Gekaufte Bewertungen bei Amazon

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagte mit heute veröffentlichtem Beschluss die Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenrezensionen, wenn nicht…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Frankfurt am Main untersagte die Veröffentlichung von gekauften Kundenrezensionen ohne Hinweis auf deren Entgeltlichkeit.
  • Verbraucher erwarten authentische, nicht kommerziell beeinflusste Bewertungen.
  • Der kommerzielle Hintergrund von Produktrezensionen muss klar und eindeutig erkennbar sein.
  • Verkäufer, die solche Dienste nutzen, riskieren Abmahnungen von Wettbewerbern.
  • Der Beschluss ist nicht rechtskräftig; es bestehen noch Rechtsmittel wie Widerspruch und Berufung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagte mit heute veröffentlichtem Beschluss die Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenrezensionen, wenn nicht zugleich auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wird.

Die Antragsgegnerin in dem Fall hatte Drittanbietern die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt angeboten. Diese vermittelt auf Wunsch einen Tester, der das erworbene Produkt bewertet und hierfür im Regelfall das Produkt – gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils  –  behalten darf. Die Rezension wird über das Portal der Antragsgegnerin automatisiert bei Amazon eingestellt.

Während das Landgericht Frankfurt am Main noch den Erlass einer einstweiligen Verfügung verweigerte, stimmt das Oberlandesgericht Amazon zu.

Somit darf keine Kundenrezensionen veröffentlicht werden, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden. Die Antragsgegnerin handele unlauter, da sie den „kommerziellen Zweck“ der eingestellten Produktrezensionen nicht kenntlich mache, stellt das OLG heraus. Der Verbraucher könne den kommerziellen Hintergrund der Bewertungen „nicht klar und eindeutig“ erkennen. Maßgeblich sei dabei die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dieser gehe bei Produktbewertungen davon aus, „dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden“. Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewerter die „Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen“. Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine objektive Bewertung – vergleichbar einem redaktionellen Bericht -, wohl aber eine „authentische“, eben nicht „gekaufte“ Bewertung. Die von der Antragsgegnerin vermittelten Rezensionen entsprächen nicht dieser Verbrauchererwartung, da die Tester einen vermögenswerten Vorteil für die Abfassung der Bewertung erhielten.

Vorsichtig sollte übrigens auch Verkäufer beim Nutzen dieser Dienste sein. Das Verhalten, gekaufte Bewertungen zu veröffentlichen, ohne darauf hinzuweisen, dass für die Bewertungen eine Gegenleistung gezahlt wurde, könnte von Konkurrenten ebenfalls abgemahnt werden.

Häufig gestellte Fragen

Was hat das OLG Frankfurt am Main entschieden?
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Veröffentlichung von „gekauften“ Kundenrezensionen untersagt, wenn nicht gleichzeitig auf deren Entgeltlichkeit hingewiesen wird.
Warum sind gekaufte Bewertungen ohne Offenlegung unzulässig?
Das OLG stellte fest, dass die Antragsgegnerin unlauter handelte, da sie den kommerziellen Zweck der Rezensionen nicht kenntlich machte. Der Verbraucher kann den kommerziellen Hintergrund nicht klar erkennen, was der Erwartung an authentische Bewertungen widerspricht.
Was erwartet der Durchschnittsverbraucher von Produktbewertungen?
Der durchschnittlich informierte Verbraucher geht davon aus, dass Bewertungen grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden und authentisch sind, auch wenn keine absolute Objektivität erwartet wird. Die Idee eines Bewertungsportals beruht auf unbeeinflussten Meinungen nach eigenständigem Kaufentschluss.
Welche Rechtsmittel stehen der Antragsgegnerin zur Verfügung?
Die Antragsgegnerin kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen, über den das Landgericht entscheiden würde. Gegen eine Entscheidung des Landgerichts wäre das Rechtsmittel der Berufung gegeben, über die wiederum das OLG zu entscheiden hätte.
Welche Risiken bestehen für Verkäufer, die Dienste für gekaufte Bewertungen nutzen?
Verkäufer, die gekaufte Bewertungen ohne entsprechenden Hinweis veröffentlichen, könnten von Konkurrenten abgemahnt werden, da dies ebenfalls als unlauteres Verhalten eingestuft werden kann.