Legal Red Flags Investoren-DD: Term Sheets kippen | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wie Sie Legal Red Flags in der Investoren-Due-Diligence vermeiden. Schützen Sie Ihre Finanzierungsrunde vor dem Scheitern. Jetzt lesen!

Das Wichtigste in Kürze

Legal Red Flags in der Investoren-Due-Diligence 2026: Die zehn Punkte, an denen Term Sheets kippen

Ein unterzeichnetes Term Sheet ist ein Grund zum Feiern, aber es ist nicht die Ziellinie. Es ist der Startschuss für den entscheidenden Prozess, der über den Erfolg oder Misserfolg einer Finanzierungsrunde entscheidet: die Due Diligence (DD). Als Anwalt, der seit Jahren Startups in der digitalen Wirtschaft begleitet, habe ich unzählige dieser Prüfungen auf beiden Seiten des Tisches erlebt.

Im Sommer 2026 ist der Markt kompetitiver denn je. Investoren schauen genauer hin, und die rechtliche Due Diligence (LDD) ist der Filter, der Spreu von Weizen trennt. Ein Term Sheet ist eine Absichtserklärung, doch die darin genannten Bedingungen stehen unter dem Vorbehalt einer zufriedenstellenden DD. Hier zeigt sich, ob ein Startup nicht nur eine brillante Idee hat, sondern auch ein solides rechtliches Fundament.

In diesem Artikel beleuchte ich die kritischsten Legal Red Flags aus der Praxis, die regelmäßig dazu führen, dass Investoren zurückrudern und Term Sheets platzen – und wie Sie als Gründer diese Klippen umschiffen können.

1. Die Achillesferse jedes Tech-Startups: Unklare IP-Rechte

Die wohl häufigste und gravierendste Red Flag betrifft das Herzstück eines jeden Technologie-Startups: das geistige Eigentum (Intellectual Property, IP). Investoren finanzieren nicht nur ein Team, sondern vor allem die Technologie und die damit verbundenen Skalierungschancen. Wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass sämtliche relevanten IP-Rechte bei der Gesellschaft liegen, ist der Deal meist sofort vom Tisch.

Das Problem des "Vibe Codes"

Das zentrale Problem ist oft der sogenannte "Vibe Code" – Software, Designs oder Konzepte, die von den Gründern in der euphorischen Anfangsphase entwickelt wurden, lange bevor eine Kapitalgesellschaft (meist eine GmbH) formell gegründet wurde. Nach deutschem Recht, insbesondere dem Urheberrechtsgesetz (UrhG), entsteht das Urheberrecht automatisch bei der Person des Schöpfers (§ 7 UrhG). Es kann nicht als Ganzes übertragen werden, sondern es können nur Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) eingeräumt werden.

Erforderliche Nutzungsrechtsübertragung

Für eine saubere Rechtslage muss jeder Gründer bei oder unmittelbar nach Gründung der GmbH in einem schriftlichen Vertrag der Gesellschaft die ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten und für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten geltenden Nutzungsrechte an seiner vor der Gründung geschaffenen Arbeit einräumen.

Fehlt dieser Übertragungsakt, gehört die IP rechtlich weiterhin dem Gründer privat. Ein Investor wird niemals in eine Firma investieren, deren Kern-Asset jederzeit von einem (vielleicht zukünftig unzufriedenen) Gründer entzogen werden könnte. Dasselbe gilt für externe Entwickler.

Regelung für Freelancer und Angestellte

Ohne einen Freelancer-Vertrag, der einen expliziten und vollständigen "Buy-out" der Rechte an die Gesellschaft regelt, verbleiben die Rechte beim Freelancer. Um dies zu vermeiden, ist ein klarer Vertrag essenziell, besonders wenn ein Freelancer bezahlt, aber die Rechte nicht übertragen wurden.

Bei angestellten Entwicklern ist die Lage durch § 69b UrhG etwas einfacher, der besagt, dass die Vermögensrechte an Software, die in Erfüllung des Arbeitsvertrags geschaffen wird, dem Arbeitgeber zustehen. Dennoch ist eine klare Regelung im Arbeitsvertrag auch hier die saubere und von DD-Prüfern bevorzugte Lösung. Eine lückenhafte IP-Kette ist ein nicht verhandelbarer Dealbreaker.

2. Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm (ESOP/VSOP) als tickende Zeitbombe

Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind ein unverzichtbares Werkzeug, um im "War for Talents" Top-Leute zu gewinnen und zu halten. In Deutschland haben sich vor allem virtuelle Beteiligungen (Virtual Stock Option Programs, VSOP) durchgesetzt. So nützlich sie sind, so gefährlich können sie bei unsauberer Gestaltung werden.

In der Due Diligence wird das VSOP-Programm akribisch geprüft, denn Fehler hier können die gesamte Kapitalstruktur (Cap Table) infizieren und zu unerwarteten Verbindlichkeiten führen.

Häufige Mängel und rechtliche Fallstricke

Eine häufige Red Flag sind unklare oder rechtlich angreifbare Klauseln, insbesondere zu Vesting-Perioden und den Bedingungen für "Good Leaver" und "Bad Leaver". Die deutsche Rechtsprechung hat in den letzten Jahren immer wieder Klauseln gekippt, die ausscheidende Mitarbeiter unangemessen benachteiligen. Investoren erwarten 2026, dass die Leaver-Regelungen fair, marktgerecht und juristisch wasserdicht sind. Auch das Thema Bad-Leaver-Klauseln ist in diesem Kontext hochrelevant.

Bedeutung der Dokumentation und steuerliche Aspekte

Ein weiteres Problem ist die mangelhafte Dokumentation. Liegen für jeden virtuell beteiligten Mitarbeiter keine individuell unterzeichneten Grant Letters vor? Wurde die Ausgabe der virtuellen Anteile nicht sauber per Gesellschafterbeschluss legitimiert? Solche formalen Mängel schaffen Rechtsunsicherheit.

Ein Investor kann nicht einschätzen, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und ob nicht morgen ein ehemaliger Mitarbeiter mit unerwarteten Forderungen anklopft. Auch die steuerlichen Implikationen, geregelt unter anderem im § 19a EStG, müssen sauber abgebildet sein. Ein schlecht strukturiertes Programm kann bei den Mitarbeitern zu sofortiger Steuerlast bei der Einräumung führen (sog. Dry Income), was die Motivation ins Gegenteil verkehrt. Ein unklares oder fehlerhaftes VSOP ist für einen Investor ein klares Zeichen für mangelnde Professionalität und ein unkalkulierbares Risiko. Mehr zur rechtssicheren Gestaltung von VSOPs finden Sie in unserem dedizierten Beitrag.

3. Zwischenmenschliche Abgründe: Ungelöste Gründerkonflikte

Investoren wiederholen es gebetsmühlenartig: Sie investieren in erster Linie in das Gründerteam. Eine brillante Idee mit einem zerstrittenen Team ist wertlos. Latente oder gar offene Konflikte zwischen Gründern sind daher eine der größten Red Flags überhaupt. Solche Konflikte werden in der Due Diligence oft erst zwischen den Zeilen sichtbar: in widersprüchlichen Aussagen während der Interviews, in alten E-Mail-Verläufen oder durch die Analyse des Gesellschaftervertrags.

Probleme beim Gründer-Exit

Ein klassisches Problem ist der unsaubere Ausstieg eines Mitgründers. Wenn ein Founder das Unternehmen verlassen hat, ohne dass eine klare, schriftliche und notariell beurkundete Abfindungs- und Anteilsübertragungsvereinbarung geschlossen wurde, schwebt ein Damoklesschwert über der Firma.

Der Ex-Gründer könnte noch Anteile halten, Ansprüche auf weitere Zahlungen erheben oder sogar, im schlimmsten Fall bei fehlender IP-Übertragung, Rechte an der Kerntechnologie beanspruchen.

Mangelhafte Gesellschafterverträge

Ein weiterer Punkt sind mangelhafte Regelungen im Gesellschaftervertrag (Shareholders' Agreement, SHA). Fehlen hier klare Bestimmungen zu Stimmrechten, Vesting für Gründeranteile, Mitverkaufsrechten (Tag Along) und -pflichten (Drag Along), ist die Gesellschaft bei internen Meinungsverschiedenheiten schnell handlungsunfähig. Investoren prüfen den SHA sehr genau darauf, ob er eine stabile Governance-Struktur für die Zukunft bietet.

Entdecken sie Anzeichen für ungelöste Konflikte, ziehen sie sich in der Regel zurück. Niemand möchte als Schlichter in einen bestehenden Streit eintreten. Daher mein dringender Rat: Klären Sie interne Unstimmigkeiten, bevor Sie auf Investorensuche gehen. Ein Mediationsverfahren und eine saubere vertragliche Lösung sind hier Gold wert.

4. Die unsichtbare Gefahr: DSGVO-Altlasten und mangelhafte Verträge

Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 ist Datenschutz kein Nischenthema mehr, sondern ein zentraler Compliance-Baustein. Im Jahr 2026 gehen Aufsichtsbehörden und Investoren davon aus, dass die Prozesse sitzen. Die Einhaltung ist grundlegend für einen erfolgreichen Deal, da betrieblicher Datenschutz oft unterschätzt wird.

In der Due Diligence entpuppen sich Datenschutz-Sünden jedoch regelmäßig als teure Altlasten. Ein fehlendes oder lückenhaftes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) ist ein Indiz für grundlegendes Unverständnis.

Kritische Punkte im Datenschutz

Besonders kritisch wird es bei der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern: Fehlen Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) nach Art. 28 DSGVO, beispielsweise mit Cloud-Hostern oder CRM-Anbietern, liegt ein klarer Rechtsverstoß vor.

Ein Dauerbrenner ist zudem die Datenübermittlung in Drittländer wie die USA. Nach den Schrems-Urteilen des EuGH sind die Hürden hoch, und auch der Nachfolger des Privacy Shield, das "EU-US Data Privacy Framework", erfordert eine sorgfältige Implementierung und Dokumentation. Ein Investor rechnet bei solchen Verstößen das maximale Bußgeldrisiko (bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) als potenzielle Verbindlichkeit ein, was die Bewertung massiv drücken oder den Deal komplett verhindern kann.

Qualität der Kundenverträge

Eng damit verknüpft ist die Qualität der Kundenverträge. Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur ein schlecht angepasstes Muster aus dem Internet? Passen die Klauseln zum Geschäftsmodell, sei es SaaS, Lizenzierung oder Projektgeschäft? Besonders die Haftungs- und Gewährleistungsklauseln werden genau geprüft.

Weichen sie stark vom deutschen AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) ab, sind sie im Streitfall möglicherweise unwirksam. Unklare Regelungen zu Vertragslaufzeiten, Kündigungsfristen oder Preisanpassungen machen die prognostizierten Umsätze (MRR/ARR) für einen Investor unsicher und damit weniger wertvoll. Saubere Verträge und eine lückenlose Vertragsgestaltung für SaaS-Unternehmen sind die Basis für planbare Umsätze und eine positive DD.

5. Der internationale Stolperstein: Unbeabsichtigte Betriebsstätten im Ausland

Die New-Work-Bewegung und der Trend zum ortsunabhängigen Arbeiten haben für viele Startups eine neue, oft übersehene Komplexitätsebene geschaffen: das Risiko der Begründung einer unbeabsichtigten Betriebsstätte im Ausland. Wenn ein Startup mit deutscher GmbH einen Mitarbeiter dauerhaft aus seinem Homeoffice in Lissabon, Barcelona oder Warschau arbeiten lässt, kann dies nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht und dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dazu führen, dass das Unternehmen dort eine steuerliche Betriebsstätte unterhält. Das Homeoffice des Mitarbeiters wird quasi zur Niederlassung des deutschen Unternehmens.

Folgen einer unbeabsichtigten Betriebsstätte

Die Konsequenzen sind gravierend und kostspielig: Es entsteht eine Körperschaftsteuerpflicht im Ausland für die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zugerechnet werden. Das Unternehmen muss sich im Ausland steuerlich registrieren, Bilanzen erstellen und Steuererklärungen abgeben.

Zudem können Verpflichtungen zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und zur Anwendung des lokalen Arbeitsrechts entstehen. In einer Due Diligence ist die Frage nach dem permanenten Arbeitsort der Mitarbeiter mittlerweile Standard. Stellt der Prüfer fest, dass mehrere Mitarbeiter dauerhaft im Ausland tätig sind, ohne dass die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen geprüft und geregelt wurden, schrillen alle Alarmglocken.

Vermeidung von Risiken

Die Aufarbeitung solcher Fälle ist extrem komplex, teuer und langwierig. Für einen Investor bedeutet dies ein unkalkulierbares Risiko für Steuernachzahlungen und Strafen. Bevor Sie also eine großzügige Remote-Work-Policy etablieren, müssen die rechtlichen Fallstricke von Remote Work unbedingt geprüft werden.

Fazit

Die hier genannten Punkte sind nur die Spitze des Eisbergs, aber sie repräsentieren die häufigsten Gründe, warum eine vielversprechende Finanzierungsrunde in der Due Diligence scheitert. Die gute Nachricht ist: Alle diese Risiken sind durch proaktives Handeln und rechtliche Hygiene vermeidbar.

Ein Startup sollte nicht erst aufräumen, wenn der Investor an die Tür klopft. Führen Sie eine interne "Self-DD" durch, idealerweise mit anwaltlicher Begleitung, um Schwachstellen frühzeitig zu identifizieren und zu beheben. Ein "investment-ready" Startup zu sein, ist heute mehr denn je eine Frage der rechtlichen Professionalität. Als spezialisierter Anwalt für Startups und die digitale Wirtschaft begleite ich Gründerteams genau auf diesem Weg, um das Fundament für nachhaltiges Wachstum zu legen.