EuGH: Datenschutz Abmahnung durch Verbraucherschützer | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, ob Verbraucherschützer Datenschutz-Verstöße abmahnen dürfen! Der EuGH klärt die Befugnisse bei Klagen gegen DSGVO-Verletzungen. Jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat den EuGH angerufen, um zu klären, ob Verbraucherschutzverbände wegen DSGVO-Verstößen klagen dürfen, auch ohne direkten Auftrag Betroffener.
  • Der konkrete Fall betrifft Facebooks Umgang mit Nutzerdaten bei Online-Spielen und die Transparenz der Einwilligung.
  • Es besteht Uneinigkeit darüber, ob die DSGVO eine abschließende Regelung zur Rechtsdurchsetzung darstellt oder ob nationale Klagebefugnisse von Verbänden weiterhin bestehen.
  • Die bevorstehende EuGH-Entscheidung wird maßgeblich die Durchsetzung von Datenschutzrechte und die Rolle von Verbraucherschutzverbänden in Deutschland beeinflussen.

BGH klärt: Datenschutzverstoß als Grundlage für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell darüber zu entscheiden, ob ein Verstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks gegen die datenschutzrechtliche Verpflichtung, die Nutzer dieses Netzwerks über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten zu unterrichten, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet. Zudem steht die Frage im Raum, ob solche Ansprüche von Verbraucherschutzverbänden durch eine Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden können.

Der Sachverhalt: Datenschutzverstöße bei Facebook-Spielen

Die in Irland ansässige Beklagte, die Facebook Ireland Limited, betreibt das soziale Netzwerk "Facebook". Auf der Internetplattform dieses Netzwerks befindet sich ein "App-Zentrum", das den Nutzern kostenlos Online-Spiele anderer Anbieter zugänglich macht.

Im November 2012 wurden in diesem App-Zentrum mehrere Spiele angeboten. Unter dem Button "Sofort spielen" waren folgende Hinweise zu lesen: "Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen‘ oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, deine E-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr."

Bei einem Spiel endeten die Hinweise mit dem Satz: "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten." Diese Formulierungen sind Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung.

Die Beanstandungen des Klägers

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Er beanstandet die Präsentation der unter dem Button "Sofort spielen" gegebenen Hinweise im App-Zentrum als unlauter. Dies begründet er unter anderem mit einem Rechtsbruch aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung des Nutzers. Ferner sieht er in dem abschließenden Hinweis bei einem Spiel eine den Nutzer unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung.

Der Kläger hält sich zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Wege der Klage vor den Zivilgerichten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG für befugt.

Prozessverlauf: Erfolgreiche Klage der Verbraucherschützer

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite in einem App-Zentrum Spiele so zu präsentieren. Konkret ging es darum, dass Nutzer der Internetplattform mit dem Betätigen eines Buttons wie "Spiel spielen" die Erklärung abgeben, dass der Betreiber des Spiels Informationen über die dort hinterlegten personenbezogenen Daten erhält und ermächtigt ist, Informationen im Namen der Nutzer zu übermitteln (zu posten).

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des BGH: Vorlage an den EuGH zur Klagebefugnis

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dies soll klären, ob die Bestimmungen der Artikel 80 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) nationalen Regelungen entgegenstehen.

Die Frage zielt darauf ab, ob neben den Eingriffsbefugnissen der Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten betroffener Personen auch Mitbewerber sowie nach nationalem Recht berechtigte Verbände, Einrichtungen und Kammern befugt sind, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne deren Auftrag vor Zivilgerichten Klage zu erheben.

Strittige Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur

Eine Auffassung vertritt, dass die Datenschutz-Grundverordnung eine abschließende Regelung zur Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen enthält. Demnach bestünde eine Klagebefugnis von Verbänden nur unter den – im Streitfall nicht erfüllten – Voraussetzungen des Artikel 80 der Datenschutz-Grundverordnung.

Andere hingegen halten die in der Datenschutz-Grundverordnung getroffenen Regelungen zur Rechtsdurchsetzung nicht für abschließend. Sie sind der Ansicht, dass Verbände weiterhin befugt sind, Unterlassungsansprüche wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen geltend zu machen. Dies gelte unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne deren Auftrag im Wege der Klage vor den Zivilgerichten.

Rechtsprechung des EuGH zur Datenschutzrichtlinie

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar bereits entschieden, dass die Regelungen der – bis zum Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 geltenden – Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) einer Klagebefugnis von Verbänden nicht entgegenstehen (Urteil vom 29. Juli 2019 – C-40/17). Dieser Entscheidung ist jedoch nicht zu entnehmen, ob diese Klagebefugnis unter Geltung der an die Stelle der Datenschutzrichtlinie getretenen Datenschutz-Grundverordnung fortbesteht. Diese offene Frage soll nun durch die Vorlage an den EuGH geklärt werden.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH in dieser Angelegenheit wird wegweisend für die Durchsetzung von Datenschutzrechten im Wettbewerbsrecht sein. Sie klärt die Reichweite der Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden und anderen Stellen bei Verstößen gegen die DSGVO. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Rechtsdurchsetzung und den Schutz von Verbraucherdaten.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dem Verfahren, das der BGH dem EuGH vorgelegt hat?
Der BGH hat den EuGH gefragt, ob Verbraucherschutzverbände wegen Verstößen gegen die DSGVO klagen dürfen, ohne dass konkrete Rechte einzelner Personen verletzt wurden oder ein Auftrag von diesen vorliegt. Zudem soll geklärt werden, ob Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen können.
Welcher konkrete Sachverhalt liegt der rechtlichen Auseinandersetzung zugrunde?
Der Fall betrifft Facebook Ireland und die Präsentation von Hinweisen zur Datennutzung bei Online-Spielen im „App-Zentrum“. Der Kläger beanstandet die Formulierungen unter dem Button „Sofort spielen“ als unlauter und als Rechtsbruch aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Anforderungen.
Warum ist die Entscheidung des EuGH in diesem Fall so wichtig?
Die Entscheidung des EuGH wird wegweisend für die Durchsetzung von Datenschutzrechten im Wettbewerbsrecht sein. Sie klärt die Reichweite der Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden und anderen Stellen bei Verstößen gegen die DSGVO und hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Rechtsdurchsetzung und den Schutz von Verbraucherdaten.