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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Sonstiges

Schleichwerbung im linearen Fernsehen wird auch verfolgt

6. September 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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tv screen 3487696 1280
Wichtigste Punkte
  • Schleichwerbung betrifft nicht nur YouTube oder Twitch, sondern auch lineares Fernsehen.
  • Das Product Placement wird besonders streng reguliert, speziell in Serien.
  • Medienanstalten achten intensiv auf Regelkonformität bei Fernsehsendern.
  • RTL wurde wegen unzulässiger Produktplatzierung in "Alles was zählt" angeklagt.
  • Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte die Beanstandung durch die Medienanstalt.
  • Die Sichtbarkeit des Werbeplakats war übertrieben und verletzt die Rundfunkstaatsverträge.
  • Die Klage wurde lediglich wegen der redaktionellen Verantwortung abgewiesen.

Gerade wenn ich mit Mandanten spreche, die auf YouTube oder Twitch ihr Geld verdienen und wenn wir auf das Problem der Schleichwerbung und der Kennzeichnung zu sprechen kommen, höre ich oft, warum dies nicht auch für andere Medien gelten würde und dass Gerichte wohl nur neue Medien mundtot machen wollen. Dies ist natürlich Unsinn, wie man z.B. an der aktuellen Rechtsprechung zu Affiliate Link sehen kann (siehe dazu diesen Beitrag), die auch Dinge wie Preisvergleichsseiten etc. betrifft.

Aber auch das lineare Fernsehen (für die jungen Leute unter den Lesern: Sowas wie RTL und Pro Sieben) gelten die gleichen oder zumindest die ähnlichen Spielregeln. Teilweise sind die sogar verschärft, denn Product Placement ist sehr schwer umzusetzen, denn es gibt in z.B. in einer Serie ja keine Möglichkeit einen Hinweis für die Nutzer zu platzieren.

Nichtsdestotrotz achten auch hier die Medienanstalten auf die Einhaltung der Spielregeln und gegen Fernsehsender vor. Oft auch erfolgreich wie kürzlich in einem Verfahren von RTL gegen eine Beanstandungs­verfügung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt wegen unzulässiger Produktplatzierung in der RTL-Serie „Alles was zählt“. Diese hat das Verwaltungsgericht Hannover teilweise abgewiesen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Niedersächsische Landesmedienanstalt beanstandet, dass RTL mit der Ausstrahlung der Folge Nr. 1988 von „Alles was zählt“ am 8. August 2014 gegen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages verstoßen habe, indem die Produktplatzierung eines Haarpflegemittels zu stark herausgestellt worden sei.

Das Verwaltungsgericht Hannover sah dies ebenso, weil u.a. in der Bildfolge das Werbeplakat für das Produkt ca. ein Dutzendmal teilweise bildausfüllend zu sehen war. Die Präsentation des Produkts habe in einer dreiminütigen Sequenz der Episode eindeutig und zu sehr im Mittelpunkt gestanden. Insoweit hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Abgewiesen wurde die Klage nur bezüglich des Vorwurfs, RTL habe mit der Handlung ihre eigene redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit beeinträchtigt. RTL müsse in einer derartigen Serie in Form einer Auftragsproduktion nicht von Anfang an eingebunden sein.

Tags: KlageRechtsprechungTwitchYouTube

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