Das Wichtigste in Kürze
- Cybergrooming ist das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet zur Anbahnung sexueller Kontakte und bereits strafbar.
- Aktuell ist der Versuch des Cybergroomings, insbesondere bei einem „Scheinkind“ (untauglicher Versuch), nicht strafbar.
- Die Bundesregierung plant, § 176 Abs. 6 StGB zu ändern, um den untauglichen Versuch des Cybergroomings strafbar zu machen.
- Diese Gesetzesänderung soll den Schutz von Kindern im Internet verbessern und die rechtliche Handhabe stärken.
Versuch des Cybergrooming soll strafbar werden: Neue Gesetzgebung in Sicht
Cybergrooming bezeichnet das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte. Diese Straftat ist gemäß § 176 Absatz 4 Nummer 3 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar und wird konsequent verfolgt.
Cybergrooming: Eine wachsende Gefahr in der digitalen Welt
Die Gefahr für Kinder, Opfer von Cybergrooming zu werden, hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die fortschreitende Digitalisierung hat dazu geführt, dass die Nutzung digitaler Dienste auch bei Kindern weit verbreitet ist. Der Straftatbestand des Cybergroomings ist zwar weit gefasst und stellt bereits frühe Vorbereitungshandlungen unter Strafe, um den Gefahren für Kinder in der digitalen Welt zu begegnen.
Allerdings greift das Gesetz aktuell nicht, wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber zum Beispiel mit einem Erwachsenen kommuniziert.
Die Lücke im Gesetz: Das "Scheinkind"-Problem
Ein wesentliches Problem der aktuellen Rechtslage ist, dass nach § 176 Absatz 6 zweiter Halbsatz StGB der Versuch des Cybergroomings ausdrücklich nicht strafbar ist. Dies betrifft auch Fälle des sogenannten untauglichen Versuchs, in denen der Täter irrtümlich davon ausgeht, auf ein Kind einzuwirken – das sogenannte „Scheinkind“.
Reformpläne: Strafbarkeit des untauglichen Versuchs
- Anpassung des § 176 Absatz 6 StGB zur Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für Cybergrooming, die auch untaugliche Versuche erfasst.
- Änderung von § 184i Absatz 1 StGB zur Begrenzung der Reichweite der Subsidiaritätsklausel beim Straftatbestand der sexuellen Belästigung auf die Vorschriften des Dreizehnten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB.
Zudem soll durch eine Änderung von § 184i Absatz 1 StGB die Reichweite der Subsidiaritätsklausel beim Straftatbestand der sexuellen Belästigung auf die Vorschriften des Dreizehnten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB begrenzt werden. Weitere Details zum Gesetzesentwurf finden Sie im Dokument des Bundestages.
Fazit
Der geplante Gesetzesentwurf stellt einen wichtigen Schritt dar, um den Schutz von Kindern im Internet zu verbessern. Durch die Schließung der Lücke bei der Versuchsstrafbarkeit von Cybergrooming wird ein stärkeres Signal gegen potenzielle Täter gesetzt und die rechtliche Handhabe der Behörden gestärkt. Dies ist essenziell für die Sicherheit unserer Kinder in der digitalen Welt.