Marian Härtel
Filter nach benutzerdefiniertem Beitragstyp
Beiträge
Wissensdatenbank
Seiten
Filter by Kategorien
Abmahnung
Arbeitsrecht
Blockchain und Web Recht
Datenschutzrecht
Esport
Esport Business
Esport und Politik
EU-Recht
Gesellschaftsrecht
Intern
Jugendschutzrecht
Onlinehandel
Recht im Internet
Recht und Computerspiele
Recht und Esport
Sonstiges
Steuerrecht
Unkategorisiert
Urheberrecht
Wettbewerbsrecht
Youtube-Video
Einfach anrufen!

03322 5078053

Atemschutzmasken selber herstellen und anbieten?

0Aktuell gibt es überall Bedarf für Schutzkleidung wie Atemschutzmasken und neben professionellen Anbietern drängen auch zahlreiche Selbstständige auf den Markt und wollen Eigenproduktionen über das Internet anbieten. Aber was muss ich beachten?

Aktuell drohen Abmahnungen, und wurden wohl auch schon einige verschickt, wenn man selbst hergestellte Atemschutzmasken auf Plattformen wie Ebay, Amazon oder auch im eigenen Onlineshop anbietet. Mund- und Atemschutzmasken sind nämlich im Grundsatz Medizinprodukte der Klasse I. Auf diese ist daher das Medizinproduktegesetz anwendbar. Jedenfalls dann, wenn es vom Anbieter zur Anwendung für Menschen zum Zwecke der Verhütung von Krankheiten bestimmt wird.Diese Bestimmung kann z.B. im Rahmen der Beschreibung des Produktes auf den Plattformen erfolgen und sei es nur um besser über Suchmaschinen gefunden zu werden (weil man den Begriff Covid-19 oder Corona verwendet) oder um einen höheren Preis zu rechtfertigen.

Dabei genügt auch schon die Bezeichnung des Produktes als solches, weswegen man z.B. auf das Wort “Schutz” in jeder Kombination verzichten sollte.

Das Darstellen als Medizinprodukt muss daher unbedingt unterbleiben und es muss auch absolut klar gestellt werden, dass selbst hergestellte Masken wohl keinerlei ausreichenden Schutz bieten und nicht professionell verwendet werden dürfen. Handhabt man dies anders, muss man Dinge wie eine CE-Kennzeichnung, eine Gebrauchsanweisung und weitere Informationen zur Verfügung stellen und natürlich die Maske umfangreiche Tests durchlaufen lassen.

Natürlich sollten auch weitere Anforderungen nicht missachtet werden. Handelt man gewerblich, und das erreicht man schneller als viele ahnen, müssen Dinge wie Impressum, Datenschutz, Verbraucherschutzhinweise und die gesetzlichen Widerrufsrecht beachtet werden. Aber auch die Kennzeichnung der Produkte mit Namen und Anschrift nach dem Produktsicherheitsgesetz muss wohl vorliegen, wenn man teure Abmahnungen verhindern will. Auch Dinge wie steuerliche Anmeldung, Buchhaltung, gewerberechtliche Anmeldungen und dergleichen sollten beachten werden, wenn man öffentlich über Plattformen auftreten will und nicht nur 5-10 Masken für die Familie, enge Freunde oder dergleichen produzieren will.

An vielen Stellen im Internet liest man nun, dass es doch nun wichtig sei, überhaupt Dinge wie Atemmasken herzustellen, dass man Gesetze nun nicht so streng anwenden solle und dass das Warnen vor dem MPG (Medizinproduktegesetz) typisch Anwalt wäre. Ich kann vor dieser Einstellung nur warnen. Diese Meinung wird bei Gerichten, und sei es nach dem Ende der Krise, kein Gehör finden. Das gilt inbesondere, weil es nicht im Ansatz verboten ist, Masken über das Internet anzubieten. Man darf nur eben in dem Angebot keine Verbraucher täuschen bzw. suggerieren, dass diese Masken irgend einen medizinischen Sinn hätten, irgend eine Wirkung entfalten würden oder für irgend einen besonderen Zweck eingesetzt werden könnten. Das hat natürlich Auswirkungen auf die Auffindbarkeit über Suchmöglichkeiten und die Höhe des Preises. Aber man spart sich auch Ärger mit dem MPG!

Daher beim Anbieten vorsichtig und durchdacht vorgehen, bevor irgendwann das große Nachsehen kommt!

Marian Härtel

Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

Telefon

03322 5078053

E-Mail

info@rahaertel.com