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Home Wettbewerbsrecht

Rabattaktionen dürfen nicht verlängert werden

5. März 2020
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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rabattaktionen duerfen nicht verlaengert werden 2
Wichtigste Punkte
  • Rabattaktionen dürfen grundsätzlich nicht verlängert werden! Sonst droht eine Abmahnung.
  • Jeder darf Rabattaktionen anbieten, aber sie müssen den UWG-Regeln entsprechen.
  • Ein fester Ablauftermin für die Aktion ist erforderlich.
  • Verlängerungen können irreführend sein, entsprechend den BGH-Entscheidungen.
  • Wettbewerber müssen Absicht zur Verlängerung beweisen, aber Gerichte beurteilen es aus Verbrauchersicht.
  • Preise allgemein zu senken wird ebenfalls als Irreführung angesehen.
  • Ausnahmen bestehen nur bei unvorhersehbaren Umständen.

Da ich aktuell gerade das Gegenteil gesehen habe, möchte ich kurz am Abend auf folgenden Umstand hinweisen: Rabattaktionen dürfen grundsätzlich nicht verlängert werden. Sonst Abmahnung!

Grundsätzlich gilt, dass natürlich jeder Rabattaktionen anbieten darf, um seine Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben bzw. deren Absatz zu fördern. Diese Art der Bewerbung darf jedoch nicht unlauter sein und muss sich daher auch an die Spielregeln des UWG halten. Dazu gehört, dass man von Anfang an, einen festen Ablauftermin für die Rabattaktion festlegen muss. Wenn dieser Zeitraum abgelaufen ist, darf die Aktion auch nicht, z.B. „wegen des großen Erfolgs“ verlängert werden.

Ein Verstoß hiergegen kann zu Abmahnungen durch Wettbewerber führen, die sich dabei auf gefestigte Rechtsprechung stützen könnten. Der BGH hat nämlich schon vor einigen Jahren entschieden, dass die Ankündigung einer Sonderveranstaltung irreführend sein kann, wenn ein für einen befristeten Zeitraum angekündigter Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird.

Zwar müssten Wettbewerber beweisen, dass der Anbieter von Anfang an die Absicht hatte, die Rabatt-Aktion zu verlängern. Für Gerichte entscheidend ist dabei jedoch die Sicht der „angesprochenen Verkehrskreise“ an. Der BGH führte dazu damals aus, dass Verbraucher nicht davon ausgehen würden, dass ein Unternehmer eine befristete Rabatt-Aktion von vornherein verlängern wird, wenn diese sehr erfolgreich ist. Betriebswirtschaftlich macht unter Umständen ja das Gegenteil einen Sinn.

Einfach verlängern ist daher ebenso wenig eine kluge Idee, wie zukünftig die Preise generell runterzusetzen. Auch dies sieht der BGH nämlich als Irreführung an. Die BGH Rechtsprechung wurde dem Grund nach in den letzten Jahren auch von Oberlandesgerichtes bestätigt. Die einzige Ausnahme wäre wohl, wenn konkreten Umstände vorliegen, die für eine Unvorhersehbarkeit einer Verlängerung sprechen würden. Dafür reicht nach der Rechtsprechung jedoch auch nicht aus, wenn beispielsweise Wettbewerber ebenfalls Rabattaktionen als Reaktion starten, die sodann länger als die eigene Aktion laufen.

Tags: AbmahnungBGHDienstleistungKündigungRabattRechtsprechungVerbraucher

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