DSA Haftung YouTube: Konkrete Meldung nötig | IT-Medienrecht

Erfahren Sie jetzt: Wann YouTube nach Art. 6 DSA haftet! Das OLG Nürnberg Urteil erklärt, wann konkrete Meldungen von Rechtsverstößen nötig sind. Jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • Plattformen wie YouTube haften nach Art. 6 DSA nur bei ausreichend konkreter Meldung eines Rechtsverstoßes.
  • Das OLG Nürnberg konkretisiert die Meldepflicht: Der Diensteanbieter muss den beanstandeten Inhalt unschwer erkennen können.
  • Diensteanbieter müssen gemeldete Inhalte sorgfältig prüfen und dabei die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen berücksichtigen.
  • Der DSA bietet Influencern und Creatorn neue Möglichkeiten zur Meldung illegaler Inhalte, birgt aber auch das Risiko von „Strikes“ bei eigenen Verstößen.
  • Die praktische Umsetzung der neuen Pflichten für Online-Plattformen wird die Gerichte weiterhin beschäftigen.

Haftung von Plattformen nach Art. 6 DSA

Nach Art. 6 DSA haften Plattformen wie YouTube nur dann für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer, wenn der Plattform ein Rechtsverstoß ausreichend konkret gemeldet wurde. Eine allgemeine Beschwerde über einen angeblichen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht, ohne Angabe der genauen URL des beanstandeten Videos, reicht nicht aus, um eine Haftung der Plattform zu begründen.

Die Konkretisierung der Meldepflicht durch das OLG Nürnberg

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in seinem Urteil vom 23.07.2024 (Az. 3 U 2469/23) klargestellt, dass die Meldung eines Rechtsverstoßes so konkret gefasst sein muss, dass der Diensteanbieter unschwer erkennen kann, welcher konkrete Inhalt gemeint ist. Andernfalls ist die Meldung nicht ausreichend, um eine Haftung des Diensteanbieters zu begründen.

Die Prüfungspflicht des Diensteanbieters

Weiterhin betonte das Gericht, dass die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines gemeldeten Inhalts grundsätzlich dem Diensteanbieter obliegt. Dieser muss die Meldung sorgfältig prüfen und gegebenenfalls weitere Informationen einholen, bevor er den Inhalt entfernt oder sperrt.

Interessenabwägung und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen

Im Rahmen der Interessenabwägung zur Bestimmung des Überprüfungsaufwands darf laut OLG Nürnberg die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen nicht außer Acht gelassen werden. Es ist zu berücksichtigen, inwieweit der Betroffene für die Durchsetzung seines Anspruchs auf Informationen angewiesen ist, die der Diensteanbieter im Rahmen eines Anhörungsverfahrens vom Nutzer erfahren könnte.

Bedeutung für Influencer und Creator

Chancen durch Meldeverfahren im DSA

Der Digital Services Act kann Influencern und Creatorn helfen, die möglicherweise nicht korrekt ihre Kontaktdaten angeben. Plattformen wie YouTube sind nach dem DSA verpflichtet, Meldeverfahren für illegale Inhalte bereitzustellen. Gemeldete Inhalte müssen zügig entfernt oder der Zugang gesperrt werden.

Das Risiko von "Strikes" für Creator

Creator müssen jedoch auch beachten, dass wiederholte Rechtsverstöße auf YouTube zu sogenannten „Strikes“ führen können. Strikes sind Verwarnungen, die zum Verlust bestimmter Funktionen oder sogar zur Sperrung des Kanals führen können. Viele Creator fürchten diese Strikes, da sie ihre Reichweite und Einnahmemöglichkeiten gefährden.

Fazit

Das Urteil des OLG Nürnberg konkretisiert die Haftungsregelung des Art. 6 DSA. Plattformen wie YouTube haften demnach nur bei einer ausreichend konkreten Meldung eines Rechtsverstoßes. Die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit obliegt letztlich dem Diensteanbieter.

Dabei ist stets die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen. Zudem greift die sekundäre Darlegungslast des Hostproviders nicht, wenn die beanstandeten Tatsachen aus der Sphäre des Betroffenen stammen oder diesem eine eigene Sachverhaltsaufklärung zumutbar ist.

Influencer und Creator können von den Meldeverfahren des DSA profitieren. Sie müssen jedoch gleichzeitig die Konsequenzen wiederholter Rechtsverletzungen in Form von Strikes beachten. Der DSA schafft neue Pflichten für Online-Plattformen, deren praktische Umsetzung die Gerichte noch beschäftigen wird.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Digital Services Act (DSA)?
Der Digital Services Act (DSA) ist ein EU-Gesetz, das darauf abzielt, die Verbreitung illegaler Inhalte auf digitalen Plattformen zu kontrollieren und einzuschränken. Er richtet sich an verschiedene Online-Unternehmen wie Suchmaschinen, Plattform-Anbieter und Webhosting-Unternehmen.
Wann haftet YouTube nach Art. 6 DSA für Rechtsverletzungen?
Nach Art. 6 DSA haften Plattformen wie YouTube nur dann für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer, wenn der Plattform ein Rechtsverstoß ausreichend konkret gemeldet wurde. Eine allgemeine Beschwerde über einen angeblichen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht, ohne Angabe der genauen URL des beanstandeten Videos, reicht nicht aus.
Was bedeutet eine „ausreichend konkrete Meldung“ eines Rechtsverstoßes?
Das OLG Nürnberg hat klargestellt, dass die Meldung eines Rechtsverstoßes so konkret gefasst sein muss, dass der Diensteanbieter unschwer erkennen kann, welcher konkrete Inhalt gemeint ist. Andernfalls ist die Meldung nicht ausreichend, um eine Haftung des Diensteanbieters zu begründen.
Welche Pflichten hat ein Diensteanbieter nach einer Meldung?
Der Diensteanbieter muss die Meldung sorgfältig prüfen und gegebenenfalls weitere Informationen einholen, bevor er den Inhalt entfernt oder sperrt. Die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines gemeldeten Inhalts obliegt grundsätzlich dem Diensteanbieter.
Wie beeinflusst das Urteil Influencer und Creator?
Influencer und Creator können von den Meldeverfahren des DSA profitieren, da Plattformen verpflichtet sind, diese bereitzustellen und gemeldete Inhalte zügig zu entfernen. Sie müssen jedoch auch beachten, dass wiederholte Rechtsverstöße zu sogenannten „Strikes“ führen können.