Cookies ohne Einwilligung als Wettbewerbsverstoß | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wann Cookies ohne Einwilligung eine Wettbewerbsrechtsverletzung darstellen. Das LG Köln urteilte. Jetzt informieren und Abmahnungen…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Setzen von Cookies ohne aktive Einwilligung kann eine Wettbewerbsrechtverletzung nach §§ 12 I, 15 III TMG darstellen.
  • Die DSGVO hat in diesem speziellen Kontext keinen Vorrang vor der ePrivacy-Richtlinie (RL 2002/58/EG) und dem TMG.
  • Ausnahmen von der Einwilligungspflicht bestehen für technisch notwendige Cookies, zur Nachrichtenübertragung oder für ausdrücklich gewünschte Dienste.
  • Webseitenbetreiber sollten die Implementierung eines Cookie-Blocker-Tools in Betracht ziehen.

1. Das Setzen von Cookies ohne vorher eine aktive Einwilligung der betroffenen Nutzer einzuholen stellt einen Verstoß gegen §§ 12 I, 15 III TMG dar.

2. Die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung sind hierbei nicht anwendbar. Die DGVO beansprucht gem. Art. 95 gegenüber der RL 2002/58/EG keinen Vorrang und ermöglicht deswegen eine fortdauernde Anwendung auch der §§ 12, 15 TMG.

3. Unter Berücksichtigung von Art. 5 III RL 2002/58/EG ist § 15 I, III TMG dahingehenden auszulegen, dass eine Einwilligung für das Setzen von Cookies nicht erforderlich ist, bei rein technischer Speicherung bzw. wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht in ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit die Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann, beispielsweise bei einer angefordert.

Leider kann ich bisher nicht eruieren, ob der Beschluss rechtskräftig geworden ist. Jeder Webseitenbetreiber sollte sich allerdings mit einem Cookieblocker-Tool auseinandersetzen!

Häufig gestellte Fragen

Ist das Setzen von Cookies ohne Einwilligung immer eine Wettbewerbsrechtverletzung?
Nein, das Landgericht Köln hat Ausnahmen definiert. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich bei rein technischer Speicherung, wenn der alleinige Zweck die Übertragung einer Nachricht ist oder wenn dies unbedingt für einen ausdrücklich gewünschten Dienst erforderlich ist.
Welche Gesetze sind bei der Cookie-Einwilligung laut diesem Beschluss relevant?
Laut dem Beschluss des Landgerichts Köln sind die §§ 12 I, 15 III TMG relevant. Die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) finden in diesem Kontext keine Anwendung, da sie gemäß Art. 95 gegenüber der RL 2002/58/EG keinen Vorrang beansprucht.
Was sollten Webseitenbetreiber aufgrund dieses Beschlusses beachten?
Jeder Webseitenbetreiber sollte sich mit einem Cookieblocker-Tool auseinandersetzen, um sicherzustellen, dass Cookies nur mit entsprechender Einwilligung oder unter die Ausnahmeregelungen fallend gesetzt werden.