50 Euro Schmerzensgeld pro Spammail?

Dass Spammails meist für Unternehmen keine gute Idee sind, sollte sich inzwischen sehr herumgesprochen haben. Dass Spammails grundsätzlich abmahnbar sind,…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Amtsgericht Diez sprach 50 Euro Schmerzensgeld für den Erhalt einer unaufgeforderten Spammail zu.
  • Eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist für Schmerzensgeld nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht mehr zwingend erforderlich.
  • Schmerzensgeld wird nicht für jeden Bagatellverstoß oder jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit gewährt; es muss ein spürbarer, objektiv nachvollziehbarer Nachteil entstanden sein.
  • Trotz des zugesprochenen Schmerzensgeldes kann das Verfahren für den Kläger aufgrund der Gerichtskosten ein Verlustgeschäft sein.

Dass Spammails meist für Unternehmen keine gute Idee sind, sollte sich inzwischen sehr herumgesprochen haben. Dass Spammails grundsätzlich abmahnbar sind, dürfte den meisten – sagen wir einmal denen, die für die deutsche Justiz fassbar sind, auch klar sein. Dass Spam nicht auf E-Mail beschränkt ist (siehe diesen Beitrag) und man auch für Handlungen eines Dienstleisters haftet (siehe diesen Beitrag) kann man hier im Blog nachlesen. Ob Spammail, durch den mit der Speicherung der E-Mail Daten in der Regel ausgelösten Datenschutzverstoß aber Schmerzensgeld zur Folge haben kann, hatte bislang noch kein Gericht zu entscheiden. Bislang. Denn das Amtsgericht Diez musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen.

Dabei kommt das Gericht jedoch zum Ergebnis, dass es 50,00 Euro für einen Spammail (durch einen nicht angeforderten Newsletter) jedoch angemessen sein.

Bei dem Newsletter handelte es sich übrigens um einer der berüchtigten E-Mails aus dem letzten Jahr, genauer vom 25.05.2018 – als die DSGVO Gültigkeit erlangte. An dem Tag muss irgend ein Rechtsanwalts in Deutschland, eventuell betrunken von der Feier ob der riesigen Einnahmen wegen der Erstellung von Datenschutzerklärungen, einer großen Menge von Unternehmen geraten haben, dass man wegen der DSGVO angeblich neue Einverständnisse für Newsletter benötigen würde. Eine Rechtsauffassung, die 99 % der IT-Juristen wohl vor Lachen auf dem Boden kugeln ließ. Der Kläger war jedoch der Auffassung, dass der zugesandte Newsletter unzulässig gewesen sei und forderte unter Verweis auf Art. 82 Absatz 1 DSGVO mindestens 500,00 Euro Schmerzensgeld.

Das sah das Gericht, zum Glück, aber anders

 

Einerseits ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich. Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen […].

 

Die bereits ausgeurteilten 50,00 Euro sah das Amtsgericht Diez jedoch als gegeben an. Für den Kläger war die Sache aber trotzdem ein Verlustgeschäft, denn er muss auch die Kosten für das zunächst angerufene Landgericht Koblenz tragen.

 

 

Häufig gestellte Fragen

Worum ging es in dem Fall vor dem Amtsgericht Diez?
Das Amtsgericht Diez befasste sich mit der Frage, ob eine unaufgeforderte Spammail (ein Newsletter vom 25.05.2018) einen Datenschutzverstoß darstellt, der zu Schmerzensgeldansprüchen führt. Der Kläger forderte 500 Euro Schmerzensgeld.
Wie viel Schmerzensgeld wurde vom Amtsgericht Diez zugesprochen?
Das Amtsgericht Diez hielt 50,00 Euro Schmerzensgeld für die unaufgeforderte Spammail für angemessen.
Welche Voraussetzungen müssen für Schmerzensgeld bei Datenschutzverstößen erfüllt sein?
Es ist keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts mehr erforderlich. Allerdings muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss sich um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen handeln, nicht nur um Bagatellverstöße oder individuell empfundene Unannehmlichkeiten.
War der Kläger trotz des zugesprochenen Schmerzensgeldes erfolgreich?
Nein, für den Kläger war die Sache ein Verlustgeschäft, da er zusätzlich die Kosten für das zunächst angerufene Landgericht Koblenz tragen musste.