Das Wichtigste in Kürze
- Ab dem 19. Juni 2026 ist ein elektronischer Widerrufsbutton für Online-Verträge mit Verbrauchern verpflichtend (§ 356a BGB).
- Der Button vereinfacht die Ausübung des bestehenden Widerrufsrechts, schafft aber kein neues materielles Recht.
- Unternehmer müssen einen zweistufigen Prozess (Schaltfläche und Formular) bereitstellen und den Widerrufseingang bestätigen.
- Die Neuregelung ist besonders wichtig für Anbieter digitaler Produkte und SaaS, die ihre Widerrufsarchitektur überprüfen sollten.
- Auch die Widerrufsbelehrung muss angepasst werden, um die elektronische Widerrufsmöglichkeit zu erwähnen und die URL anzugeben.
Wer Online-Verträge mit Verbrauchern abschließt, kennt die sogenannte Button-Lösung. Seit Jahren verlangt § 312j BGB, dass Verbraucher unmittelbar vor Abgabe ihrer Bestellung erkennen können, dass sie eine Zahlungspflicht eingehen. Formulierungen wie „Jetzt kaufen“ oder „Kostenpflichtig bestellen“ gehören deshalb inzwischen zum Standard jedes rechtssicheren Checkout-Prozesses.
Mit Wirkung zum 19. Juni 2026 erweitert der Gesetzgeber dieses Konzept nun um eine weitere Schaltfläche: den Widerrufsbutton.
Die neue Regelung findet sich in § 356a BGB und verpflichtet Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen dazu, Verbrauchern eine elektronische Widerrufsfunktion zur Verfügung zu stellen. Die Ausübung des Widerrufsrechts soll dadurch genauso einfach werden wie der Vertragsabschluss selbst.
Warum wurde das Gesetz geändert?
Die Neuregelung geht auf die Richtlinie (EU) 2023/2673 zurück. Diese änderte die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU und verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, einen elektronischen Widerrufsprozess einzuführen. Deutschland hat die Vorgaben durch Einführung des neuen § 356a BGB umgesetzt. Das Gesetz wurde Anfang 2026 verkündet und tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.
Der europäische Gesetzgeber begründet die Änderung mit einem einfachen Gedanken:
- E-Mail-Adressen suchen
- Formulare herunterladen
- sich durch Kundenkonten navigieren
Der Widerrufsbutton schafft kein neues Widerrufsrecht
Eine der häufigsten Fehlvorstellungen besteht darin, dass ab dem 19. Juni 2026 ein neues Widerrufsrecht entsteht.
Das ist nicht der Fall.
Der neue § 356a BGB erweitert nicht die materiellen Rechte des Verbrauchers. Er regelt lediglich die Art und Weise, wie ein bereits bestehendes Widerrufsrecht ausgeübt werden kann. Das Widerrufsrecht selbst ergibt sich weiterhin aus §§ 312g, 355 BGB.
Der Widerrufsbutton ist deshalb kein neues Verbraucherrecht, sondern ein neuer Kommunikationsweg.
Was muss der Unternehmer künftig bereitstellen?
§ 356a BGB verlangt eine elektronische Widerrufsfunktion auf der Website oder innerhalb der App, über die der Vertrag geschlossen wurde.
Der Verbraucher muss dort seinen Widerruf unmittelbar erklären können. Der Gesetzgeber sieht hierfür einen zweistufigen Prozess vor. Zunächst muss eine Schaltfläche mit einer eindeutigen Bezeichnung wie „Vertrag widerrufen“ vorhanden sein. Anschließend erfolgt die eigentliche Widerrufserklärung über ein elektronisches Formular. Nach Eingang des Widerrufs muss der Unternehmer den Zugang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise per E-Mail, bestätigen.
Bemerkenswert ist dabei, dass der Gesetzgeber die elektronische Widerrufsfunktion nicht als bloße Alternative zur bisherigen Widerrufserklärung versteht. Vielmehr soll sie für den Verbraucher leicht auffindbar und unmittelbar nutzbar sein. Versteckte Kontaktformulare oder der bloße Hinweis auf eine E-Mail-Adresse werden künftig regelmäßig nicht mehr genügen.
Der Unterschied zum Bestellbutton
Der Widerrufsbutton wird häufig mit der Button-Lösung verwechselt.
Tatsächlich verfolgen beide Vorschriften völlig unterschiedliche Zwecke.
§ 312j BGB schützt Verbraucher vor ungewollten Zahlungspflichten. Der Unternehmer muss den Vertragsschluss transparent gestalten.
§ 356a BGB setzt dagegen erst nach Vertragsschluss an. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Verbraucher ihr gesetzliches Lösungsrecht ohne unnötige Hürden ausüben können.
Vereinfacht gesagt:
Der Bestellbutton regelt den Weg in den Vertrag.
Der Widerrufsbutton regelt den Weg wieder hinaus.
Der Unterschied zum Kündigungsbutton
Zusätzliche Verwirrung entsteht durch den bereits bekannten Kündigungsbutton aus § 312k BGB.
Auch hier handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Rechtsinstitute.
Der Kündigungsbutton betrifft Dauerschuldverhältnisse wie Mitgliedschaften, Abonnements oder SaaS-Verträge und ermöglicht die Beendigung für die Zukunft.
Der Widerruf dagegen beseitigt den Vertrag rückwirkend innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist.
- Bestellbutton beim Vertragsschluss
- Widerrufsbutton innerhalb der Widerrufsfrist
- Kündigungsbutton für die spätere Vertragsbeendigung
Bestellbutton beim Vertragsschluss,
Widerrufsbutton innerhalb der Widerrufsfrist,
Kündigungsbutton für die spätere Vertragsbeendigung.
Besondere Bedeutung für digitale Produkte und SaaS
Besonders relevant ist die Neuregelung für Anbieter digitaler Leistungen.
Noch immer findet sich auf zahlreichen Websites die Aussage, digitale Produkte seien grundsätzlich vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Das entspricht nicht der Rechtslage.
- Software
- SaaS-Angebote
- E-Books
- Online-Kurse
- KI-Dienste
Dieses kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 BGB vorzeitig erlöschen. Voraussetzung ist insbesondere eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zum Beginn der Vertragserfüllung sowie die Bestätigung, dass ihm das Erlöschen seines Widerrufsrechts bekannt ist.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht das Widerrufsrecht trotz sofortiger Bereitstellung der Leistung grundsätzlich fort.
Gerade Anbieter digitaler Produkte sollten die Einführung des Widerrufsbuttons daher zum Anlass nehmen, ihre gesamte Widerrufsarchitektur zu überprüfen.
Anpassung der Widerrufsbelehrung
Die Gesetzesänderung betrifft nicht nur die technische Umsetzung.
Auch die Widerrufsbelehrung muss angepasst werden. Der gesetzliche Mustertext enthält künftig einen zusätzlichen Hinweis auf die elektronische Widerrufsmöglichkeit. Dort muss die konkrete Internetadresse angegeben werden, über welche der Widerruf erklärt werden kann.
Viele Unternehmen werden daher nicht nur ihre Website, sondern auch ihre Rechtstexte überarbeiten müssen.
Fazit
Mit dem neuen § 356a BGB setzt sich eine Entwicklung fort, die bereits mit der Button-Lösung und dem Kündigungsbutton begonnen hat. Der Gesetzgeber verlangt zunehmend, dass Verbraucherrechte nicht nur theoretisch bestehen, sondern praktisch mit wenigen Klicks ausgeübt werden können.
Für Online-Shops ist die Umsetzung meist überschaubar. Für SaaS-Anbieter, Betreiber von Plattformen, digitale Geschäftsmodelle und Anbieter von Online-Kursen kann die Neuregelung jedoch Anlass sein, die gesamte Gestaltung des Bestellprozesses, der Widerrufsbelehrung und der Mechanismen zum Erlöschen des Widerrufsrechts erneut zu überprüfen.
Denn die eigentliche Herausforderung liegt nicht im Button selbst. Sie liegt darin, dass viele digitale Geschäftsmodelle schon heute erhebliche Defizite bei der Umsetzung des Widerrufsrechts aufweisen.