Geschäftsgrundlage Definition & Störung §313 BGB | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zur Geschäftsgrundlage im BGB. Definition, Elemente & Störung nach §313 BGB. Jetzt über die rechtlichen Grundlagen informieren!

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Geschäftsgrundlage bildet die Basis des Geschäftswillens der Vertragsparteien und umfasst gemeinsame oder erkennbare, nicht beanstandete Vorstellungen bei Vertragsschluss.
  • Die Störung der Geschäftsgrundlage ist in § 313 BGB geregelt und ermöglicht eine Vertragsanpassung oder -beendigung bei schwerwiegenden, unvorhergesehenen und unzumutbaren Veränderungen der Umstände.
  • Das Konzept dient dem Ausgleich zwischen Vertragstreue ("pacta sunt servanda") und Einzelfallgerechtigkeit, wird von Gerichten jedoch restriktiv angewendet.
  • Wichtige Elemente der Geschäftsgrundlage sind gemeinsame/einseitige erkennbare Vorstellungen, Wesentlichkeit und Zukunftsbezogenheit.
  • Praktische Bedeutung hat die Geschäftsgrundlage bei der Risikoverteilung, Anpassungsklauseln und der Abgrenzung zu höherer Gewalt.

Definition und rechtliche Grundlagen

Die Geschäftsgrundlage beschreibt die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Alternativ umfasst sie die einer Vertragspartei erkennbaren und nicht beanstandeten Vorstellungen des Geschäftsgegners. Diese Umstände bilden die Basis des Geschäftswillens der Parteien.

Dieses Konzept ist eng mit dem Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB verbunden.

Die Lehre von der Geschäftsgrundlage wurde ursprünglich von Paul Oertmann entwickelt. Durch die Schuldrechtsmodernisierung 2002 fand sie Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Elemente der Geschäftsgrundlage

Die Geschäftsgrundlage umfasst typischerweise folgende Elemente:

Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten

Die Geschäftsgrundlage ist von verwandten Konzepten präzise abzugrenzen:

Störung der Geschäftsgrundlage

Die praktische Bedeutung des Konzepts der Geschäftsgrundlage zeigt sich besonders bei ihrer Störung.

Voraussetzungen (§ 313 BGB)

Rechtsfolgen

Anwendungsbereiche und Beispiele

Die Lehre von der Geschäftsgrundlage findet in verschiedenen Bereichen Anwendung:

Wirtschaftliche Veränderungen

Politische Umwälzungen

Naturereignisse

Persönliche Umstände

Zweckstörungen

Rechtsprechung und Entwicklung

Die Rechtsprechung zur Geschäftsgrundlage hat sich im Laufe der Zeit kontinuierlich weiterentwickelt.

Restriktive Anwendung

Einzelfallgerechtigkeit

Corona-Pandemie

Internationale Aspekte

Praktische Bedeutung und Gestaltungsmöglichkeiten

Die Geschäftsgrundlage spielt in der Vertragspraxis eine wichtige Rolle.

Risikoverteilung

Anpassungsklauseln

Höhere Gewalt

Due Diligence

Kritik und Diskussion

Das Konzept der Geschäftsgrundlage ist nicht unumstritten.

Rechtsunsicherheit

Vertragstreue

Ökonomische Effizienz

Fazit

Zusammenfassend ist die Geschäftsgrundlage ein zentrales Konzept des Vertragsrechts. Sie ermöglicht es, flexibel auf grundlegende Veränderungen der Umstände nach Vertragsschluss zu reagieren.

Dieses Rechtsinstitut dient dem Ausgleich zwischen Vertragstreue und Einzelfallgerechtigkeit. Es erfordert stets eine sorgfältige Abwägung der Interessen beider Parteien.

In einer zunehmend komplexen und volatilen Wirtschaftswelt gewinnt das Verständnis und die richtige Anwendung des Konzepts der Geschäftsgrundlage weiter an Bedeutung für Juristen und Vertragsparteien.

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter der Geschäftsgrundlage?
Die Geschäftsgrundlage beschreibt die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder die einer Vertragspartei erkennbaren und nicht beanstandeten Vorstellungen des Geschäftsgegners, die die Basis des Geschäftswillens bilden.
Welche Rolle spielt § 313 BGB im Zusammenhang mit der Geschäftsgrundlage?
Das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ist eng mit dem Konzept der Geschäftsgrundlage verbunden und regelt die Anpassung oder Beendigung eines Vertrages bei schwerwiegenden Veränderungen der Umstände nach Vertragsschluss.
Welche Elemente umfasst die Geschäftsgrundlage?
Die Geschäftsgrundlage umfasst typischerweise gemeinsame Vorstellungen beider Parteien, einseitige, erkennbare Vorstellungen einer Partei, die Wesentlichkeit der Umstände für den Vertragsschluss und häufig auch Zukunftsbezogenheit der Vorstellungen.
Wann liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor?
Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn sich Umstände, die zur Geschäftsgrundlage geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien den Vertrag bei Kenntnis der Veränderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten und ein Festhalten am unveränderten Vertrag für eine Partei unzumutbar ist.
Was sind die Rechtsfolgen einer Störung der Geschäftsgrundlage?
Die primäre Rechtsfolge ist die Anpassung des Vertrags. Subsidiär kann es zum Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrags kommen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen.