EU vereinbart neue Richtline für Internethandel

Aktualisierungen der EU-Verbraucherschutzvorschriften zur Verbesserung der Rangfolgetransparenz auf Online-Marktplätzen und zur Bekämpfung der doppelten…

Das Wichtigste in Kürze

  • Neue EU-Richtlinie stärkt Verbraucherrechte im Online-Handel durch mehr Transparenz.
  • Online-Marktplätze müssen Ranking-Parameter und personalisierte Preise offenlegen.
  • Die Richtlinie bekämpft die „doppelte Qualität von Produkten“, um irreführendes Marketing zu verhindern.
  • Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder von bis zu 4% des Jahresumsatzes.
  • Die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit zur nationalen Umsetzung der Richtlinie.

Aktualisierungen der EU-Verbraucherschutzvorschriften zur Verbesserung der Rangfolgetransparenz auf Online-Marktplätzen und zur Bekämpfung der doppelten Qualität von Produkten wurden am Mittwoch von den Europaabgeordneten angenommen.

Die Richtlinie befasst sich auch mit der sogenannten „doppelten Qualität von Produkten“, d.h. wenn Produkte, die in verschiedenen EU-Ländern unter derselben Marke vermarktet werden, sich in ihrer Zusammensetzung oder ihren Eigenschaften unterscheiden. Bei der EU möchte man damit klarstellen, wie irreführendes Marketing von den nationalen Behörden behandelt werden sollte. Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z.B. das Inverkehrbringen von Produkten in verschiedenen Mitgliedstaaten als identisch, wesentlich ungerechtfertigt, unterschiedliche Zusammensetzung oder Merkmale), könnte die Praxis als irreführende Praxis eingestuft und verboten werden. Die Richtlinie ist damit auch eine Ergänzung der Geoblocking-Verordnung.

Der Text enthält auch eine Überprüfungsklausel, nach der die Kommission die Situation innerhalb von zwei Jahren bewerten muss, um festzustellen, ob die doppelte Qualität der Produkte auf die schwarze Liste der unlauteren Geschäftspraktiken gesetzt werden muss.

Bei weit verbreiteten Verstößen (d.h. solchen, die den Verbrauchern in mehreren EU-Ländern schaden) muss die in den Mitgliedstaaten verfügbare Höchststrafe mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Händlers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder einen Pauschalbetrag von zwei Millionen Euro betragen, wenn keine Informationen über den Umsatz vorliegen.

Die vom Parlament mit 474 zu 163 Stimmen bei 14 Enthaltungen angenommene Richtlinie wird nun dem EU-Ministerrat zur Genehmigung vorgelegt. Die Mitgliedstaaten haben dann 24 Monate ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der neuen EU-Richtlinie für Internethandel?
Die neue EU-Richtlinie aktualisiert die Verbraucherrechte für das Internetzeitalter, indem sie die Transparenz von Online-Rankings, Bewertungen und personalisierten Preisen verbessert und die sogenannte „doppelte Qualität von Produkten“ bekämpft.
Was bedeutet „doppelte Qualität von Produkten“?
Dies bezieht sich auf Produkte, die in verschiedenen EU-Ländern unter derselben Marke vermarktet werden, sich aber in ihrer Zusammensetzung oder ihren Eigenschaften unterscheiden. Die Richtlinie zielt darauf ab, irreführendes Marketing in solchen Fällen zu unterbinden.
Welche Informationen müssen Online-Marktplätze und Vergleichsdienste nun offenlegen?
Sie müssen die wichtigsten Parameter offenlegen, die die Bewertung der Angebote bestimmen, informieren, von wem der Verbraucher kauft (Händler, Marktplatz oder Privatperson) und ob personalisierte Preise verwendet wurden.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Richtlinie?
Bei weit verbreiteten Verstößen können Höchststrafen von mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Händlers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder ein Pauschalbetrag von zwei Millionen Euro verhängt werden, falls keine Umsatzinformationen vorliegen.