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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

GmbH Stammeinlage kann zu Geschäftszwecken verwendet werden!

29. Januar 2020
in Gesellschaftsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Immer wieder hört man von Irrtümern, die Gründer durch Google-Recherche und dergleichen aufgesetzt sind. Einer dieser großen Irrtümer ist, dass das Stammkapital bei einer GmbH-Gründung nicht genutzt werden könne und somit sinnlos auf dem Konto liegen würde.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Grundsatz
2. Die Folgen
3. Und daher
3.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Stammkapital einer GmbH kann für Gesellschaftszwecke genutzt werden, nicht nur auf dem Konto liegen.
  • Verwendung von Geld für Gehälter, Anwälte und Dienstleister ist zulässig unter § 30 GmbH-Gesetz.
  • Gesellschafter dürfen Stammkapital nicht auszahlen; Ausnahmen gelten für reguläre Gehaltszahlungen.
  • Erforderliches Vermögen zur Erhaltung des Stammkapitals muss geschützt sein, um Probleme zu vermeiden.
  • Verstoßen gegen das Auszahlungsverbot kann Erstattungsansprüche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Vertrauensvolle Beratung ist entscheidend, um Fehlentscheidungen und Haftungsrisiken zu vermeiden.
  • Kapitalerhaltung ermöglicht die Nutzung des eingezahlten Geldes zur Geschäftseröffnung.

Da ich heute von einem Mandanten gehört habe, dass dies – erschreckender Weise – sogar bei einer Gründungsberatung in Hamburg gesagt wurde, möchte ich damit einmal aufräumen.

Das Geld, welches man im Rahmen der Gründung der GmbH auf das Konto der GmbH einzahlt, kann für Gesellschaftszwecke und unter den Einschränkungen des § 30 GmbH-Gesetz natürlich verwendet werden. Es können damit Anwälte bezahlt werden, Gehälter überwiesen werden, Dienstleister angeheuert werden und vieles weiteres.

Es darf natürlich nur nicht wieder an die Gesellschafter ausgezahlt werden, wobei im Rahmen von regulären Gehaltszahlungen auch hier Ausnahmen möglich sind.

Grundsatz

Es muss dabei immer nur beachtet werden, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen stets geschützt ist. Problematisch sind also Ausgaben, die keiner angemessenen Gegenleistung gegenüber stehen. Das kann im Detail kompliziert sein, weswegen ich hier dazu raten, in einem IHK-Kurs oder ähnliches die Grundzüge der Kapitalerhaltung zu lernen. In diesem Rahmen wird man sicherlich auch weitere Irrtümer ausschließen können, z.B. dass Kontostand und Kapital nicht das Gleiche sind.

Das Rückzahlungsverbot gilt übrigens nicht bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags, wenn es durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt ist. Auch auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, ist § 30 GmbHG nicht anzuwenden.

Die Folgen

Verstoßen die Gesellschafter gegen das Auszahlungsverbot, besteht gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter, an den die Ausschüttung erfolgte. Vor allem auch im Rahmen von Insolvenzstreitigkeiten kann dies irgendwann zu einem Problem werden. Ein Geschäftsführer, der Geld an die Gesellschaft unzulässiger Weise auszahlt, kann sich übrigens auch wegen Untreue strafbar machen!

Und daher

Vertrauensvolle Beratung bei der Gründung, beispielsweise zu den Vor- und Nachteilen einer bestimmten Gesellschaftsform, ist genauso wichtig, wie grundsätzliche Kenntnisse zu den Pflichten und Aufgaben eines Geschäftsführers. Nur auf diese Weise kann man zum einen Fehlentscheidungen, die oft später „teuer“ werden, vermeiden oder persönliche Haftungsrisiken eingehen.

Und um den Bogen zu Überschrift für diesen Post zu spannen: Hält man sich an die „Spielregeln“ der Kapitalerhaltung, kann man das eingezahlte Geld natürlich nutzen, um den Geschäftsbetrieb zu starten!

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BeratungEntscheidungenGoogleHaftungHamburgInsolvenz

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