöhe erreicht, kann am Endergebnis sehr wohl ein Schutzrecht entstehen. Für den reinen, unveränderten KI-Output bleibt die ernüchternde Feststellung: Es gibt keinen Urheber und damit kein Schutzrecht.

Das Dilemma für Agenturen: Ein leeres Versprechen an den Kunden

Diese urheberrechtliche Leerstelle schafft für Agenturen ein gravierendes Problem. Der klassische Agenturvertrag sieht in der Regel vor, dass die Agentur dem Kunden umfassende, oft ausschließliche Nutzungsrechte an den erstellten Werken einräumt. Eine typische Klausel lautet etwa: „Die Agentur räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung des Honorars die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an allen erstellten Werken ein.“ Eine solche Klausel basiert auf der Prämisse des § 31 UrhG, der die Einräumung von Nutzungsrechten an einem bestehenden Werk regelt. Wenn aber, wie im Fall von reinem KI-Output, gar kein urheberrechtlich geschütztes Werk existiert, läuft diese vertragliche Zusage ins Leere. Man kann keine Rechte an etwas einräumen, das rechtlich nicht existiert. Für die Agentur bedeutet dies ein hohes Risiko. Der Kunde bezahlt nicht nur für die kreative Dienstleistung, sondern vor allem für die rechtliche Sicherheit, die erstellten Inhalte exklusiv und ohne Angst vor Nachahmern oder Rechtsverletzungen nutzen zu können. Erhält er stattdessen gemeinfreie Inhalte, die jeder Konkurrent einfach kopieren und für eigene Zwecke verwenden könnte, hat die Agentur ihren Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dem Kunden stehen dann Gewährleistungsansprüche zu, die von der Minderung des Honorars bis hin zum Schadensersatz reichen können. Das Kernproblem ist die Diskrepanz zwischen der Kundenerwartung (Exklusivität und Rechtssicherheit) und der rechtlichen Realität (Gemeinfreiheit des KI-Outputs). Agenturen, die ihre Verträge nicht an diese neue Realität anpassen, riskieren nicht nur finanzielle Einbußen, sondern auch einen erheblichen Vertrauensverlust bei ihren Kunden.

Aspekt Traditionelle Nutzungsrechte (bei schutzfähigem Werk) Vertragliche Lösung (bei nicht schutzfähigem KI-Output)
Rechtliche Grundlage Urheberrechtsgesetz (§ 31 UrhG) Bürgerliches Gesetzbuch (Schuldrecht, §§ 241 ff. BGB)
Übertragungsgegenstand Rechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk Dienstleistung und vertragliche Zusicherungen
Exklusivität Absoluter Schutz gegenüber jedermann Schuldrechtliche Verpflichtung der Agentur gegenüber dem Kunden
Risiko für Agentur (ohne Anpassung) Gering, wenn Werk schutzfähig Hohes Risiko von Gewährleistungsansprüchen und Vertrauensverlust
Kundenerwartung Exklusivität und Rechtssicherheit Exklusivität und Rechtssicherheit (muss vertraglich hergestellt werden)

Vertragliche Lösungen: Von der Lizenz zur garantierten Dienstleistung

Die Lösung für dieses Dilemma liegt nicht darin, auf den Einsatz von KI zu verzichten, sondern in einer intelligenten und transparenten Vertragsgestaltung. Der juristische Fokus muss sich von der Einräumung nicht existierender Lizenzen auf die präzise Definition der geschuldeten Dienstleistung und die Abgabe vertraglicher Garantien verlagern. Anstatt Schutzrechte zu „übertragen“, sichert die Agentur dem Kunden bestimmte Eigenschaften und Verhaltensweisen vertraglich zu. Der Vertrag wird so von einem Lizenzvertrag zu einem Dienstleistungsvertrag mit garantieähnlichen Elementen, der sich auf die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere das Schuldrecht (§§ 241 ff. BGB), stützt. Der zentrale Gedanke ist, die vom Kunden gewünschte Exklusivität nicht über das Urheberrecht, sondern über eine direkte vertragliche Verpflichtung der Agentur herzustellen. Die Agentur verpflichtet sich schuldrechtlich gegenüber dem Kunden, den spezifischen, für ihn erstellten KI-Output keinem Dritten zur Verfügung zu stellen und auch nicht für eigene Zwecke, etwa für andere Kundenprojekte, wiederzuverwenden. Diese vertraglich geschaffene Exklusivität ist zwar nicht so stark wie der absolute Schutz des Urheberrechts – sie bindet nur die Agentur, nicht aber unabhängige Dritte –, aber sie erfüllt die primäre Erwartung des Kunden, dass die von ihm bezahlten Inhalte nicht gleichzeitig von der Agentur an seine Konkurrenz weitergegeben werden. Ergänzt wird diese Zusage durch eine Vertraulichkeitsverpflichtung bezüglich der genutzten Prompts und der finalen Ergebnisse. So wird ein schutzwürdiger Raum um das Projekt geschaffen, der die fehlenden Immaterialgüterrechte zumindest wirtschaftlich kompensiert. Dieser Ansatz erfordert eine proaktive und ehrliche Kommunikation mit dem Kunden über die rechtlichen Rahmenbedingungen von KI-Inhalten, die letztlich das Vertrauen stärkt. Ein Blick auf unsere Leistungen im IT-Recht zeigt, wie fundamental solche vertraglichen Anpassungen für die digitale Wirtschaft geworden sind.

Konkrete Formulierungshilfen für zukunftssichere Agenturverträge

  1. Sofern und soweit die Arbeitsergebnisse als persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 UrhG schutzfähig sind, räumt die Agentur dem Kunden mit vollständiger Zahlung der Vergütung die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte hieran ein.
  2. Sofern und soweit die Arbeitsergebnisse, insbesondere rein KI-generierter Output, nicht urheberrechtlich schutzfähig sind, sichert die Agentur dem Kunden stattdessen vertraglich zu:
    • Den für den Kunden erstellten, finalen Output nicht für Dritte oder für eigene Zwecke (ausgenommen Referenznennung nach Freigabe) zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen (vertragliche Exklusivität).
    • Die zur Erstellung des finalen Outputs verwendeten, spezifischen Prompts und Prozessdokumentationen vertraulich zu behandeln.
    • Dem Kunden auf Anfrage den Entstehungsprozess des Outputs (verwendete Tools, wesentliche Prompts) transparent zu dokumentieren.

Die Freistellungsverpflichtung: Absicherung gegen Risiken aus dem Trainingsdatensatz

Handlungsempfehlung: Proaktiv Verträge anpassen und Transparenz schaffen

Der Einsatz von KI in Kreativagenturen ist eine unumkehrbare Entwicklung. Die rechtlichen Unsicherheiten, insbesondere die fehlende Schutzfähigkeit von reinem KI-Output, stellen jedoch ein signifikantes Risiko dar, wenn sie ignoriert werden. Agenturen können es sich nicht leisten, ihre Kunden mit gemeinfreien Inhalten und potenziellen Rechtsverletzungen im Regen stehen zu lassen. Der Weg nach vorn erfordert ein Umdenken: weg von der Fiktion einer Rechteeinräumung, hin zu einer ehrlichen, transparenten und rechtlich sauberen Vertragsgestaltung, die auf dienstleistungsrechtlichen Garantien und einer soliden Risikoverteilung basiert. Überprüfen Sie Ihre bestehenden Verträge und AGB kritisch. Ersetzen Sie pauschale Lizenzklauseln durch differenzierte Regelungen, die den Sonderfall des nicht schutzfähigen KI-Outputs explizit adressieren. Implementieren Sie klare Zusagen zur vertraglichen Exklusivität und umfassende, aber kalkulierte Freistellungspflichten. Dies schützt nicht nur Sie vor Gewährleistungsansprüchen, sondern positioniert Ihre Agentur als kompetenten und vertrauenswürdigen Partner in der digitalen Transformation. Wenn Sie Unterstützung bei der Anpassung Ihrer Verträge benötigen oder die spezifischen Risiken für Ihr Geschäftsmodell bewerten möchten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ein klares rechtliches Fundament ist die beste Basis für kreative Exzellenz. Termin vereinbaren.

Handlungsempfehlung: Verträge für KI-Output anpassen 1 Bestehende Verträge und AGB kritisch überprüfen. 2 Pauschale Lizenzklauseln durch differenzierte Regelungen ersetzen, die nichtschutzfähigen KI-Output adressieren. 3 Klare Zusagen zur vertraglichen Exklusivität implementieren. 4 Umfassende, aber kalkulierte Freistellungspflichten festlegen. 5 Proaktive und ehrliche Kommunikation mit dem Kunden über rechtlicheRahmenbedingungen von KI-Inhalten.
Handlungsempfehlung: Verträge für KI-Output anpassen

Häufig gestellte Fragen

Ist rein maschinell erzeugter KI-Output in Deutschland urheberrechtlich geschützt?
Nein, rein maschinell erzeugter KI-Output ist in Deutschland mangels menschlicher Schöpfung nicht urheberrechtlich geschützt und somit gemeinfrei. Das deutsche Urheberrechtsgesetz (§ 2 Abs. 2 UrhG) setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus, die bei reiner KI-Generierung fehlt.
Warum können Kreativagenturen keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte an reinem KI-Output einräumen?
Agenturen können keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte an reinem KI-Output einräumen, weil dieser nicht urheberrechtlich geschützt ist. Man kann keine Rechte an etwas übertragen, das rechtlich nicht existiert. Standardvertragsklauseln, die dies vorsehen, sind daher unwirksam.
Welche Risiken entstehen für Agenturen, wenn sie ihre Verträge nicht anpassen?
Agenturen riskieren finanzielle Einbußen und Vertrauensverlust, da Kunden Gewährleistungsansprüche geltend machen können, wenn sie für exklusive Inhalte bezahlen, aber stattdessen gemeinfreie KI-Outputs erhalten. Die Diskrepanz zwischen Kundenerwartung und rechtlicher Realität führt zu einem Dilemma.
Wie können Agenturen vertraglich Exklusivität für KI-Output gewährleisten, wenn kein Urheberrecht besteht?
Agenturen können Exklusivität vertraglich zusichern, indem sie sich schuldrechtlich verpflichten, den spezifischen KI-Output keinem Dritten zur Verfügung zu stellen oder für eigene Zwecke wiederzuverwenden. Dies wird durch eine Vertraulichkeitsverpflichtung bezüglich Prompts und finalen Ergebnissen ergänzt.
Was ist eine Freistellungsverpflichtung im Kontext von KI-Output und warum ist sie wichtig?
Eine Freistellungsverpflichtung sichert den Kunden gegen Ansprüche Dritter ab, die wegen einer Rechtsverletzung durch den von der Agentur gelieferten KI-Output entstehen könnten. Sie ist wichtig, da KI-Modelle mit urheberrechtlich geschützten Daten trainiert werden und der Output Rechte Dritter verletzen könnte.