Markenschutz Ritter Sport: Quadratische Form bleibt | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zum Markenschutz der quadratischen Ritter Sport Verpackung. Der BGH bestätigt den Schutz – wichtige Infos für Ihr Markenrecht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass die quadratische Verpackung von Ritter Sport weiterhin als Formmarke geschützt ist.
  • Anträge auf Löschung der Marken wurden zurückgewiesen, da die Form der Ware keinen wesentlichen Wert im Sinne des Markengesetzes verleiht.
  • Das Schutzhindernis des "wesentlichen Werts" durch die Form der Ware (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) hat hohe Anforderungen.
  • Die quadratische Grundfläche der Verpackung wurde nicht als Merkmal bewertet, das der Tafelschokolade einen wesentlichen Wert verleiht.
  • Das Urteil bietet Unternehmen, die Formmarken nutzen, wichtige Orientierung bezüglich der hohen Anforderungen an dieses Schutzhindernis.

BGH-Urteil: Quadratische Schokoladenverpackung bleibt als Formmarke geschützt

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Anträge auf Löschung von zwei für Tafelschokolade eingetragenen Marken in Form quadratischer Verpackungen zurückgewiesen. Damit steht fest, dass diese Verpackungen weiterhin als Marken geschützt sind.

Der Sachverhalt im Fall der quadratischen Formmarke

Für die Markeninhaberin sind seit 1996 und 2001 zwei dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware „Tafelschokolade“ registriert. Allgemeine Informationen zum Schutz geistigen Eigentums finden Sie auch in unserem Artikel über Markenrecht für Startups.

Die Marken zeigen in zwei verschiedenen Größen jeweils die Vorderseite und die Rückseite einer Verpackung mit einer quadratischen Grundfläche. Ergänzt werden diese durch zwei seitliche Verschlusslaschen und eine weitere Verschlusslasche auf der Rückseite. Es handelt sich hierbei um die neutralisierten Verpackungen der Tafelschokoladen „Ritter Sport“ und „Ritter Sport Minis“.

Der Verfahrensverlauf: Vom DPMA bis zum Bundesgerichtshof

Die Antragstellerin hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in zwei Verfahren die Löschung der Marken beantragt. Das DPMA wies diese Anträge zurück. Auf die Beschwerden der Markeninhaberin hin ordnete das Bundespatentgericht die Löschung der Marken an.

Es ging davon aus, dass die Zeichen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen seien. Dies begründete es damit, dass sie ausschließlich aus einer Form bestünden, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei.

Auf die Rechtsbeschwerden der Markeninhaberin hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidungen auf. Die Verfahren wurden an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der BGH erklärte, das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liege nicht vor. Stattdessen müsse das Bundespatentgericht prüfen, ob das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestehe. Demnach sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, nicht als Marke schutzfähig.

Das Bundespatentgericht kam daraufhin zu dem Ergebnis, dass dieses Schutzhindernis nicht vorliegt, und wies die Beschwerden der Antragstellerin zurück. Daraufhin legte die Antragstellerin Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof ein.

Die Entscheidung des BGH zum Markenschutz von Verpackungsformen

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen, da die Löschungsanträge unbegründet sind. Die eingetragenen Marken bestehen nicht ausschließlich aus einer Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

Das einzige wesentliche Merkmal der als Marken eingetragenen Warenverpackungen sind deren quadratische Grundflächen. Diese verleihen der in den Verpackungen vertriebenen Tafelschokolade jedoch keinen wesentlichen Wert.

Beurteilungskriterien für den wesentlichen Wert

Das Schutzhindernis liegt vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird.

Anwendung im konkreten Fall

Auf Grundlage der Feststellungen des Bundespatentgerichts kann nicht angenommen werden, dass die Kaufentscheidung der Verbraucher maßgeblich davon abhängt, dass die quadratische Verpackungsform der Schokolade einen wesentlichen Wert verleiht. Nach den Feststellungen hat die quadratische Form keinen besonderen künstlerischen Wert und führt auch nicht zu bedeutenden Preisunterschieden.

Die Markeninhaberin verfolgt zwar eine Vermarktungsstrategie, in der sie die quadratische Form der Verpackung mit dem bekannten Werbespruch „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ herausstellt. Auch in diesem Bereich gibt es rechtliche Besonderheiten zu beachten, beispielsweise bei der Werbekennzeichnung. Diese Strategie kann zwar dazu führen, dass die Kaufentscheidung der Verbraucher durch die quadratische Form bestimmt wird, weil sie darin einen Herkunftshinweis und damit bestimmte Qualitätserwartungen sehen. Darauf kommt es jedoch nicht an.

Vom Markenschutz ausgeschlossen ist die Form einer Ware oder einer Verpackung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nur dann, wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dafür bestehen im Fall der hier in Rede stehenden quadratischen Tafelschokolade-Verpackungen keine Anhaltspunkte.

Fazit

Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt, dass die quadratische Verpackung von Tafelschokolade weiterhin als Formmarke geschützt bleibt. Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an das Schutzhindernis, das die Verleihung eines wesentlichen Werts durch die Form der Ware betrifft. Für Unternehmen, die auf Formmarken setzen, bietet dieses Urteil wichtige Orientierung.

Häufig gestellte Fragen

Warum wurde der Markenschutz der quadratischen Ritter Sport Verpackung angefochten?
Die Antragstellerin beantragte die Löschung der Marken, da sie argumentierte, die Form sei entweder durch die Art der Ware selbst bedingt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder verleihe der Ware einen wesentlichen Wert (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).
Was bedeutet "wesentlicher Wert" im Kontext des Markenrechts?
Ein "wesentlicher Wert" liegt vor, wenn eine Form der Ware einen so hohen Wert verleiht, dass die Kaufentscheidung der Verbraucher maßgeblich durch dieses Merkmal bestimmt wird. Dies kann durch künstlerischen Wert, Andersartigkeit oder Preisunterschiede begründet sein.
Welche Kriterien zieht der Bundesgerichtshof zur Beurteilung des "wesentlichen Werts" heran?
Der BGH berücksichtigt Kriterien wie die Art der Warenkategorie, den künstlerischen Wert der Form, ihre Andersartigkeit, einen bedeutenden Preisunterschied und die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die ästhetische Eigenschaften hervorhebt.
Warum hat die quadratische Form der Ritter Sport Schokolade keinen "wesentlichen Wert" verliehen?
Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts hat die quadratische Form keinen besonderen künstlerischen Wert und führt auch nicht zu bedeutenden Preisunterschieden. Obwohl eine Vermarktungsstrategie existiert, die die Form hervorhebt, ist dies nicht ausreichend, um einen wesentlichen Wert im Sinne des Markengesetzes zu begründen.