Das Wichtigste in Kürze
- Das Kammergericht Berlin verneint ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG für computergenerierte Abbildungen virtueller Gegenstände.
- Entscheidend für den Schutz nach § 72 UrhG ist das Herstellungsverfahren, nicht das visuelle Ergebnis oder die fotorealistische Wirkung.
- Computergrafiken können dennoch unter § 2 UrhG als Werke geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung mit ausreichender Schöpfungshöhe darstellen.
- Das Gericht betont die richterliche Zurückhaltung und sieht die Anpassung des Urheberrechts an technologische Entwicklungen als Aufgabe des Gesetzgebers.
Kammergericht zur urheberrechtlichen Einordnung virtueller Gegenstände
Ein interessantes Urteil aus dem Bereich des IT-Rechts kommt vom Kammergericht Berlin. Es befasst sich mit der zentralen Frage, ob ein virtueller Gegenstand als Erzeugnis im Sinne des § 72 UrhG zu qualifizieren ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die Erstellung und Verwertung digitaler Inhalte.
Das Kammergericht (Oberlandesgericht Berlin) verneint diese Frage klar. Es entschied, dass eine am Computer mittels elektronischer Befehle erstellte Abbildung eines virtuellen Gegenstandes kein Erzeugnis im Sinne des § 72 UrhG darstellt. Solche Abbildungen werden demnach nicht ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt. Für weitere Einblicke in dieses Feld siehe auch unseren Artikel Urheberrecht in der digitalen Welt: Wie geht es weiter mit KI Bildgeneratoren?.
Diese Auffassung gilt selbst dann, wenn die Grafik wie eine Fotografie wirkt. Entscheidend ist hierbei nicht das Ergebnis des Schaffensprozesses, sondern allein das Herstellungsverfahren und die Vergleichbarkeit der technischen Prozesse. Dies unterstreicht die Bedeutung der Entstehungsmethode im Urheberrecht.
Der Fall und die Position der Parteien
Die Parteien stritten über die unerlaubte Wiedergabe von Produktabbildungen. Die Klägerin forderte neben dem Unterlassen der Zugänglichmachung der Bilder auch Auskunft über den Umfang der Nutzung sowie die Herkunft konkreter Produktfotos. Dieser Fall beleuchtet die Herausforderungen bei der Durchsetzung von Bildrechten im digitalen Raum.
- Es handele sich nicht um klassische Fotografien.
- Es bestünden deutliche Unterschiede im Schaffensvorgang und Schaffensergebnis.
- Den Bildern fehle die nach § 2 Abs. 1 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe.
Die Entscheidung des Kammergerichts zum Urheberrecht virtueller Gegenstände
Das Kammergericht stimmte der Argumentation der Beklagten zu und gab der Berufung statt. Es stellte fest, dass computergenerierte Bilder nicht als Werke der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG eingestuft werden können. Werke der bildenden Kunst umfassen eigenpersönliche Schöpfungen, die durch formgebende Tätigkeit mit künstlerischen Darstellungsmitteln hervorgebracht werden.
Grundsätzlich können auch Computeranimationen oder -grafiken diesen Schutz genießen. Dies setzt jedoch voraus, dass sie nicht lediglich auf der Tätigkeit des Computers beruhen. Eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG ist dabei essentiell. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen bestimmten Grad erreicht hat.
Für eine solche Schöpfung muss nach Auffassung der für Kunst empfänglichen Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden können. Die Cofemel-Entscheidung des EuGH vom letzten Jahr, die sich mit dem Urheberrechtsschutz von Modellen befasst, ändert den Prüfungsmaßstab insoweit nicht. Sie bekräftigte, dass nur originale Werke, die Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung sind, als Werke im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie gelten.
Das Kammergericht sah durch die Cofemel-Entscheidung keine Absenkung der Anforderungen an den Urheberrechtsschutz. Die Frage der ästhetischen Wirkung war im vorliegenden Fall nicht streitentscheidend. Den Grafiken fehlte es bereits an der für eine eigenpersönliche Schöpfung erforderlichen Originalität. Dies ist ein entscheidender Punkt für die Abgrenzung von schutzwürdigen Werken und reinen Gebrauchsdarstellungen.
Für Erzeugnisse der angewandten Kunst gelten in Abkehr von früherer BGH-Rechtsprechung keine erhöhten Anforderungen mehr als bei zweckfreier Kunst. Trotzdem muss bei der Beurteilung der Gestaltungshöhe berücksichtigt werden: Die ästhetische Wirkung kann nur dann Urheberrechtsschutz begründen, wenn sie nicht allein dem Gebrauchszweck geschuldet ist. Sie muss vielmehr auf einer künstlerischen Leistung beruhen.
Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und dieser auch genutzt wird, um den schöpferischen Geist originell auszudrücken. Bei Gebrauchsgegenständen, deren Gestaltungsmerkmale durch den Gebrauchszweck bedingt sind, ist dieser Spielraum oft eingeschränkt. Solche Einschränkungen erschweren die Annahme einer urheberrechtlich schutzwürdigen Schöpfung. Insbesondere die Nutzung von Künstlicher Intelligenz in der Verwertung von Bildmaterial wirft hier neue Fragen auf.
Die Klägerin konnte die erforderliche Gestaltungshöhe nicht nachweisen, da die „Bilder mittels Software am Bildschirm erstellt“ worden waren. Selbst wenn bei der Gestaltung von Farben, Kontrasten und Lichtreflexen ein Gestaltungsspielraum vorhanden war, genügte dies dem Kammergericht nicht. Viele Gestaltungselemente waren vielmehr Grundelemente der perspektivischen Darstellung dreidimensionaler Körper auf zweidimensionalen Flächen. Die rechtssichere Veröffentlichung von KI-Bildern erfordert daher besondere Sorgfalt.
Auch keine Lichtbilder im Rechtssinne
Das Gericht erkannte die Bilder auch nicht als Lichtbilder im Sinne des Urheberrechts an. Es führte aus:
„Bei den streitgegenständlichen Bildern handelt es sich nicht um Lichtbilder. Hierunter werden zunächst alle Abbildungen gezählt, die dadurch entstehen, dass strahlungsempfindliche Schichten chemisch oder physikalisch durch Strahlung eine Veränderung erfahren. [...] Dies ist bei am Computer erstellten Grafiken jedenfalls schon nicht der Fall.“
Somit scheidet der Schutz als Lichtbild bereits aufgrund des Herstellungsverfahrens aus. Computergrafiken erfüllen die technischen Voraussetzungen nicht. Dies verdeutlicht die strikte Auslegung des Begriffs „Lichtbild“ durch das Gericht.
Keine lichtbildähnlichen Erzeugnisse
Schließlich erkannte die Kammer die Grafiken auch nicht als Erzeugnisse an, die ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt wurden. Die Auslegung des § 72 UrhG nimmt den Wortlaut der Norm als Ausgangspunkt. Dabei wird maßgeblich auf den Schaffensvorgang und nicht auf das Ergebnis abgestellt.
Das Ergebnis des Herstellungsverfahrens kann daher nicht allein ausschlaggebend sein. Andernfalls würden alle Bilder, die optisch wie eine Fotografie wirken – beispielsweise fotorealistische Werke – als lichtbildähnlich eingestuft. Eine solche Auslegung würde jedoch die Grenzen zu Schöpfungen verwischen, die von ihrer Entstehungsweise her eher Zeichnungen ähneln. Diese fallen unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 7 UrhG.
Ausführungen zur Gewaltenteilung und richterlichen Rechtsfortbildung
Interessant sind auch die Ausführungen des Kammergerichts zur richterlichen Rechtsfortbildung und Gewaltenteilung. Es merkt an:
„Der Umstand, dass im Rahmen der Reformierung des Urheberrechts im Jahre 1962 bereits das Bewusstsein vorhanden war, dass das Urheberrecht durch technische Entwicklungen stark beeinflusst wird, es stets zu neuen Fragen der Anwendbarkeit kommt und es daher den technischen Möglichkeiten hinterherhinkt, kann vorliegend nicht zu einer anderen Bewertung führen. Zwar gehört es angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zu den Aufgaben der Rechtsprechung, die Gesetze an veränderte Verhältnisse anzupassen. Dies hat jedoch stets mit Rücksicht auf die Grundsätze der Gewaltenteilung und der Gesetzesbindung zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund hat die richterliche Rechtsfortbildung die gesetzgeberische Grundentscheidung zu respektieren und eine Auslegung innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens vorzunehmen. Nicht hinnehmbar ist es, wenn sich der geltende Rechtszustand immer weiter vom Wortlaut der Gesetze entfernt.“
Diese Passage unterstreicht die Zurückhaltung des Gerichts bei der Interpretation von Gesetzen. Es betont, dass Rechtsfortbildung innerhalb des gesetzgeberischen Rahmens bleiben muss und eine Loslösung vom Wortlaut nicht zulässig ist. Dies ist ein wichtiger Hinweis auf die Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnisse.
Konsequenzen für den Urheberrechtsschutz
Die Kammer kommt daher zu folgendem Ergebnis:
„Insoweit ist zunächst zu bedenken, dass Computergrafiken im Rahmen des Urheberrechts nicht völlig schutzlos gestellt sind. Vielmehr genießen diese unter den Voraussetzungen des § 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Die Frage, ob ihnen aber darüber hinaus eine Privilegierung im Sinne des § 72 UrhG zukommen soll, ist unter Berücksichtigung der bisher getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung zu verneinen. Eine andere Auslegung lässt sich jedenfalls dem Zweck des Urheberrechts nicht entnehmen. Der Gesetzgeber hatte seinerzeit die Privilegierung des § 72 UrhG in einer bewussten Entscheidung allein auf Lichtbilder und ähnlich hergestellte Erzeugnisse beschränkt. Bei der Frage, ob der Anwendungsbereich dieser Norm für die Computergrafiken geöffnet werden soll, wenn diese in einer Art virtuellem Fotostudio erstellt werden, handelt es sich um eine grundsätzliche Wertentscheidung, die der Gesetzgeber zu treffen hat. Durch eine Einbeziehung der Computergrafiken in den Schutzbereich würde die bestehende Grenze zwischen der rein bildlichen Darstellung existierender Motive und der darüber hinausgehenden bildlichen Darstellung nicht existenter Motive aufgehoben. Darüber hinaus würde hierdurch auch die Grenze zwischen dem Urheber- und dem Leistungsschutzrecht neu justiert.“
Weiterhin führte das Kammergericht aus, dass die Forderung nach der Einbeziehung derartiger Grafiken in den Schutzbereich des § 72 UrhG zwar nachvollziehbar sei. Angesichts der Entwicklung der Computertechnologie, die zu völlig neuen Gestaltungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten geführt hat, ergäben sich bereits heute deutliche Wertungswidersprüche.
Dieser Bruch sei jedoch bereits im Gesetz angelegt, so dass es auch Aufgabe des Gesetzgebers wäre, die bestehenden Regelungen unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung sinnvoll anzupassen. Dies verdeutlicht, dass das Gericht hier bewusst eine legislative Lücke sieht, die nicht durch richterliche Auslegung geschlossen werden kann.
Fazit
Das Urteil des Kammergerichts Berlin stellt klar, dass computergenerierte Abbildungen virtueller Gegenstände keinen Schutz nach § 72 UrhG als Lichtbilder oder lichtbildähnliche Erzeugnisse genießen. Entscheidend ist hierbei das Herstellungsverfahren, nicht das visuelle Ergebnis. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Anpassung angesichts des technologischen Fortschritts im Bereich der digitalen Bilderzeugung.