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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

IGD verzichtet auf Ansprüche aus Datenschutz

10. April 2019
in Datenschutzrecht
Lesezeit: 1 min lesen
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Eigentlich ist das Thema IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. bereits zur Genüge behandelt worden. Ich habe hier und hier dazu berichtet. Jetzt scheint der Gegenwind von Kollegen, die vor allem die Aktivlegitimation des Vereins angezweifelt haben, aber wohl derart groß geworden, dass dieser mitgeteilt hat, aktuell auf die Ansprüche aus den Abmahnungen zu verzichten, da die Rechtsprechung uneinheitlich wäre und die Forderungen letztendlich durch die Abgemahnten erfüllt worden sein. Die Äußerungen sind natürlich vorgeschoben, denn letztens Endes befürchtet man dort wohl, reihenweise Gerichtsverfahren zu verlieren. Allerdings macht der Verein aktuell wohl keine Anstalten, Kosten der Abgemahnten für die eigenen Rechtsanwälte zu ersetzen, sodass in diesem Fall auf eigenes Risiko Kostenklage eingereicht werden müsste.

Wichtigste Punkte
  • IGD erklärt, aktuell auf Abmahnungsansprüche zu verzichten aufgrund uneinheitlicher Rechtsprechung.
  • Die Äußerungen des Vereins sind als vorgetäuscht zu betrachten, um Gerichtsverfahren zu vermeiden.
  • Aktuell werden Rechtskosten der Abgemahnten nicht ersetzt; Kostenklagen sind auf eigenes Risiko.
  • Das Thema unverschlüsseltes Kontaktformular ist weiterhin relevant und könnte rechtliche Folgen haben.
  • Uneinheitliche Rechtsprechung zu DSGVO-Verstößen beeinflusst mögliche Unterlassungsansprüche.
  • Reguläre Datenschutzbehörden könnten unverschlüsselte Formulare abmahnen.

Aber Achtung, das Thema „unverschlüsseltes Kontaktformular“ und die Nutzung von SSL auf einer Seite, die Nutzerdaten verarbeitet, ist keineswegs erledigt. Wie in diesem Post ausgeführt, wäre der Anspruch eines Wettbewerbers wohl gegeben. Hier ist einzig die Rechtsprechung uneinheitlich, ob und unter welchen Bedingungen, ein DSGVO-Verstoß zu einem Unterlassungsanspruch führt. Zu dem Thema findet man in diesem Post mehr Informationen. Ein unverschlüsseltes Kontaktformular und/oder Webshop könnte wohl durchaus durch reguläre Datenschutzbehörden abgemahnt werden.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungDatenschutzInformationKlageRechtsprechungUnterlassungsanspruch

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