Das Wichtigste in Kürze
- Vorgetäuschte Gefahrenlagen, wie Amokdrohungen, können massive Polizeieinsätze nach sich ziehen.
- Die Kosten solcher Polizeieinsätze können dem Verursacher auferlegt werden, wie das Gebührengesetz NRW vorsieht.
- Gerichte bewerten spätere Widerrufe von Geständnissen oft als Schutzbehauptungen, wenn andere Beweise vorliegen.
- Die persönlichen Motive des Verursachers ändern nichts an den rechtlichen und finanziellen Konsequenzen seiner Handlungen.
Polizeikosten nach Amokdrohung: Wenn vorgetäuschte Gefahren teuer werden
Im Mai 2013 kündigte der Kläger eines Verfahrens am Verwaltungsgericht Aachen mehrfach über seine E-Mail-Adresse Amokläufe an der Realschule Heinsberg und der Hauptschule Hückelhoven an. Zudem drohte er mit dem Einsatz einer Bombe mit Splitterwirkung auf dem Sommerfest am Horster See. Daraufhin kam es jeweils zu größeren Polizeieinsätzen, um Lehrer, Schüler und die öffentliche Sicherheit zu schützen.
Die entstandenen Kosten in Höhe von rund 40.000 Euro wurden dem Kläger in Rechnung gestellt. Seine Klage gegen diese Forderung blieb jedoch ohne Erfolg.
Das Urteil zu den Polizeikosten nach Amokdrohung
Die gerichtliche Begründung
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Gebührengesetz NRW eine Gebühr zwischen 50 und 100.000 Euro vorsieht. Diese wird fällig, wenn die Polizei aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage tätig werden muss. Dies war im vorliegenden Fall gegeben.
Die Kammer zeigte sich überzeugt, dass der Kläger die Amokdrohungen versandt hat. Dies ergab sich aus den polizeilichen Ermittlungen im Strafverfahren und den Feststellungen der Sachverständigen zur Persönlichkeitsstruktur des Klägers. Zudem hatte der Kläger vor dem Amtsgericht und bei der Sachverständigen ein Geständnis abgelegt.
Seine Aussage, fast sechs Jahre nach seiner rechtskräftigen Verurteilung, dass das Geständnis falsch gewesen sei, wurde vom Gericht als Schutzbehauptung gewertet. Vielmehr nahm das Gericht an, dass der Kläger im Jahr 2013 den Versand sämtlicher E-Mails zugegeben hatte, weil er der Täter war und davon ausgehen musste, dass ihm die Taten hätten nachgewiesen werden können. Durch das Geständnis konnte er zudem eine Strafmilderung erlangen.
Die Motivation des Klägers für die Drohungen
- Verärgerung über eine aus seiner Sicht unberechtigte Hausdurchsuchung im Jahr 2010, für die er eine Entschuldigung von der Polizei erwartete
- Die Annahme, die Polizei sei dafür verantwortlich, dass er nicht in den Schießverein Lieck aufgenommen wurde
Des Weiteren sah er die Polizei dafür verantwortlich, dass er nicht in den Schießverein Lieck aufgenommen wurde. In zeitlichem Zusammenhang mit dieser Ablehnung kam es zu den E-Mails, die einen geplanten Amoklauf an der Realschule mit inhaltlichem Bezug zu diesem Schießverein ankündigten. Diese Form der öffentlichen Drohung und des Rage Baiting zeigt die komplexen Hintergründe solcher Taten.
Fazit
Zusammenfassend zeigt dieser Fall die ernsthaften Konsequenzen von vorgetäuschten Gefahrenlagen. Das Verwaltungsgericht Aachen machte deutlich, dass nicht nur strafrechtliche, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen drohen können. Solche Handlungen führen zu massiven Polizeieinsätzen, deren Kosten dem Verursacher auferlegt werden.