- Oberlandesgericht Oldenburg hat Facebook verpflichtet, einen gelöschten Post wieder einzustellen, um Meinungsfreiheit zu sichern.
- Der Kläger kritisierte ein Mitglied des Zentralrats der Muslime und bezeichnete dessen Handlungen als feige.
- Facebook löscht Posts, die es als Hassrede interpretiert, basierend auf dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz.
- Das Landgericht wies den Antrag des Klägers zurück, der daraufhin das Oberlandesgericht anrief.
- Der Kläger konnte seine Behauptungen belegen und erhielt Recht, da es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelte.
- Facebook muss im Einzelfall abwägen zwischen Persönlichkeitsrechten und dem Schutz der Meinungsfreiheit.
- Die Eilentscheidung war notwendig, um den Kläger vor weiteren Löschungen seiner Meinungsäußerungen zu schützen.
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat in einem Eilverfahren Facebook dazu verpflichtet, einen ursprünglich gelöschten Post wieder einzustellen. Das Recht der Meinungsfreiheit werde sonst in unzulässigem Maße eingeschränkt, so die Richter.
Der klagende Facebook-Nutzer hatte auf seinem Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und es als feige bezeichnet, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Netz wieder gelöscht hatte. Hintergrund war, dass das Mitglied des Zentralrats sich negativ über eine Islamkritikerin geäußert hatte. Facebook löschte die Kritik des Klägers. Die aufgestellten Behauptungen seien unwahr und beleidigend. Es handele sich um „Hassrede“.
Nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz müssen Internetplattformen wie Facebook rechtswidrige Kommentare löschen. „Hassreden“ sollen nicht im Netz stehenbleiben dürfen. Auch nach den Geschäftsbedingungen von Facebook sind „Hassreden“ verboten. Dabei kann es aber manchmal schwierig sein, festzustellen, ob ein Kommentar rechtswidrig ist oder nicht.
Das Landgericht wies den Antrag des Klägers, Facebook zur Wiedereinstellung des Beitrags zu verpflichten, zurück. Dagegen zog der Kläger vor das Oberlandesgericht Oldenburg. Nachdem der Kläger die von ihm behaupteten Tatsachen belegt hatte, hatte er Erfolg. Weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung als feige seien rechtswidrig. Die Bewertung stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar.
Facebook müsse auch bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abwägen, ob das Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme als der Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen Person. Vorliegend sei die Grenze zur „Hassrede“ noch nicht überschritten. Die Sache sei auch dringlich, sodass im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden werden müsse, so der Senat. Denn anderenfalls laufe der Kläger Gefahr, dass Facebook einen nächsten, ähnlichen Post wiederum löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehmen würde, seine Meinung frei zu äußern.