Das Wichtigste in Kürze
- Die Wahl zwischen Asset Deal und Share Deal ist strategisch bedeutsam und beeinflusst Haftung, Finanzierung und Steuern.
- Während Share Deals stets beurkundungspflichtig sind, bedarf ein Asset Deal nur ausnahmsweise einer notariellen Beurkundung nach § 311b Abs. 3 BGB.
- § 311b Abs. 3 BGB schützt den Veräußerer vor leichtfertiger Entäußerung seines gesamten Vermögens und erfordert bei umfassenden Veräußerungen eine notarielle Beurkundung.
- Ein Formverstoß führt zur Nichtigkeit des Vertrages und birgt erhebliche Rückabwicklungs- und Haftungsrisiken.
- Präzise Vertragsgestaltung ohne Pauschalklauseln und die genaue Definition der zu übertragenden Assets sind essenziell, um die Beurkundungspflicht zu klären und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Unternehmenskäufe gehören zum Tagesgeschäft in der gesellschaftsrechtlichen Beratung. Zwei Gestaltungsformen dominieren die Praxis: Asset Deal und Share Deal. Beide sind etabliert und unterscheiden sich erheblich in ihrer rechtlichen Struktur, Risikoverteilung sowie steuerlichen Wirkung.
Asset Deal vs. Share Deal: Notarielle Beurkundung und die Relevanz des § 311b Abs. 3 BGB
Während der Share Deal die Übertragung von Gesellschaftsanteilen betrifft, zielt der Asset Deal auf die selektive Übertragung einzelner Vermögenswerte ab. Für Käufer und Verkäufer ist die Wahl der Struktur kein bloßer Formalismus. Vielmehr ist sie strategisch bedeutsam, sowohl im Hinblick auf Transaktionssicherheit als auch auf Haftung, Finanzierung und steuerliche Optimierung.
Dieser Beitrag beleuchtet die Unterschiede beider Modelle. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf einer häufig übersehenen, aber praxisrelevanten Vorschrift: § 311b Abs. 3 BGB. Diese Norm verlangt in bestimmten Konstellationen auch beim Asset Deal eine notarielle Beurkundung.
Grundlagen der Unternehmensakquise: Asset Deal und Share Deal im Vergleich
Der Share Deal: Unternehmensanteile im Fokus
Beim Share Deal werden Anteile an einer Kapital- oder Personengesellschaft übertragen. Dies sind in der Regel GmbH-Anteile (§ 15 Abs. 1, 3 GmbHG) oder Aktien (§ 67 AktG). Der Erwerber tritt in die Rechtsstellung des Gesellschafters ein und übernimmt das Unternehmen in seiner Gesamtheit. Dazu gehören alle Aktiva und Passiva, Verträge, Mitarbeiter sowie potenzielle Altlasten.
Vorteile:
- Einfache Übertragbarkeit durch einen einzigen Rechtsakt
- Erhalt bestehender Vertragsbeziehungen und Lizenzen
- Schnelle Umsetzung (bei klaren Eigentumsverhältnissen)
Risiken:
- Übernahme aller Verbindlichkeiten
- Mögliche steuerliche Belastungen beim Veräußerer
- Notarielle Form zwingend erforderlich (§ 15 Abs. 3 GmbHG)
Der Asset Deal: Selektive Vermögensübertragung
Der Asset Deal führt zur Einzelrechtsnachfolge. Gegenstand sind einzelne Wirtschaftsgüter oder ganze Geschäftsbetriebe, wie beispielsweise Maschinen, Kundenverträge, Lagerbestände oder immaterielle Rechte. Die operative Hülle, etwa die GmbH als juristische Person, bleibt bestehen. Sie wird lediglich „ausgeschlachtet“.
Vorteile:
- Selektive Übernahme: Gezielte Ausklammerung von Risiken und Verbindlichkeiten
- Bessere steuerliche Strukturierungsmöglichkeiten
- Kein unmittelbarer Anteilserwerb
Risiken:
- Einzelübertragung jedes Vermögensgegenstands erforderlich (ggf. Zustimmung Dritter)
- Komplexität der Transaktionsstruktur
- Eventuell Zustimmung des Betriebsrats bei Betriebsübergang (§ 613a BGB)
Wichtig: Während der Share Deal stets der notariellen Beurkundung bedarf, ist dies beim Asset Deal nur ausnahmsweise der Fall. Diese Ausnahme birgt jedoch besondere Tücken.
Die notarielle Beurkundung im Asset Deal nach § 311b Abs. 3 BGB
Regelungsgehalt und Schutzzweck des § 311b Abs. 3 BGB
„Verpflichtet sich ein Unternehmer zur Veräußerung seines gesamten gegenwärtigen Vermögens, so bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung.“
Der Zweck dieser Norm liegt im Schutz des Veräußerers. Die vollständige Veräußerung seines Vermögens soll nicht leichtfertig und ohne rechtliche Kontrolle erfolgen. Die notarielle Beurkundung dient hier nicht nur der Form, sondern auch der rechtlichen Aufklärung und Absicherung.
Beurkundungspflicht: Wann greift sie beim Asset Deal?
Doch wann genau ist ein Asset Deal vom Beurkundungserfordernis betroffen? Die Beurkundungspflicht greift nicht bereits dann, wenn der wirtschaftliche Effekt dem einer Unternehmensveräußerung gleichkommt. Entscheidend ist vielmehr, ob sich der Veräußerer ausdrücklich zur Übertragung seines gesamten Vermögens verpflichtet.
Indizien für die Beurkundungspflicht:
- Catch-all-Klauseln wie: „Der Verkäufer überträgt alle im Eigentum stehenden Vermögenswerte, gleich ob aufgeführt oder nicht.“
- Veräußerung ohne explizite Einschränkung auf einzelne Aktiva
- Fehlen einer Vermögensreserve oder Fortführungsabsicht
Nicht beurkundungspflichtig ist hingegen:
- Die Übertragung ausdrücklich bezeichneter Einzelpositionen (selbst wenn sie faktisch das gesamte Vermögen ausmachen)
- Die Veräußerung eines klar abgegrenzten Geschäftsbereichs
- Die Veräußerung eines bestimmten Bruchteils oder Prozentanteils, sofern nicht auf das gesamte Vermögen abgestellt wird
Praktische Beispiele zur Abgrenzung
- ✅ Nicht beurkundungspflichtig: Ein Unternehmen verkauft alle Maschinen, Patente und Markenrechte – allerdings nur, soweit diese im Anhang 1 gelistet sind. Hier liegt keine „Catch-all“-Klausel vor.
- ❌ Beurkundungspflichtig: „Veräußert werden alle dem Verkäufer gehörenden Aktiva und Forderungen.“ Diese Formulierung enthält keine Einschränkung und weist auf einen umfassenden Vermögensübergang hin – § 311b Abs. 3 BGB greift.
Konsequenzen eines Formverstoßes
Was aber geschieht, wenn diese Formvorschrift nicht eingehalten wird? Wird ein nach § 311b Abs. 3 BGB beurkundungspflichtiger Vertrag ohne Beurkundung abgeschlossen, ist er nichtig (§ 125 BGB).
Diese Nichtigkeit kann in der Praxis zu erheblichen Rückabwicklungs- und Haftungsrisiken führen:
- Kein wirksamer Eigentumsübergang
- Rückforderung der bereits übertragenen Vermögensgegenstände
- Rückabwicklung von Kaufpreiszahlungen
- Haftung des Beraters bei fehlender Aufklärung
Wichtige Hinweise für die Vertragsgestaltung
Um solche Risiken zu vermeiden, ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung essenziell:
- Keine Pauschalklauseln: Vermeidung unbestimmter Formulierungen (z.B. „alle Aktiva“)
- Exakte Auflistung der zu übertragenden Assets im Anhang
- Definition eines Restvermögens oder Fortführungszwecks zur Abgrenzung
- Vertraglich klarstellen, dass keine vollständige Entäußerung beabsichtigt ist
- Erstellung einer Vermögensübersicht zur Dokumentation des verbleibenden Vermögens
Fazit: Rechtssicherheit durch präzise Vertragsgestaltung
Die Vertragsgestaltung bei Unternehmenskäufen verlangt Sorgfalt – nicht nur inhaltlich, sondern auch formal. § 311b Abs. 3 BGB ist eine oft unterschätzte, aber potenziell folgenschwere Norm. Ein vermeintlich einfacher Asset Deal kann bei unklarer Vertragsformulierung schnell zur Formnichtigkeit führen.
Wer rechtssicher handeln will, sollte folgende Punkte beachten:
- Vertragsgegenstände exakt bezeichnen
- Keine Generalklauseln verwenden
- Stets prüfen (lassen), ob eine Beurkundungspflicht besteht
Der Mehraufwand lohnt sich. Denn die nachträgliche Heilung eines unwirksamen Vertrags ist in vielen Fällen nicht möglich.