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Home Wettbewerbsrecht

Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter

4. November 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Ansgar Koreng / CC BY-SA 3.0 (DE)

Ansgar Koreng / CC BY-SA 3.0 (DE)

Wichtigste Punkte
  • Das Kammergericht in Berlin klärte die Anforderungen an Unternehmen zur Einhaltung von Unterlassungsanordnungen.
  • Schuldner müssen aktiv auf ihre Mitarbeiter einwirken, um erneute Veröffentlichungen zu verhindern.
  • Einzige Informierung der Mitarbeiter über den Inhalt eines Titels reicht nicht aus.
  • Verpflichtungen gelten auch für beauftragte Unternehmen, die dem Schuldner wirtschaftlich zugutekommen.
  • Das Urteil unterstützt frühere Entscheidungen, die gleiche Haftungsgrundsätze betonen.
  • Unterlassungsverpflichtungen sollten stets mit Vorsicht behandelt werden, auch wenn sie vorläufig vollstreckbar sind.
  • Im aktuellen Fall wurden der Schuldnerin 15.000 Euro Ordnungsgeld auferlegt.

Die Frage was genau jemand tun muss, der von einem Gericht zu einer Unterlassung verurteilt wurde, führt im Rahmen von Vollstreckungsstreitigkeiten immer wieder zu Rechtsproblemen. Das Kammergericht in Berlin hat vor kurzem geklärt, was ein Unternehmen alles unternehmen muss, um zu verhindern, dass eine erneute Veröffentlichung einer Onlineanzeige, unterbleibt.

Danach sei der Schuldner einer gerichtlichen Untersagungsanordnung regelmäßig gehalten, auf seine Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen im jeweiligen konkreten Einzelfall entsprechend einzuwirken und die Befolgung genau zu überwachen. Es reiche nicht aus, Mitarbeiter lediglich über den Inhalt eines Titels zu informieren und sie zu entsprechendem Verhalten aufzufordern.

Diese Verpflichtung kann gerade in größeren Unternehmen relevant sein, in denen unter Umständen verschiedene Abteilungen tätig sind. Gleiches gilt für Beauftragte Unternehmen, deren Handlungen dem Unterlassungsschuldner wirtschaftlich zugutekommen.

Insoweit reicht es zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung nicht aus, dass der Schuldner das von ihm beauftragte Vertriebsunternehmen über das Unterlassungsgebot schlicht informiert.

Das Urteil geht damit d’accord mit der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt zu Handlungen von Handelsvertretern (siehe diese Entscheidung) und der Entscheidung des Landgericht Frankenthal zur Haftung für Handlungen von Werbepartnern (siehe diesen Beitrag). Abzugrenzen ist dieses Urteil von dem vor kurzem ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zur Haftung für Handlungen Dritte (siehe diesen Beitrag), denn in diesem Fall gab es für das haftende Unternehmen keine eigene Sorgfaltspflicht, die sich bei der Entscheidung des Kammergerichts jedoch gerade aus dem Unterlassungsurteil ergab.

Daher sollte man bei Unterlassungsverpflichtungen, selbst wenn diese noch nicht rechtskräftig, aber vorläufig vollstreckbar sind, sehr vorsichtig sein. Im vorliegenden Fall kostete es die Schuldnerin 15.000 Euro Ordnungsgeld.

Tags: FrankfurtHaftungKammergerichtSchuldner

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