Neuer Widerrufsbutton ab dem 19. Juni: Handlungsbedarf für Websites, SaaS-Anbieter und Online-Shops

Das Wichtigste in KürzeAb dem 19. Juni 2026 ist ein elektronischer Widerrufsbutton für Online-Verträge mit Verbrauchern verpflichtend (§ 356a BGB).Der…

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem 19. Juni 2026 ist ein elektronischer Widerrufsbutton für Online-Verträge mit Verbrauchern verpflichtend (§ 356a BGB).
  • Der Button vereinfacht die Ausübung des bestehenden Widerrufsrechts, schafft aber kein neues materielles Recht.
  • Unternehmer müssen einen zweistufigen Prozess (Schaltfläche und Formular) bereitstellen und den Widerrufseingang bestätigen.
  • Die Neuregelung ist besonders wichtig für Anbieter digitaler Produkte und SaaS, die ihre Widerrufsarchitektur überprüfen sollten.
  • Auch die Widerrufsbelehrung muss angepasst werden, um die elektronische Widerrufsmöglichkeit zu erwähnen und die URL anzugeben.

Wer Online-Verträge mit Verbrauchern abschließt, kennt die sogenannte Button-Lösung. Seit Jahren verlangt § 312j BGB, dass Verbraucher unmittelbar vor Abgabe ihrer Bestellung erkennen können, dass sie eine Zahlungspflicht eingehen. Formulierungen wie „Jetzt kaufen“ oder „Kostenpflichtig bestellen“ gehören deshalb inzwischen zum Standard jedes rechtssicheren Checkout-Prozesses.

Mit Wirkung zum 19. Juni 2026 erweitert der Gesetzgeber dieses Konzept nun um eine weitere Schaltfläche: den Widerrufsbutton.

Die neue Regelung findet sich in § 356a BGB und verpflichtet Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen dazu, Verbrauchern eine elektronische Widerrufsfunktion zur Verfügung zu stellen. Die Ausübung des Widerrufsrechts soll dadurch genauso einfach werden wie der Vertragsabschluss selbst.

Warum wurde das Gesetz geändert?

Die Neuregelung geht auf die Richtlinie (EU) 2023/2673 zurück. Diese änderte die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU und verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, einen elektronischen Widerrufsprozess einzuführen. Deutschland hat die Vorgaben durch Einführung des neuen § 356a BGB umgesetzt. Das Gesetz wurde Anfang 2026 verkündet und tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.

Der europäische Gesetzgeber begründet die Änderung mit einem einfachen Gedanken:

Der Widerrufsbutton schafft kein neues Widerrufsrecht

Eine der häufigsten Fehlvorstellungen besteht darin, dass ab dem 19. Juni 2026 ein neues Widerrufsrecht entsteht.

Das ist nicht der Fall.

Der neue § 356a BGB erweitert nicht die materiellen Rechte des Verbrauchers. Er regelt lediglich die Art und Weise, wie ein bereits bestehendes Widerrufsrecht ausgeübt werden kann. Das Widerrufsrecht selbst ergibt sich weiterhin aus §§ 312g, 355 BGB.

Der Widerrufsbutton ist deshalb kein neues Verbraucherrecht, sondern ein neuer Kommunikationsweg.

Was muss der Unternehmer künftig bereitstellen?

§ 356a BGB verlangt eine elektronische Widerrufsfunktion auf der Website oder innerhalb der App, über die der Vertrag geschlossen wurde.

Der Verbraucher muss dort seinen Widerruf unmittelbar erklären können. Der Gesetzgeber sieht hierfür einen zweistufigen Prozess vor. Zunächst muss eine Schaltfläche mit einer eindeutigen Bezeichnung wie „Vertrag widerrufen“ vorhanden sein. Anschließend erfolgt die eigentliche Widerrufserklärung über ein elektronisches Formular. Nach Eingang des Widerrufs muss der Unternehmer den Zugang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise per E-Mail, bestätigen.

Bemerkenswert ist dabei, dass der Gesetzgeber die elektronische Widerrufsfunktion nicht als bloße Alternative zur bisherigen Widerrufserklärung versteht. Vielmehr soll sie für den Verbraucher leicht auffindbar und unmittelbar nutzbar sein. Versteckte Kontaktformulare oder der bloße Hinweis auf eine E-Mail-Adresse werden künftig regelmäßig nicht mehr genügen.

Der Unterschied zum Bestellbutton

Der Widerrufsbutton wird häufig mit der Button-Lösung verwechselt.

Tatsächlich verfolgen beide Vorschriften völlig unterschiedliche Zwecke.

§ 312j BGB schützt Verbraucher vor ungewollten Zahlungspflichten. Der Unternehmer muss den Vertragsschluss transparent gestalten.

§ 356a BGB setzt dagegen erst nach Vertragsschluss an. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Verbraucher ihr gesetzliches Lösungsrecht ohne unnötige Hürden ausüben können.

Vereinfacht gesagt:

Der Bestellbutton regelt den Weg in den Vertrag.

Der Widerrufsbutton regelt den Weg wieder hinaus.

Der Unterschied zum Kündigungsbutton

Zusätzliche Verwirrung entsteht durch den bereits bekannten Kündigungsbutton aus § 312k BGB.

Auch hier handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Rechtsinstitute.

Der Kündigungsbutton betrifft Dauerschuldverhältnisse wie Mitgliedschaften, Abonnements oder SaaS-Verträge und ermöglicht die Beendigung für die Zukunft.

Der Widerruf dagegen beseitigt den Vertrag rückwirkend innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist.

Besondere Bedeutung für digitale Produkte und SaaS

Besonders relevant ist die Neuregelung für Anbieter digitaler Leistungen.

Noch immer findet sich auf zahlreichen Websites die Aussage, digitale Produkte seien grundsätzlich vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Das entspricht nicht der Rechtslage.

Dieses kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 BGB vorzeitig erlöschen. Voraussetzung ist insbesondere eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zum Beginn der Vertragserfüllung sowie die Bestätigung, dass ihm das Erlöschen seines Widerrufsrechts bekannt ist.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht das Widerrufsrecht trotz sofortiger Bereitstellung der Leistung grundsätzlich fort.

Gerade Anbieter digitaler Produkte sollten die Einführung des Widerrufsbuttons daher zum Anlass nehmen, ihre gesamte Widerrufsarchitektur zu überprüfen.

Anpassung der Widerrufsbelehrung

Die Gesetzesänderung betrifft nicht nur die technische Umsetzung.

Auch die Widerrufsbelehrung muss angepasst werden. Der gesetzliche Mustertext enthält künftig einen zusätzlichen Hinweis auf die elektronische Widerrufsmöglichkeit. Dort muss die konkrete Internetadresse angegeben werden, über welche der Widerruf erklärt werden kann.

Viele Unternehmen werden daher nicht nur ihre Website, sondern auch ihre Rechtstexte überarbeiten müssen.

Fazit

Mit dem neuen § 356a BGB setzt sich eine Entwicklung fort, die bereits mit der Button-Lösung und dem Kündigungsbutton begonnen hat. Der Gesetzgeber verlangt zunehmend, dass Verbraucherrechte nicht nur theoretisch bestehen, sondern praktisch mit wenigen Klicks ausgeübt werden können.

Für Online-Shops ist die Umsetzung meist überschaubar. Für SaaS-Anbieter, Betreiber von Plattformen, digitale Geschäftsmodelle und Anbieter von Online-Kursen kann die Neuregelung jedoch Anlass sein, die gesamte Gestaltung des Bestellprozesses, der Widerrufsbelehrung und der Mechanismen zum Erlöschen des Widerrufsrechts erneut zu überprüfen.

Denn die eigentliche Herausforderung liegt nicht im Button selbst. Sie liegt darin, dass viele digitale Geschäftsmodelle schon heute erhebliche Defizite bei der Umsetzung des Widerrufsrechts aufweisen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der neue Widerrufsbutton und wann tritt er in Kraft?
Der Widerrufsbutton ist eine neue elektronische Funktion, die es Verbrauchern erleichtern soll, ihr Widerrufsrecht auszuüben. Er tritt am 19. Juni 2026 in Kraft und ist in § 356a BGB geregelt.
Schafft der Widerrufsbutton ein neues Widerrufsrecht für Verbraucher?
Nein, der Widerrufsbutton schafft kein neues Widerrufsrecht. Er regelt lediglich die Art und Weise, wie ein bereits bestehendes Widerrufsrecht, das sich aus §§ 312g, 355 BGB ergibt, elektronisch ausgeübt werden kann.
Welche Anforderungen stellt § 356a BGB an Unternehmer bezüglich des Widerrufsbuttons?
Unternehmer müssen eine leicht auffindbare elektronische Widerrufsfunktion auf ihrer Website oder in ihrer App bereitstellen. Diese umfasst eine Schaltfläche mit eindeutiger Bezeichnung und ein elektronisches Formular für die eigentliche Widerrufserklärung. Nach Eingang muss der Unternehmer den Zugang unverzüglich bestätigen.
Worin liegt der Unterschied zwischen dem Widerrufsbutton und dem Bestellbutton oder Kündigungsbutton?
Der Bestellbutton (§ 312j BGB) schützt vor ungewollten Zahlungspflichten vor Vertragsschluss. Der Widerrufsbutton (§ 356a BGB) ermöglicht die einfache Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts nach Vertragsschluss. Der Kündigungsbutton (§ 312k BGB) betrifft die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen für die Zukunft, während der Widerruf den Vertrag rückwirkend beseitigt.
Warum ist die Neuregelung besonders für Anbieter digitaler Produkte und SaaS relevant?
Viele digitale Produkte unterliegen entgegen landläufiger Meinung dem Widerrufsrecht. Anbieter müssen ihre gesamte Widerrufsarchitektur überprüfen, da das Widerrufsrecht nur unter strengen Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 BGB erlöschen kann.