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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Pornodreh oder gefilmte Prostitution?

23. Januar 2020
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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© A.Savin, WikiCommons

© A.Savin, WikiCommons

Immer wieder spannend, womit sich deutsche Gerichte beschäftigen müssen. Aber es ist super. Es folgt mein erster Pornobeitrag hier auf dem Blog!

Wichtigste Punkte
  • Verwaltungsgericht Aachen verhandelt über einen Kläger, der Pornofilme produziert und vertreibt.
  • Im April 2018 plante der Kläger eine Filmproduktion in Aachen mit Amateurdarstellern.
  • Die Stadt Aachen untersagte die Veranstaltung aufgrund fehlender Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz.
  • Das Gericht entschied, dass es sich um Prostitution handelt, da Betroffene für die Teilnahme zahlen mussten.
  • Der Kläger hat die Veranstaltung nicht rechtzeitig angezeigt und keine Erlaubnis beantragt.
  • Filmproduktion war nicht erlaubnisfrei, da sie an einen offenen Teilnehmerkreis gerichtet war.
  • Der Kläger kann nach dem schriftlichen Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Der Kläger eines Verfahrens am Verwaltungsgericht Aachen produziert und vertreibt Pornofilme. Im April 2018 wollte er in den Räumlichkeiten der Heinrichsallee 2 in Aachen eine Filmproduktion mit Amateurdarstellern bzw. -innen durchführen und bewarb diese Veranstaltung im Internet. Die Darsteller sollten für ihre Teilnahme einen „Produktionskostenbeitrag“ in Höhe von 60,- € leisten. Im Gegenzug sollten sie eine Downloadberechtigung für die im Anschluss erstellten und im Internet zu vertreibenden Filme erhalten. Die Stadt Aachen untersagte dem Kläger diese Veranstaltung – ebenso wie in den Jahren 2017 und 2019. Der Kläger habe die nach dem Prostituiertenschutzgesetz erforderliche Erlaubnis nicht beantragt. Die Veranstaltung sei keine – im Regelfall erlaubnisfreie – Filmproduktion.

Die Klage dagegen blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

Es sollten sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden. Damit handele es sich um Prostitution. Der Kläger habe die Veranstaltung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist nach dem Prostituiertenschutzgesetz angezeigt. Zudem habe er keine Erlaubnis zur Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen. Die Filmproduktion sei nicht erlaubnisfrei, da es sich um eine auf einen offenen Teilnehmerkreis gerichtete Veranstaltung handele. Für ihre Teilnahme hätten die „Darsteller“ ein Entgelt zahlen müssen, um sexuelle Handlungen mit „Jasmin Babe“ vornehmen zu können. Der „Produktionskostenbeitrag“ sei keine szenetypische Besonderheit. So habe der Kläger selbst bei einer Anzeige zur Werbung von „Hardcore-Darstellerinnen“ eine Tagesgage von bis zu 1.000,- € für „Newcomerinnen“ ausgelobt. Das Filmen der Veranstaltung und die Verwendung einzelner Szenen zur Herstellung eines Pornofilms nähmen der Veranstaltung nicht ihren Charakter als Prostitutionsveranstaltung.

Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BlogDienstleistunginternetKlageVeranstaltungen

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