Steuerliche Behandlung von Upwork in Deutschland?

Kleines Update in diesem Artikel! Eine Zusammenfassung Da mich letzte Woche ein Mandant dazu gefragt hat, möchte ich hier einmal eine kurze Information…

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Upwork ist die Eingabe der Umsatzsteuer-ID wichtig, um das Reverse-Charge-Verfahren für die Servicegebühr zu nutzen und keine Umsatzsteuer von Upwork berechnet zu bekommen.
  • Die steuerliche Behandlung von Vermittlungsplattformen wie Upwork und Fiverr unterscheidet sich erheblich, insbesondere hinsichtlich des Leistungsortes und der Umsatzsteuerpflicht der Servicegebühren.
  • Freelancer müssen die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nachweisen können, um die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der erbrachten Leistungen sicherzustellen.
  • Der Leistungsort für die Servicegebühr der Plattformen liegt in Deutschland, sofern die Plattform EU-Umsatzsteuer ausweist oder auf Reverse-Charge hinweist.

Kleines Update in diesem Artikel!

Eine Zusammenfassung

Da mich letzte Woche ein Mandant dazu gefragt hat, möchte ich hier einmal eine kurze Information zum Jobvermittlungsportal „Upwork“ geben. Ähnlich dürfte die Situation beim Portal „Fiverr“ aussehen, jedenfalls bis dieses, wie angekündigt, auch offiziell in Deutschland verfügbar ist.

Wie immer gilt aber, dass ich hier im Rahmen eines Blogs nur einen kurzen Abriss geben kann. Niemals darf ein solcher Artikel als umfassende Rechtsberatung gesehen werden, da es oft auf den Einzelfall ankommt. Auch sind die Abläufe der Portale oft unterschiedlich. Einige stellen dem Leistungsempfänger selber den vollen Betrag in Rechnung (Fiverr z. B.) andere nur die Vermittlungspauschale (Upwork). Hier gilt es genau zu schauen. Im Zweifel kann ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater im konkreten Fall helfen. Im Rahmen eines Dauermandats helfe ich natürlich einem Freelancer auch mit der Organisation und Bewältigung eben dieser Abläufe.

Nun aber zum eigentlichen Inhalt:

Upwork vermittelt beispielsweise an Freelancer Programmierjobs von Auftraggebern auf der ganzen Welt. Diese Programmierjobs können auf Basis des eigenen Stundensatzes oder, im Falle von Fiverr, eines Pauschalsatzes angeboten werden, den der Freelancer/Anbieter selbst bestimmt. Sobald eine Leistung erbracht wurde, stellt die Plattform dem Auftraggeber eine Rechnung aus. Nachdem der Auftraggeber den Betrag an die Vermittlungsplattform gezahlt hat, behalten diese in der Regel eine Servicegebühr für die Vermittlung ein. Für diese Gebühr wird sodann eine Rechnung ausgestellt. Hier sollte dringend darauf aufgepasst werden, dass, wenn möglich, die Umsatzsteuer-ID eingegeben wird. Bei Upwork ist dies sehr ratsam, da in dem Fall auf die Servicegebühr keine Umsatzsteuer berechnet und auch nicht auf der Rechnung ausgewiesen wird, sondern das Reverse-Charge Verfahren Anwendung findet. Bei Fiverr handelt es sich um nicht steuerbare Leistungen, da das Unternehmen in Israel seinen Sitz hat. Ob sich dies ändern, wenn Fiverr, wie kürzlich angekündigt, ein Büro in Berlin eröffnet, bleibt abzuwarten.

Probleme für Freelancer

Für Freelancer mag sich nun die Frage stellen, wie die Einkünfte konkret zu versteuern sind? Das gilt vor allem, da beispielsweise Upwork, und soviel ich weiß auch Fiverr, keine genauen Daten über die Auftraggeber übermittelt; wohl damit für weitere Auftraggeber nicht die Plattform umgangen werden kann. Upwork ist allerdings ausdrücklich nur Zahlungsprovider.

Unter Umständen kann diese Tatsache wirklich ein Problem darstellen, vor allem aber, wenn der Auftraggeber in der EU seinen Sitz hat und ein Unternehmer ist. Erbringt man in Deutschland sonstige Leistungen an Dritte, richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach dem Ort der sonstigen Leistung. Für die Ortsbestimmung ist es dabei wesentlich, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist.

Als Leistungserbringer muss man daher den Nachweis über die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers führen können, denn ansonsten sind die Umsätze so zu behandeln, als wäre der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer. Dies kann durchaus mithilfe der Umsatzsteuer-ID geführt werden, wobei mitunter die elektronische Überprüfung eben dieser ID notwendig sein kann.

Elektronische Leistungen

Bei einer auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistung (also Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte, erbracht wird und deren Erbringung aufgrund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist) an einen Unternehmer bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG. Hier kann mitunter somit das Reverse-Charge-Verfahren greifen, bei dem der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird.

Also Anbieter ist die oft durchaus schlampige steuerliche Behandlung diverse Vermittlungsplattformen eher kein Problem. Für die eigene Gewinnermittlung und den Nachweis für umsatzsteuerliche Zwecke reichen meist die Abrechnungsbelege in Verbindung mit den Zahlungsbelegen. Einzig für die Vermittlungsgebühr bzw. die Servicepauschale muss man etwas mehr Achtung walten lassen.

Leistungsort?

Ist der Leistungsempfänger (nicht der Portalbetreiber) in der EU beheimatet und wäre die Leistung, also z.b. die Programmierarbeit, für diesen steuerbar, hat dieser u.U. ein Anspruch gegen den Leistungserbringer auf Ausstellung einer Rechnung in Höhe der von dem Leistungsempfänger getätigten Zahlung (also inklusive der Servicepauschale). Im Falle einer Leistung in die EU würde diese, wenn es sich um ein Unternehmen handelt und dies durch eine Umsatzsteuer-ID nachgewiesen werden kann, wiederum dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen. Bei einem Leistungsempfänger in Deutschland würde Umsatzsteuer anfallen, die der Leistungsempfänger u.U. wieder geltend machen kann (und die man als Freelancer abführen muss), bei einem Leistungsempfänger im außerhalb der EU wäre das ganze überhaupt nicht steuerbar.

Nicht jede Plattform ist gleich!

Aus letzterem Grund sind auch beispielsweise Fiverr und Upwork unterschiedlich zu behandeln, da beispielsweise Fiverr dem Leistungsempfänger eine Rechnung mit israelischen Kontaktdaten in voller Höhe stellt und diese mit „Kauf von Fiverr“ betitelt. Bei Upwork ist dies, meiner Kenntnis nach, anders regelt.

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren im Kontext von Upwork?
Das Reverse-Charge-Verfahren bedeutet, dass nicht der Leistungserbringer (Upwork), sondern der Leistungsempfänger (der Freelancer) die Umsatzsteuer schuldet. Bei Upwork kann dies für die Servicegebühr angewendet werden, wenn die Umsatzsteuer-ID des Freelancers hinterlegt ist.
Warum ist die Eingabe der Umsatzsteuer-ID bei Upwork ratsam?
Die Eingabe der Umsatzsteuer-ID bei Upwork ist ratsam, da in diesem Fall auf die Servicegebühr keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen wird. Stattdessen findet das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, was die steuerliche Abwicklung vereinfacht.
Wie unterscheidet sich die steuerliche Behandlung von Upwork und Fiverr in Deutschland?
Bei Upwork kann das Reverse-Charge-Verfahren für die Servicegebühr greifen, wenn die Umsatzsteuer-ID hinterlegt ist. Bei Fiverr handelt es sich um nicht steuerbare Leistungen, da das Unternehmen in Israel sitzt und keine EU-Umsatzsteuer ausweist. Die Plattformen stellen auch unterschiedliche Rechnungen aus.
Was sind die Probleme für Freelancer bezüglich der Umsatzsteuer bei Plattformen wie Upwork?
Ein Problem für Freelancer ist, dass Plattformen wie Upwork oft keine genauen Daten über die Auftraggeber übermitteln. Um die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung sicherzustellen, muss der Freelancer die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nachweisen können, oft mithilfe der Umsatzsteuer-ID.
Wo liegt der Leistungsort bei der Servicegebühr von Vermittlungsplattformen?
Die Servicegebühr wird von den Anbietern juristisch an den Freelancer in Deutschland erbracht, wodurch der Leistungsort in Deutschland liegt. Dies gilt, wenn die Plattform EU-Umsatzsteuer ausweist oder einen Hinweis auf Reverse-Charge gibt, wie es bei Upwork der Fall ist, nicht aber bei Fiverr.