Double Optin Abmahnung: LG Berlin Urteil | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zur aktuellen Double Optin Abmahnung nach LG Berlin Urteil. Was bedeutet das für Newsletter-Versender? Schützen Sie sich vor…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das LG Berlin hat eine Double-Opt-in Bestätigungsmail ohne vollständige Absenderinformationen als unzulässige Belästigung eingestuft.
  • Die Rechtsprechung zur Einordnung von Bestätigungsmails als Werbung ist uneinheitlich (LG Berlin, OLG Düsseldorf, OLG München).
  • Unternehmen müssen die ursprüngliche Anmeldung lückenlos dokumentieren können, um im Streitfall den Nachweis zu erbringen.
  • Zur Risikominimierung sollten Bestätigungsmails vollständige Impressumsdaten enthalten und werbefrei sein.

Heute ist mir ein Beschluss des Landgerichts Berlin bekannt geworden, dass einen Versender einen Bestätigungsmail zur Unterlassung verpflichtet hat.

Die Betreiber haben einen Newsletter angeboten und zur Bestätigung dieses Vorgangs folgende E-Mail versendet:

Dieses E-Mail reichte dem Landgericht Berlin, im Wege einer einstweiligen Verfügung, um einen Verstoß gegen § 7 UWG anzunehmen. Eine wirksame Einwilligung des Empfängers nach § 7 II Nr. 3 UWG lag laut dem Landgericht Berlin nicht vor.  Als besonderen Grund bezeichnete das Gericht zudem den Umstand, dass die E-Mail entgegen §§ 7 II Nr. 4 i.V.m. § 6 I Nr. 2 nicht die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die Versendung erfolgte, erkennen ließ, weswegen die E-Mail unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 II Nr. 3 UWG als unzumutbare Belästigung anzusehen sei.

Das Landgericht Berlin schloss sich dabei ausdrücklich nicht dem OLG Düsseldorf an, weil es den Fall als nicht vergleichbar ansah.

Dieses hatte vor ca. 5 Jahren die Bestätigungsmail beim Double-Optin-Verfahren nicht als  unzulässige Werbung erkannt.

Die Übersendung einer (…) Aufforderung zur Bestätigung stellt ihrerseits keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung geht, ob er in Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung der Einwilligung.

Das OLG München hat es im Jahr 2012 noch anders gesehen und eine derartige Mail als Werbung eingeordnet, selbst wenn in der Mail gar keine Werbung enthalten ist. Mit diesem mehr als fraglichen „Ausreißer“-Urteil setzte sich auch das OLG Düsseldorf im hiesigen Verfahren auseinander.

Nachdem das OLG Düsseldorf daher nachvollziehbar urteilte

 Doch selbst wenn man mit der Gegenauffassung einen Verstoß annehmen würde, wäre dieser jedenfalls nicht als schuldhaft anzusehen, da es für die Beklagte zur beschriebenen Kontaktaufnahme mit dem Inhaber der Email-Adresse keine zumutbare Alternative gibt, um die tatsächliche Herkunft der Anfrage zu kontrollieren und zu verifizieren.

 

hatten viele Juristen den Umstand als geklärt betrachtet. Mir ist kein anderes relevantes Urteil bekannt. Sogar das OLG München beschäftigte sich 2017 neu mit dem Umstand.

In einem neuen Verfahren liest das OLG München damals jedoch offen, ob die Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens unzulässige Werbung sei:

„Es ist streitig, ob diese Nachfrage als Werbung zu qualifizieren ist. Das Oberlandesgericht München hat dies mit Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12 bejaht, während die Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf dies ablehnen. Wenn ein Unternehmen auf eine Nachfrage eines Kunden reagiert und nachfragt, ob er tatsächlich mit der Kontaktaufnahme einverstanden ist, mag dies als bloße Nachfrage nicht unter den Begriff der Werbung fallen.

Leider konnte der im Jahr 2017 Beklagte aber nicht die Kontaktaufnahme des Klägers belegen. Daher konnte das OLG München die Frage, ob die Bestätigungsmail unzulässig ist, offen lassen:

„Sie hat nicht nachgewiesen, dass eine erste Nachfrage von einer E-Mail (…)@m(…).de erfolgt ist. Die Aussage des Zeugen H. in erster Instanz genügt dafür nicht. (…) Der Zeuge hat nur angegeben, dass generell eine Double-opt-in-Anfrage nur erfolgt, „wenn eine Freikarte online bestellt wurde“ (… ). Einen Nachweis für die Online-Anfrage im konkreten Fall hat die Beklagte nicht erbracht.

Der Zeuge hat nämlich nicht gesagt, wann genau die Anfrage erfolgte, welche Daten dabei genau angegeben wurden etc. Weitere Beweisangebote oder die Vorlage von Dokumentationen erfolgten nicht. Es ist aber Sache des Unternehmens, den Kontakt zum Kunden zu dokumentieren und dadurch ein Einverständnis nachzuweisen und zwar auch dann, wenn die Bestellungen nicht abgeschlossen wurden (…)

 

Es ist schwer zu sagen, ob das Thema nun erneut aufkommt, ob eine mögliche Abmahnung Teil eines unternehmerischen Risikos ist oder ob die Entscheidung des Landgerichts Berlin nun ein Einzelfall war.

Drei Dinge sind jedoch zu beachten, um das Risiko zu vermindern:

 

Schritt-für-Schritt-Anleitung

  1. Impressumsdaten in Bestätigungsmail

    Die Bestätigungsmail sollte alle notwendigen Daten enthalten, die auch in einem Impressum vorhanden sind.

  2. Keine eigene Werbung in der Mail

    Die Mail sollte keine eigene Werbung enthalten.

  3. Anmeldung protokollieren und Datenschutz beachten

    Dass jemand eine Newsletteranmeldung oder eine Anmeldung bei einem Portal/Forum etc. vorgenommen hat, sollte protokolliert werden, um die Anfrage nachweisen zu können. Dabei muss der Datenschutz beachtet und eventuell zusätzlich erhobene, aber nach Bestätigung nicht mehr benötigte Logdateien, gelöscht werden.

Häufig gestellte Fragen

Worum ging es in dem Beschluss des Landgerichts Berlin bezüglich Double-Opt-in E-Mails?
Das Landgericht Berlin hat einen Versender einer Bestätigungsmail zur Unterlassung verpflichtet, da es die E-Mail als Verstoß gegen § 7 UWG ansah. Eine wirksame Einwilligung des Empfängers lag demnach nicht vor.
Welche Gründe nannte das Landgericht Berlin für die Unzulässigkeit der Bestätigungsmail?
Das Gericht bemängelte, dass die E-Mail nicht die natürliche oder juristische Person erkennen ließ, in deren Auftrag die Versendung erfolgte (§§ 7 II Nr. 4 i.V.m. § 6 I Nr. 2 UWG), und dass keine wirksame Einwilligung nach § 7 II Nr. 3 UWG vorlag.
Wie unterschied sich die Auffassung des OLG Düsseldorf von der des LG Berlin?
Das OLG Düsseldorf sah die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung nicht als unerbetene Werbung an, da es lediglich um die Klärung des Einverständnisses des Empfängers ging und nicht um die Erlangung der Einwilligung selbst.
Welche Rolle spielt die Dokumentation der Anmeldung im Double-Opt-in-Verfahren?
Es ist Sache des Unternehmens, den Kontakt zum Kunden lückenlos zu dokumentieren und dadurch ein Einverständnis nachzuweisen, auch wenn Bestellungen nicht abgeschlossen wurden. Ohne diesen Nachweis kann die Frage der Zulässigkeit einer Bestätigungsmail offenbleiben.
Welche drei Dinge sollten Unternehmen beachten, um das Risiko einer Abmahnung zu minimieren?
Die Bestätigungsmail sollte alle notwendigen Impressumsdaten enthalten, keine eigene Werbung enthalten und die ursprüngliche Anmeldung sollte unter Beachtung des Datenschutzes protokolliert werden, um sie im Bedarfsfall nachweisen zu können.