Reicht „Sponsored Post“ als Werbekennzeichnung?

Aktuell habe ich einen Fall vorliegen, bei dem die Frage aufkommt, ob das Wort „Sponsored Post“ als Werbekennzeichnung z.b. für Influencer…

Das Wichtigste in Kürze

  • Die rechtliche Zulässigkeit von "Sponsored Post" als Werbekennzeichnung ist noch nicht abschließend geklärt.
  • Die Kennzeichnung "#ad" wird von vielen Juristen als unzureichend angesehen, insbesondere bei gemischten Inhalten.
  • Werbehinweise sollten in der Sprache des Inhalts und deutlich sichtbar angebracht sein, um rechtlichen Stolpersteinen vorzubeugen.
  • Das Landgericht Heilbronn hat sich bereits mit ähnlichen Fragen zur Werbekennzeichnung befasst, was die Relevanz des Themas unterstreicht.

Aktuell habe ich einen Fall vorliegen, bei dem die Frage aufkommt, ob das Wort „Sponsored Post“ als Werbekennzeichnung z.b. für Influencer ausreicht. Das geht natürlich einher mit der Entscheidung des Landgericht Heilbronn, welches ich in diesem Post besprochen habe.

Zwar kann man in der heutigen Zeit, in der viele Personen bereits täglich mit der englischen Sprache konfrontiert werden, vortrefflich über die Sprache streiten. Allerdings ist es wohl inzwischen Konsens, dass nur das Wort #ad nicht ausreicht. Hinzukommt, dass einige Juristen die reine Kennzeichnung mit „Ad“ deswegen nicht als ausreichend ansehen, da es gerade NICHT kennzeichnet, dass es eventuell ein Posting/Video ist, das nicht reine Werbung ist, wie ein Werbespot eines Markenherstellers, sondern eine Vermischung von redaktionellen Inhalten mit werblichen Bestandteilen. Dies könnte man argumentativ dazu benutzen, dass das Wort „Sponsored Post“ oder „Sponsored by“ doch einer Kennzeichnungspflicht entsprechen würde. Das gilt auch, weil die Bezeichnung sich weniger gut in einer Kaskade an Hashtags verstecken lässt (insbesondere, wenn es deutlich angebracht ist). Entschieden ist dies aber, so viel ich beurteilen kann, bislang jedoch nicht. Fraglich ist natürlich, ob es Wer ist, sich über die verwendete Sprache zu streiten.

In der Regel dürfte gelten, dass eine Kennzeichnung in der gleichen Art und Weise erfolgen sollte, wie der restliche Inhalt. Der Hinweis sollte also die gleiche Sprache haben, wie das Video und/oder der Text und er sollte auch an diesen Stellen abrufbar sein. So kann es beispielsweise ebenso ein Problem sein, wenn ein Video nur in der Videobeschreibung gekennzeichnet wird, im Fall des „Framing“ eines Videos, als des Anzeigen des Video außerhalb von YouTube, keinerlei Hinweis vorhanden ist.

Häufig gestellte Fragen

Reicht die Kennzeichnung "Sponsored Post" als Werbehinweis für Influencer aus?
Die Frage, ob "Sponsored Post" als Werbekennzeichnung ausreicht, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Es gibt Argumente, die dafür sprechen, insbesondere bei einer Vermischung von redaktionellen und werblichen Inhalten, aber eine eindeutige Entscheidung steht noch aus.
Warum wird die Kennzeichnung "#ad" oft als unzureichend angesehen?
Einige Juristen halten "#ad" für unzureichend, da es nicht klar genug signalisiert, dass es sich um eine Mischung aus redaktionellen und werblichen Inhalten handelt und nicht um reine Werbung. Zudem kann es in einer Kaskade von Hashtags untergehen und ist nicht immer eindeutig als Werbehinweis erkennbar.
Welche allgemeinen Regeln gelten für die Platzierung und Sprache von Werbekennzeichnungen?
Die Kennzeichnung sollte in der gleichen Sprache wie der restliche Inhalt erfolgen und an einer gut sichtbaren Stelle platziert sein. Eine Kennzeichnung nur in der Videobeschreibung kann beispielsweise problematisch sein, wenn das Video außerhalb der ursprünglichen Plattform angezeigt wird und der Hinweis dort fehlt.