Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Köln präzisiert die Kennzeichnungspflicht für Influencer, auch ohne BGH-Rechtsprechung.
- Auch redaktionelle Inhalte können als geschäftliche Handlung gelten, wenn sie indirekt werbefinanziert sind.
- Eine hohe Followerzahl entbindet nicht automatisch von der Kennzeichnungspflicht, besonders auf Plattformen wie Instagram.
- Influencer müssen die Nicht-Gewerblichkeit von Inhalten im Zweifel selbst beweisen.
- Die Kennzeichnungspflicht dient dem Verbraucherschutz und der Transparenz, nicht der Einschränkung der Kommunikationsfreiheit.
Lange hat man nichts aus dem Bereich Influencer-Rechtsprechung gehört und weiterhin gibt es auch keine BGH-Rechtsprechung zu dem Thema. So langsam sammeln sich aber die Entscheidungen diverser Oberlandesgerichte und ermöglichen zumindest ein vages Bild zu den Fragen, wann man gewerblich handelt, wann dieses Handeln offensichtlich ist und wann daher eine Kennzeichnung erforderlich ist.
Der erste Leitsatz gibt einiges her, um beispielsweise Sponsored Posts etc. bewerten, egal ob auf Webseiten, als Streamer oder auf Instagram:
Der Umstand, dass Äußerungen von Influencern auch redaktioneller oder informierender Natur sind, steht einer Bewertung als geschäftliche Handlung nicht entgegen, weil auch journalismusnahe Tätigkeiten der UWG-Kontrolle nicht entzogen sind, wenn sie mittelbar durch Werbung finanziert werden.
Der zweite Leitsatz zieht Influencern im gewissen Rahmen den Zahn, dass gewerbliches Handeln offensichtlich sei, nur weil man viele Follower habe, sei es auf Twitch, YouTube, Instagram oder TikTok:
Eine Kennzeichnung von Influencer-Mitteilungen auf Instagram ist auch bei followerstarken Profilen nicht stets entbehrlich, denn gerade dieser Dienst profitiert davon, dass Profilinhaber sich nicht nur als kommerziell tätig, sondern als authentisch bezeichnen.
Diese Logik dürfte 1:1 auch für Twitch, aber natürlich für YouTube gelten, sind dies doch – zumindest offiziell – keine reinen Werbeplattformen.
Auch zur Abgrenzung von redaktionellen Inhalten und „Werbung“ äußert sich das Gericht
Aus Sicht des Senats kann weder pauschal gefolgert werden, dass ein auch geringer redaktioneller Anlass bereits das kommerzielle Interesse ausschließt, noch dass allein bei Nachweis eines konkreten Entgelts die Unlauterkeit anzunehmen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass § 5a Abs. 6 UrhG eine Vermutung zugunsten einer überwiegenden kommerziellen Absicht nur ausschließt, wenn einerseits sowohl eine konkrete Ent- geltzahlung als auch ein mittelbarer Vorteil seitens des begünstigen Unternehmens ausscheidet, anderer- seits keine einseitige und übermäßige Herausstellung des objektiv begünstigten Unternehmens vorliegt.
Es liegt im Zweifel also am Influencer die Gewerblichkeit eines bestimmten Inhaltes zu entkräften.
- Nachweis, dass Produkte und Accessoires mit eigenen Mitteln beschafft wurden.
- Gewichtung, ob und in welchem Maße die Texte zu den Bilddarstellungen einen Informationsgehalt haben.
- Beurteilung, ob Links zu begünstigten Unternehmen redaktionell veranlasst und in der Form erforderlich sind, um den redaktionellen Anlass zu erfüllen.