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Home Wettbewerbsrecht

Unerwünschte Emailwerbung durch Werbepartner

3. Mai 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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email 29853 1280 1 384x192 1
Wichtigste Punkte
  • Landgericht Frankenthal behandelt Spam-Werbung trotz vorheriger Meinungen über deren Ende.
  • Gericht erkennt quasinegatorischen Unterlassungsanspruch zum Schutz des Gewerbebetriebs.
  • Unaufgeforderte E-Mail-Werbung wird als belästigend für Rechtsanwälte angesehen.
  • Rechtsanwälte haben ein hohes Haftungsrisiko bei der E-Mail-Durchsuchung.
  • Beklagte haftet für Spam-Versand, auch wenn ein Dritter die E-Mail versendete.
  • Das Gericht wies die Ausrede des Beklagten zurück, dass es einen Fehler gab.
  • Beklagte muss Regressansprüche gegenüber dem Dienstleister geltend machen.

Eigentlich dachte man, dass die Zeiten der Gerichtsurteile bezüglich Spam-Werbung ein Ende haben. Entweder die Verursacher von Spam sind nicht greifbar, seriöse Anbieter halten sich an die gesetzlichen Anforderungen oder der Aufwand einer Abmahnung/eines Gerichtsverfahrens ist derart unverhältnismäßig gegenüber dem einfachen Löschen einer einmaligen E-Mail, dass die Abwägung immer zum Löschen führt. Das gilt insbesondere seit der Bundesgerichtshof Rechtsanwälten faktisch eine Kostenerstattung für derartige Abmahnungen versagt hat.

Trotzdem hatte sich das Landgericht Frankenthal nun mit eben einer solchen Klage zu beschäftigen. Im Ergebnis urteilt das Gericht, dass der sogenannte quasinegatorische Unterlassungsanspruch auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schütze. Insoweit nichts Neues im Ländle. Das gilt auch für die Erkenntnis, dass eine unaufgeforderte E-Mail-Werbung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung eines Rechtsanwalts darstelle, da der Empfänger Arbeitszeit aufwenden müsse, um unerwünschte Werbe-E-Mails auszusortieren. Für einen Rechtsanwalt komme bei der zeitaufwendigen Durchsuchung der E-Mails erschwerend das hohe Haftungsrisiko seiner Berufsgruppe hinzu.

Etwas ungewöhnlich ist an der Entscheidung 6 O 322/17 jedoch, dass nicht die Beklagte selbst, sondern ein von Ihr beauftragtes Unternehmen die E-Mail versendete und dabei angeblich einen Fehler mit Blacklisten erfolgte. Diese „Ausrede“ ließ das Gericht allerdings nicht gelten, denn für eine Haftung sei bereits der Umstand ausreichend, dass der Versand der Spam-Mail auf Veranlassung der Beklagten erfolgte und die Beklagte nach deren Inhalt als werbendes Unternehmen erscheine. Im Endeffekt muss sich die Beklagte nun an den Dienstleister bezüglich Regressansprüche wenden.

Tags: AbmahnungBundesgerichtshofE-MailEmailHaftungKlageMailSpamUnterlassungsanspruchUrteile

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