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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Filesharing und Familienangehörige

24. Oktober 2018
in Urheberrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht dadurch von der Haftung befreien, dass er einfach ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war.

Wichtigste Punkte
  • Der Inhaber eines Internetanschlusses bleibt haftbar, selbst wenn er ein Familienmitglied als Verantwortlichen benennt.
  • Der EuGH stellte fest, dass ein wirksamer Rechtsbehelf für Rechteinhaber erforderlich ist.
  • Das deutsche Verlagshaus Bastei Lübbe fordert Schadensersatz für ein urheberrechtlich geschütztes Hörbuch.
  • Der Anschlussinhaber bestreitet, die Urheberrechtsverletzung verursacht zu haben.
  • Der EuGH entschied, dass ein Gleichgewicht zwischen Rechten auf Rechtsschutz und Privatsphäre notwendig ist.
  • Familienmitglieder dürfen keinen absoluten Schutz gegen Haftung bei Urheberrechtsverletzungen genießen.
  • Die Entscheidung könnte es für Filesharer erschweren, sich von der Verantwortung zu befreien.

Die Rechtsinhaber müssen über einen wirksamen Rechtsbehelf oder über Mittel verfügen, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen.

Dies entschied der EuGH nun, basierend auf einem Fall aus Deutschland.

Das deutsche Verlagshaus Bastei Lübbe verlangt vor dem Landgericht München I Schadensersatz, weil ein Hörbuch, über dessen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte es verfügt, über den Internetanschluss des Anschlussbesitzers, einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde.

Der Anschlussinhaber bestreite, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben. Zudem macht er geltend, auch seine im selben Haus wohnenden Eltern hätten Zugriff auf den Anschluss gehabt, ohne jedoch nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch seine Eltern mitzuteilen.

In diesem Zusammenhang ersuchte das Landgericht München I den EuGH um Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.

Dieser entschied nun, dass das Unionsrecht einer nationalen
Rechtsvorschrift (wie der im Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale Gericht) entgegensteht, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.

Nach Auffassung des EuGH muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gefunden werden.

An einem solchen Gleichgewicht fehle es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt wird.

Anders würde es sich jedoch verhalten, wenn die Rechtsinhaber zur Vermeidung eines für unzulässig gehaltenen Eingriffs in das Familienleben über einen anderen wirksamen Rechtsbehelf verfügen könnten, der es ihnen in diesem Fall insbesondere ermöglichte, die zivilrechtliche Haftung des Inhabers des betreffenden Internetanschlusses feststellen zu lassen.

Diese Entscheidung, verbunden mit ähnlich lautenden BGH-Entscheidungen, dürfte es in Zukunft für beschuldigte Filesharer sehr schwer machen, nur zu behaupten, jemand anderes könnte die Verletzungshandlung begangen haben.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BGHEntscheidungenFilesharingHaftunginternetSchadensersatzUrheberrechtUrheberrechtsverletzungZivilrecht

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