Das Wichtigste in Kürze
- Das Urteil des LG Berlin (Az.: 15 U 464/23) klärt die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen auf Instagram durch Dritte.
- Die Weitergabe von Zugangsdaten kann zur Störerhaftung des Account-Inhabers führen, auch ohne direkte Beteiligung an der Verletzung.
- Kommerzielle Nutzer müssen erhöhte Sorgfaltspflichten beachten und Kontrollmechanismen implementieren.
- Klare Vereinbarungen und Richtlinien sind unerlässlich, um Haftungsrisiken bei geteilten Zugängen zu minimieren.
- Die Verantwortung für geteilte Inhalte bleibt auch bei delegierter Zugriffsberechtigung beim Account-Inhaber.
Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf Instagram: Influencer und Account-Betreiber in der Pflicht
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.09.2023 (Az.: 15 U 464/23) liefert wichtige Erkenntnisse zur Haftung von Influencern und Betreibern kommerzieller Instagram-Accounts. Die Entscheidung beleuchtet die Verantwortlichkeit bei Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über den eigenen Account begangen werden.
Besonders relevant ist dieses Urteil für alle, die Instagram geschäftlich nutzen und Zugangsdaten teilen.
Das Urteil des Landgerichts Berlin: Hintergründe und Begründung
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Partei gegen die Veröffentlichung einer urheberrechtlich geschützten Grafik auf dem Instagram-Account der Beklagten. Die Beklagte argumentierte, dass nicht sie selbst, sondern ihre Tochter das Posting vorgenommen habe.
Das Landgericht Berlin bejahte jedoch eine Verantwortlichkeit der Beklagten. Es stufte sie als Störerin ein, da sie die Zugangsdaten an ihre Tochter weitergegeben hatte. Das Gericht folgte dabei der etablierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Nach dieser haftet als Störer für eine Urheberrechtsverletzung, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen hat (BGH, Urteil vom 18.10.2001 – I ZR 22/99). Die Weitergabe von Zugangsdaten wurde hier als ursächlicher Beitrag gewertet.
Konsequenzen für Influencer und Instagram-Account-Betreiber
Für Influencer und kommerzielle Betreiber von Instagram-Accounts, bei denen der Zugriff durch mehrere Personen üblich ist, ergibt sich aus diesem Urteil eine wichtige Schlussfolgerung: Die Weitergabe von Zugangsdaten kann zur Haftung für Handlungen Dritter führen. Dies gilt auch dann, wenn der Account-Inhaber nicht direkt an der Urheberrechtsverletzung beteiligt war.
Erhöhte Sorgfaltspflicht und Kontrollmechanismen
Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Vergabe von Zugangsberechtigungen zu sozialen Medien-Accounts besondere Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere wenn mehrere Personen Zugriff auf einen Account haben, sind klare Vereinbarungen und Richtlinien unerlässlich.
Hierbei ist insbesondere auf die Einhaltung von Urheberrechten zu achten. Die Verantwortung für das Teilen von Inhalten liegt nicht nur bei der Person, die den Beitrag erstellt, sondern auch bei der Person, die den Zugang dazu ermöglicht hat.
Um rechtliche Risiken zu minimieren, sollten Account-Inhaber, insbesondere im kommerziellen Bereich, präzise Kontroll- und Überwachungsmechanismen implementieren. Dies schützt vor Haftung für urheberrechtliche Verstöße.
Fazit
Das Urteil des LG Berlin ist eine wichtige Mahnung an alle gewerblichen Nutzer von Instagram. Es verdeutlicht, dass die Verantwortung für Inhalte, die über den eigenen Account geteilt werden, auch bei delegierter Zugriffsberechtigung bestehen bleibt. Proaktive Maßnahmen und klare Regelungen sind entscheidend, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und die eigene Haftung zu begrenzen.