E-Mail Zugang: Wann gilt sie als zugestellt? | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wann eine E-Mail im Geschäftsverkehr als zugegangen gilt. Aktuelle BGH-Urteile zum E-Mail Zugang! Informieren Sie sich jetzt rechtlich…

Das Wichtigste in Kürze

  • Die juristische Definition des „Zugangs“ einer E-Mail im Geschäftsverkehr wurde durch den BGH präzisiert.
  • Eine E-Mail gilt als zugegangen, sobald sie während der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit ist.
  • Das tatsächliche Lesen oder zur Kenntnis Nehmen der E-Mail durch den Empfänger ist für den Zugang nicht entscheidend.

Der juristische Begriff „Zugang“ ist für zahlreiche Rechtsfragen relevant. Wann dies genau der Fall ist, kann im Einzelfall jedoch strittig sein, denn allbekannte Auslegungen wie „Wenn ein Schreiben in den Machtbereich gelangt ist“ sind für die digitale Kommunikation nur bedingt tauglich.

Jetzt hat der BGH sich hierzu geäußert.

Dabei erinnert die Entscheidung sehr an den guten alten „Briefkasten“.

Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. 
Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.

Die ganze Entscheidung findet man hier.

Häufig gestellte Fragen

Wann gilt eine E-Mail im geschäftlichen Verkehr als zugestellt?
Eine E-Mail gilt als zugestellt, sobald sie während der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird.
Muss der Empfänger die E-Mail tatsächlich gelesen haben, damit sie als zugegangen gilt?
Nein, für den Zugang einer E-Mail ist es nicht erforderlich, dass der Empfänger sie tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen hat.